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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 E-6470/2006

16 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,618 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. Februar 2003 in Sachen Asyl /

Texte intégral

Abtei lung V E-6470/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Februar 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6470/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2000 und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland (4 Monate Aufenthalt) in einem TIR versteckt am 11. Februar 2001 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2001 wurde er dort summarisch befragt und am 22. Februar 2001 führte das Bundesamt eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Sulaymaniya) zu stammen. Politisch habe er sich nicht betätigt. Im Jahre 1992 sei er durch die Angehörigen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Weil er sich geweigert habe, sei er von der KDP für zwanzig Tage festgenommen und dabei auch mit elektrischen Kabeln geschlagen, jedoch nicht gefoltert worden. Danach habe er keine Probleme mehr mit der KDP gehabt. Auch von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) sei er aufgefordert worden, sich ihr anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Da er auch nicht für die PUK habe kämpfen wollen, sei er im Jahre 1993 während zweier Tage inhaftiert worden. Da er dort nicht als Guerillakämpfer habe leben wollen, sei er ausgereist. Bei der direkten Bundesanhörung wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Empfangsstelle geltend gemachten Vorbringen und gab ausserdem an, im Jahre 1994 als C._______ unter anderem für eine D._______ gearbeitet zu haben. Damals sei das Gebiet von B._______ von Islamisten kontrolliert worden. Eines Tages sei er von den Islamisten angehalten und von deren Kommandanten aufgefordert worden, auf den Koran zu schwören, dass er mit der PUK nichts zu tun habe. Als er seine Hand auf den Koran gelegt habe, habe er einen starken elektrischen Stoss erhalten. Nach einigen Stunden sei es dem Verantwortlichem der D._______ gelungen, ihn freizubekommen. Er sei danach einige Monate krank gewesen, da er am ganzen Körper kleine Verbrennungen gehabt habe. In Anbetracht der Ereignisse im Irak habe er weitere Übergriffe durch die kurdischen Parteien und die Islamisten gefürchtet und auch einen andauernden Aufenthalt im E-6470/2006 Nordirak als zu gefährlich eingeschätzt, weshalb er im Juni 2000 ausser Landes geflüchtet sei. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die für die Jahre 1992 und 1993 geltend gemachten Verfolgungshandlungen der KDP und PUK würden schon etliche Jahre zurückliegen und seien deshalb heute nicht mehr aktuell. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seit diesen Festnahmen unbehelligt im Irak gelebt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr von den kurdischen Behörden zu befürchten habe. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien. So könne die Belästigung durch den Chef der Islamischen Bewegung im Jahre 1994 nicht geglaubt werden, weil der Beschwerdeführer diese in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt habe. Nachdem er mit diesem Umstand konfrontiert worden sei, habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 10. März 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit, subeventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde auf die Protokolle der Anhörungen verwiesen. Sodann rügte der Beschwerdeführer die dürftige Argumentation der E-6470/2006 Vorinstanz sowie die Verletzung der Begründungspflicht. Demnach habe das BFF zu Unrecht auf die gesamte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, nur weil ein einziges Teilvorbringen, nämlich der Vorfall mit dem islamischen Kommandanten, nicht schon in der Empfangsstelle deponiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Befragung in der Empfangsstelle gefragt worden, ob er mit den staatlichen Behörden Probleme habe und nicht, ob er noch irgendwelche Probleme mit anderen Personen habe. Zudem sei die Anhörung kurz gewesen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Probleme mit der KDP und PUK zu weit zurücklägen, um heute noch im Sinne eines zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise relevant zu sein. Diese Argumentation verkenne die jüngsten Entwicklungen im Irak und deren Auswirkungen auf den Nordirak. Wer früher Probleme gehabt habe, gerate im Kriegsfall zwischen alle Fronten und riskiere Leib und Leben. Irak sei ein Staat, auch wenn in verschiedenen Teilen quasistaatliche Gebilde die tatsächliche Herrschaft ausüben würden. Der Beschwerdeführer riskiere wegen seiner Mitarbeit bei einem westlichen Hilfswerk eine staatliche Verfolgung. Sodann sei gerade für das Kurdengebiet im Nordirak für den Fall eines Angriffs der Alliierten das Schlimmste zu befürchten. Daher sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2003 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 10. November 2005 die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 6. