Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6472/2016
Urteil v o m 2 6 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
E-6472/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Oktober 2014. Am 13. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (…) geboren. A.b Am 19. August 2015 führte das (…) im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von (…) Jahren und (…) Monaten. A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. September 2015 zur Person (BzP). Er gab an, er sei am (…) geboren. Seine Landsleute hätten ihm geraten, sein Alter herabzusetzen, weshalb er diesbezüglich bei seiner Einreise falsche Angaben gemacht habe. Er gab an, er habe Eritrea aus ökonomischen Gründen verlassen, sowie um im Ausland studieren zu können. A.d Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde von der Vorinstanz darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen einzuleiten sowie der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung – nach Ernennung – mitzuteilen. A.e Am 25. August 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, sein Bruder sei im Jahre (…) unerlaubt vom Militärdienst ferngeblieben. In der Folge hätten die Behörden seine Familie mehrere Male zu Hause aufgesucht. Beim ersten Besuch sei er aufgrund einer Verwechslung mit seinem Bruder von den Soldaten mitgenommen worden. Als diese den Irrtum bemerkt hätten, sei er freigelassen worden. Seine Mutter sei daraufhin inhaftiert worden und erst freigelassen worden, nachdem sich sein Bruder den Behörden gestellt habe. Aufgrund dieser wiederholten Behördenbesuche habe er beschlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Unterwegs sei er von Grenzsoldaten erwischt und eine Woche inhaftiert worden. Sein Cousin habe seine (…) als Bürgschaft hergegeben und aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er entlassen worden. Aus Angst bei einer Razzia festgenommen zu werden und um den Einzug in den Militärdienst zu entgehen, sei er einen Monat nach seinem ersten Versuch ausgereist.
E-6472/2016 B. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventuell sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2016 und einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 27. August 2016 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-6472/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2). 5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlebt hat oder im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
E-6472/2016 absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. 6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Hausdurchsuchungen in Folge der Desertion seines Bruders seien nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Gemäss seinen Aussagen sei er bei den geschilderten Hausdurchsuchungen vielmehr Zeuge der behördlichen Suche und nicht selber Betroffener einer Verfolgungssituation gewesen. Gegen eine konkrete Bedrohung spreche auch die Tatsache, dass die Behörden ihn sofort hätten gehen lassen, als sie die Verwechslung mit seinem Bruder bemerkt hätten. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden in Folge der Desertion seines Bruders ein Interesse an ihm gehabt hätten oder in Zukunft haben würden, weshalb seine diesbezügliche Furcht als unbegründet einzuschätzen sei. Auch die in Folge des missratenen Ausreiseversuchs erfolgte Inhaftierung vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei er nach der Aushändigung einer (…) als Bürgschaft regulär aus der einwöchigen Haft entlassen worden. Den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er nach seiner Entlassung gegen eine Auflage verstossen habe oder sich anderen staatlichen Vorschriften widersetzt habe. Es würden somit keine konkreten Indizien vorliegen, dass der eritreische Staat ein Interesse an ihm haben könnte.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, die Vorinstanz habe den Behördenkontakt vor seiner Flucht zu Unrecht nicht als asylrelevant eingestuft. Damit verletze sie Bundesrecht. Er sei vor seiner Flucht aus Eritrea mehrmals ins Visier der Behörden geraten und durch die Mitnahme auf den Polizeiposten durch die Soldaten und die Inhaftierung aufgrund des Ausreiseversuchs habe er unfreiwilligen behördlichen Kontakt gehabt. Die Furcht vor einer Bestrafung sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Behörden gestanden habe, was vorliegend von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde.
E-6472/2016 6.3 Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzustellen, dass sich die geschilderte behördliche Massnahme nicht gezielt gegen seine Person gerichtet hat. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, nachdem die Behörden die Verwechslung mit seinem Bruder bemerkt hätten, sei er sofort freigelassen worden (SEM- Akten A24/21 F97 und F101). Darüber hinaus hat sich der Bruder des Beschwerdeführers den Behörden gestellt und seine Mutter wurde in der Folge freigelassen, womit weiteren Suchen die Grundlage entzogen ist (SEM-Akten A 24/21 F102 und F105). Bezüglich der geltend gemachten Haft aufgrund eines missglückten Ausreiseversuchs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben freigelassen worden ist, nachdem sein Cousin für ihn gebürgt hat (SEM-Akten A24/21 F 116 und F140 ff.). Ein Inhaftierung zufolge Gesetzesverstosses vermag sodann für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei als Flüchtling anzuerkennen. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
7.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die illegale Ausreise nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und
E-6472/2016 dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet und mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK (SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. Die illegale Ausreise an sich stelle bereits einen Akt politischer Opposition dar. Er sei sich zum Zeitpunkt der Ausreise der Bedeutung der illegalen Ausreise bewusst gewesen und habe dies dennoch in Kauf genommen. Bei einer Rückkehr wäre er einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Strafe durch das Regime ausgesetzt, welche asylrechtlich relevant sei. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen, sich zeitgleich zu entschuldigen und dieses Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Bezüglich der Schuldanerkennung werde er keinesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe befreit. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich spätestens zum Zeitpunkt eines Aufgebots in den Nationaldienst diesem zu widersetzen versuchen würde. 7.5 Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
E-6472/2016 Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.7 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.3). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Nicht asylrelevant ist sodann die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, ist auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen.
7.8 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E-6472/2016 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar in der Höhe von Fr. 831.60 (inklusive Auslagen und MwSt, Stundenansatz Fr. 194.40) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei zufolge Anstellung der Rechtsvertreterin bei der Caritas Schweiz praxisgemäss ein Stundenansatz von höchstens Fr. 150.– vergütet werden kann. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 654.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6472/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Jana Maletic wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 654.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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