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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2014 E-6470/2013

28 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,069 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6470/2013

Urteil v o m 2 8 . August 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2013 / N (…).

E-6470/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Identität belegende Papiere reichte er nicht ein. Am 29. Mai 2013 fand in B._______ eine Befragung zur Person (BZP) statt. Durch einen Alltagsspezialisten der Sektion Lingua des BFM wurde er am 27. Juni 2013 in einem telefonisch durchgeführten Alltagswissenstest über die geltend gemachte Herkunftsregion befragt, wobei die ausführliche schriftliche Evaluation des Tests am 19. September 2013 erfolgte (vgl. Akten BFM A8/4). Am 15. Oktober 2013 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang gewährt.

Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in der Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______ (Tibet). Er sei nie zur Schule gegangen und habe seinen Eltern bei der Feldarbeit geholfen. Im November 2012 seien die Eltern nach E._______ gegangen. In deren Abwesenheit habe er drei Personen Obdach gewährt, welche sich auf der Flucht befunden hätten. Nachdem er am Folgetag seine Eltern in E._______ abgeholt habe, hätten die Nachbarn ihm erzählt, dass die Polizei bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei und nach ihm gefragt habe. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, vorübergehend nach Nepal zu gehen. Noch vor seiner Abreise seien wieder Polizisten gekommen, welche ihn geschlagen hätten. Als auch ein Polizist seinem Vater eine Ohrfeige gegeben habe, habe er ein Messer gezückt und den Polizisten an der Wange verletzt. Daraufhin sei er losgerannt, habe sich zwei bis drei Stunden in einem Wald in der Nähe versteckt, sei danach nach D._______ gegangen und habe sich dort ein Auto gemietet. Via H._______ sei er nach I._______ gefahren, wo er einen Schlepper gefunden habe, welcher ihm geholfen habe, über einen Fluss und damit nach Nepal zu gelangen. Dort sei er bis zum Mai 2013 geblieben, um in der Folge mit zwei Flugzeugen und zwei Autos in die Schweiz zu reisen. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch

E-6470/2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den letzteren in die Volksrepublik China ausschloss. C. Mit Beschwerde vom 18. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu China und China/Nepal vom 4. März und 15. August 2013 (Beweismittel 2 und 7), zwei aus dem Internet gezogene Zeitungsberichte (Der Bund vom 11. April 2013 und The Washington Post vom 23. Januar 2013; Beweismittel 8 und 4) und ein Radiobericht (Radio Free Asia vom 20. Januar 2013; Beweismittel 3) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wies sie den Antrag auf vorsorgliche Anweisung der Behörden, keine Daten weiterzuleiten, ab, bezeichnete den Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme als gegenstandslos und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM liess sich am 6. Dezember 2013 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde.

E-6470/2013 F. Im Rahmen des Replikrechts ersuchte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 um Fristansetzung zur Beibringung eines Familienbuchs, welche ihm bis zum 15. Januar 2014 gewährt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht) um Fristerstreckung ersucht hatte, forderte das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Verfügung vom 16. Januar 2014 auf, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert 30 Tagen nachzureichen. Am 17. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, das Familienbüchlein sei unterwegs, und ersuchte um erneute Fristerstreckung. Diese wurde ihm am 10. Juli 2014 bis zum 25. Juli 2014 gewährt. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und gilt somit als rechtsgültig zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-6470/2013 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Evaluation des Alltagswissenstests habe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Tests habe er Verständigungsprobleme als Grund für die aufgetretenen Ungereimtheiten genannt, was nicht überzeuge. Die geltend gemachte Ausreise sei nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere seien die Angaben zum Auffinden des Schleppers unsubstanziiert und zu den Transport- und Hotelpreisen realitätsfremd ausgefallen. Sodann seien die geschilderten Asylgründe unsubstanziiert, tatsachenwidrig und widersprüchlich geblie-

E-6470/2013 ben. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asylgründe, der mangelhaften Länderkenntnisse und der gänzlich fehlenden Chinesisch-Kenntnisse sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und er Staatsbürger der Volksrepublik China sei. Im Exil geborene Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht. 4.2 In der Vernehmlassung führte das BFM sodann aus, beim Alltagsspezialisten, der das Interview durchgeführt habe, handle es sich um eine Frau, die Angaben zur Qualifikation seien bei allen Alltagsspezialisten in der männlichen Form verfasst. Somit liege kein Verfahrensfehler vor, wie vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe moniert werde. Die eingereichten Beweismittel 2, 3 und 4 vermöchten sodann die Schlussfolgerung, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus China unglaubhaft sei, nicht umzustossen. Die Beweismittel 7 und 8 nähmen Bezug auf Tibeter in Tibet respektive Nepal, wobei festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen und auch keine Wegweisung nach Nepal verfügt worden sei. 4.3 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht gesichert fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Wohl gab er am 23. Dezember 2013 an, er könne auf einem Umweg ein Familienbuch besorgen, um in seiner nächsten Eingabe zu behaupten, er versuche seit dem 11. Dezember 2013, das Familienbuch zu organisieren, und am 27. Februar 2014 zu bestätigen, das Familienbüchlein sei unterwegs, es sei jedoch mit Verzögerungen zu rechnen. Auffällig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit konkret darlegte, wie, von wem und auf welchem Weg er das genannte Dokument erhältlich machen wolle. Bis zum heutigen Datum ging das in Aussicht

E-6470/2013 gestellte Dokument denn auch nicht ein, ohne dass der Beschwerdeführer erklärt hätte, was die Gründe dafür sind. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an der Beschaffung von geeigneten Dokumenten nicht interessiert ist, sondern vielmehr versucht, das Verfahren mit seinem Verhalten in die Länge zu ziehen und damit für sich Vorteile zu erlangen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 4/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 12/19 S. 2) hingewiesen hatte. 4.4 Seine Angaben bezüglich des Flucht- und Reisewegs sind sodann trivial. Neben den vom BFM bereits festgestellten Ungereimtheiten ist nicht glaubhaft, dass er weder die Fluggesellschaften, mit denen er geflogen sei, noch die Ankunftsdestination des ersten und des zweiten Fluges kennen soll, wird diese doch bei einer Flugreise auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Ausserdem hat die vom BFM mit der Evaluation des Alltagswissenstests beauftragte fachkundige Person in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. 4.5 Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. A 1/2) sich mit tadelloser und offensichtlich geübter Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Darauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbstständig ausgefüllt habe. Selbst wenn die allgemeine Schulpflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt worden wäre, ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse des Beschwerdeführers ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung und das Erlernen allein durch den Vater nicht glaubhaft (vgl. A 4/11 S. 4). 4.6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Ungereimtheiten dargelegt, auf die – zur Vermeidung von Wiederholungen – ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf der Richtigkeit seiner Vorbringen zu beharren und die vorinstanzlichen Erwägungen in pauschaler Art zu bestreiten. Sein Hinweis auf Verständigungsprobleme mit der Expertin des Alltagswissenstests (wie bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM) ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, da er nicht angibt, inwiefern

E-6470/2013 seine Antworten konkret von Verständigungsproblemen betroffen sein sollen. Auch ist den Akten an keiner Stelle ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer so nervös und psychisch unsicher gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen substanziiert, stimmig und der Realität entsprechend zu beantworten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seines Reisewegs zu widerlegen. 4.7 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. 4.8 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 4.9 Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat oder einen Drittstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu

E-6470/2013 Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, näher auf die Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.

6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 4.6 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 21. Oktober 2013, Dispositiv Ziff. 5). 9. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen konkreter Be-

E-6470/2013 mühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 10. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indes gutzuheissen, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu taxieren waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6470/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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