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seinen Begehren im Asylpunkt, nach summarischer Prüfung der Akten, kaum durchdringen E-6470/2006 dürfte. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 29. November 2005 seine Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den noch hängigen Punkten seiner Beschwerde fest und reichte durch seinen Rechtsvertreter ein Arztzeugnis vom 12. Mai 2006 ein, in welchem der behandelnde Arzt bestätigte, dass dem Beschwerdeführer (...). Der Arzt stellte fest, dass diese Verletzung im Rahmen einer Folter geschehen sei, hielt jedoch auch für möglich, dass dies die Folge eines Unfalls gewesen sein könnte. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass das Arztzeugnis nicht geeignet sei, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die (...) der Beweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, zumal er weder an der Empfangsstelle noch beim Bund von Folter gesprochen habe. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 11. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und beantragte, dass falls Zweifel an der Ursache der (...) fortbestehen sollten, ein Spezialist für Folterverletzungen hinzuzuziehen sei. Diese (...) sei nicht anlässlich der Festnahmen durch die KDP und PUK, sondern anlässlich des Stromschlags, das ihm die Islamisten versetzt hätten, geschehen. Er sei ohnmächtig geworden und als er aufgewacht sei, hätten (...). Die Frage, ob er in der Haft gefoltert worden sei, habe er wahrheitsgetreu verneint. Da er die Anweisung befolgt habe, nur das zu beantworten, was er gefragt werde, habe er keine Möglichkeit gehabt, über seine (...) zu berichten. K. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes (...) vom 19. April 2007 ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B, weil er am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 4. Juni 2008 angesetzte Frist bis zum 19. Juni 2008 zur Stellungnahme E-6470/2006 beziehungsweise zur Rückzugserklärung liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-6470/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach das BFF die Begründungspflicht verletzt habe, indem es seinen Entscheid lediglich dürftig begründet und sich somit nicht richtig mit den für und allenfalls gegen die Glaubhaftmachung sprechenden Argumente auseinandergesetzt habe. 4.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in E-6470/2006 den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). 4.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFF durch seine Begründung die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch auch nur behindert hat. Die angefochtene Verfügung gibt in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das Bundesamt bezüglich eines Vorbringens von dessen Unglaubhaftigkeit ausging. Die vom Bundesamt angestellten Überlegungen in Bezug auf die Ziffer I.2 der Erwägungen sind nachvollziehbar. Entgegen der Rüge in der Beschwerde schloss indes die Vorinstanz nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen. Sie glaubte dem Beschwerdeführer lediglich das Ereignis mit dem Chef der Islamischen Bewegung aus dem Jahr 1994 nicht, weil er diese erst anlässlich der zweiten Befragung vorgebracht und an der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt hat. Die beiden Festnahmen im Jahre 1992 durch die KDP und im Jahre 1993 durch die PUK bezeichnete diese jedoch infolge Zeitablaufs als asylrechtlich nicht relevant. Demnach ist festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 4.2.2 Ob auch das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Schlussfolgerung kommt und auch die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Sachverhaltselemente als glaubhaft erachtet, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein. 4.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.4 In erster Linie ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers beziehungsweise seit dem E-6470/2006 erstinstanzlichen Entscheid wesentlich verändert hat. So hat insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen hätten. Daher ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als C._______ für eine (...) im Jahre 1994 - wie er dies in seiner Beschwerde vom 10. März 2003 befürchtete - noch heute seitens des vormaligen Regimes bestraft werden könnte. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage ist das Bundesverwaltungericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Es kann allerdings auch zu asylrechtlich relevanten Übergriffen durch die machthabenden Parteien PUK und KDP kommen. 4.5.1 Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die im Nordirak herrschenden Parteien KDP und PUK eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 4.5.2 Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und gezielte Bedrohung vorliegen; Hinweise auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage – wie sie der Beschwerdeführer immer wieder in E-6470/2006 Bezug auf den Nordirak vorbringt – genügen in der Regel nicht; eine generell instabile Sicherheitslage kann nur unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1). 4.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch die KDP und PUK im Jahre 1992 beziehungsweise 1993 ist festzuhalten, dass die beiden genannten Parteien aus heutiger Sicht zwar staatliche Behördenfunktionen im Nordirak einnehmen. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass diese heute den Beschwerdeführer gefährden würden. Zu einem liegen die zwei geltend gemachten Festnahmen fünfzehn beziehungsweise sechzehn Jahre zurück, und der Beschwerdeführer wurde beide Mal ohne Auflagen wieder freigelassen. Zudem hat er noch sieben beziehungsweise acht Jahre im Irak von diesen Gruppierungen nicht mehr behelligt, weitergelebt, weshalb die obengenannten Festnahmen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügenden kausalen Zusammenhang zur Flucht im Juni 2000 aufweisen. Zum anderen besteht - angesichts des Profils des Beschwerdeführers, der sich nie politisch betätigt und für keine Partei aktiv sympathisiert hat - für die genannten Parteien kein Verfolgungsinteresse. Demnach ist die Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen weiteren Repressalien durch die KDP und PUK aktuell unbegründet. 4.6 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer eine Gefährdung durch die Islamistischen Gruppierungen geltend. Wie das BFF in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festgehalten hat, erwähnte der Beschwerdeführer den Zwischenfall mit jenen in der Empfangsstelle mit keinem Wort, obschon sich der geltend gemachte Vorfall in der Zeitabfolge zuletzt (im Jahre 1994) ereignet haben soll und für den Beschwerdeführer gravierende Folgen gehabt habe. Bei der zweiten Anhörung durch das Bundesamt darauf angesprochen, warum er dieses Ereignis nicht bereits bei der ersten Befragung erwähnt habe, gab er zur Antwort, dass die erste Befragung kurz gewesen sei und man ihm gesagt habe, sich "in generale" (allgemein) zu halten. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Erstbefragung um eine lediglich summarische Befragung handelt, die nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezweckt. Ein entscheidrelevanter Widerspruch lässt sich deshalb praxisgemäss nur dann bejahen, wenn Aussagen im Verhältnis zum summarischen Anhörungsprotokoll diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, in E-6470/2006 der Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993. Nr. 3). Im vorliegenden Fall erweist sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem islamischen Kommandanten nicht bereits in der Empfangsstelle angeführt hat, als eine grundlegende Abweichung zu seinen späteren Aussagen und es kommt jenem eine wesentliche Bedeutung zu, die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden muss, zumal der Beschwerdeführer doch am Schluss der Empfangsstellenbefragung explizit gefragt wurde, ob er noch etwas hinzufügen möchte, was er mit "nulla altro" (nichts weiter) beantwortete (A2/8, S. 5). Somit gibt es auch für das Bundesverwaltungsgericht keine plausible Erklärung für dieses nachgeschobene Vorbringen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdestufe mit einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Juni 2006, also mehr als fünf Jahre nach den beiden Anhörungen, eine (...) geltend macht, die er auf dieses Ereignis aus dem Jahre 1994 zurückführt. Auch bei der Bundesanhörung, nachdem er bereits den besagten Vorfall mit den Islamisten erwähnt hatte, wurde er noch zweimal aufgefordert, ob er noch etwas beizufügen hätte, was er jedes Mal verneinte (vgl. A8/9, S. 5 und 6). Vor diesem Hintergrund ist der in der Replik erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen keine Möglichkeit gehabt, von der (...) zu berichten, klar aktenwidrig und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Angesichts dieser Erwägungen ist der geltend gemachte Vorfall mit dem islamistischen Kommandanten, verbunden mit dem Stromschlag und der darauffolgenden (...) nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdebehörde sein kann, nach den möglichen Ursachen und dem genauen Zeitpunkt - falls diese überhaupt eruierbar wären - der ärztlich attestierten Verstümmelung der Zehen zu forschen, zumal Dr. med. E._______ einen Unfall nicht ausschloss. Daher erübrigt es sich, wie vom Beschwerdeführer beantragt, einen Spezialisten heranzuziehen. 5. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-6470/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 10. November 2005 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen und ist durch seine Heirat mit einer Schweizerin seit dem (...) im Besitze einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich die Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos erweist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Im vorliegenden Verfahren – zufolge Unterliegens im Asylpunkt sind die um die Hälfte reduzierten Kosten dem nicht bedürftigen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde führenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6470/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13

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