Abtei lung V E-647/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Georgien, mit diversen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 19. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-647/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende Oktober 2006. Am 16. November 2006 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichentags ersuchte er um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2006 im Transitzentrum in Altstätten und der Anhörung durch das BFM vom 17. Januar 2007 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Georgier und stamme aus B._______, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen gelebt habe. Von Beruf sei er Basketballspieler gewesen. Er habe aber von September 2002 bis November 2003 als Leibwächter beziehungsweise als Objektbewacher für den Gouverneur L.M. gearbeitet, ohne selber jemals politisch engangiert gewesen zu sein. Letzterer sei gleichzeitig finanzieller Sponsor des lokalen Basketballclubs gewesen, zu dessen Mitgliedern auch der Beschwerdeführer gehört habe. Nach dem durch die Rosenrevolution erfolgten Regierungswechsel Ende 2003 habe L.M. seinen Gouverneursposten verloren und sich mit Betrugs- und Korruptionsvorwürfen konfrontiert gesehen, weshalb er untergetaucht sei. Im Rahmen der Ermittlungen gegen L.M. seien auch dessen Leibwächter von der Polizei befragt und unter Druck gesetzt worden. Ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers sei dabei gar umgebracht worden und der Beschwerdeführer sei beziehungsweise sei nicht Augenzeuge dieser vom örtlichen Polizeichef begangenen Tat gewesen. Von Weihnachten 2003 bis Mitte Januar 2004 sei der Beschwerdeführer von der örtlichen Polizei entführt, verhört, insbesondere über den Verbleib von L.M. befragt und tätlich angegriffen beziehungsweise gefoltert worden. Die Freilassung habe er sich gegen Geld erkauft beziehungsweise nur gegen seine Zusicherung erwirken können, dass er mit dem Polizeichef zusammenarbeite. In der Folge habe er sich in einem familieneigenen Haus in C._______, wo noch Verwandte wohnhaft seien, versteckt gehalten. Nunmehr seien seine Mutter und sein Bruder von der Polizei belästigt und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Der auf sie ausgeübte Druck habe sie im Januar 2004 bewogen, nach Russland auszureisen. Der Beschwerdeführer selber habe nach rund drei Jahren in C._______ keine Zukunftsperspektiven mehr gesehen und zudem Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt. Aus diesen Gründen habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Die Reise habe ihn auf E-647/2007 dem Landweg über unbekannte Länder illegal in die Schweiz geführt. Die Frage, ob er seit der Unabhängigkeit Georgiens jemals im Ausland und insbesondere in D._______ gewesen sei und/oder dort um Asyl ersucht habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel die Faxkopie einer Arbeitsbestätigung als Objektbewacher, jedoch keine Identitätsdokumente zu den Akten. Insbesondere kam er einer schriftlichen Aufforderung vom 16. November 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragungen - nicht nach. Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er besitze einen alten sowjetischen Reisepass, den er aber nicht vorweisen könne. Ebenso habe er eine im Jahre 2001 oder 2002 ausgestellte Identitätskarte besessen; diese habe er in C._______ beziehungsweise an einem unbekannten Ort verloren, wie im Übrigen auch seinen Führerschein. Er wisse nicht, was für Dokumente er wie beschaffen könne, werde sich aber vielleicht später darum kümmern. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 - eröffnet am 23. Januar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermöge. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ferner seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nicht vorhandenen Identitätsund Reisedokumenten beziehungsweise zu deren Verbleib und zur Beschaffbarkeit vorliegend in hohem Masse unglaubhaft. Insbesondere seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlust der Identitätskarte und des Führerscheins weitgehend substanzlos geblieben, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als auslandreisegewohnter und keinem Passverbot unterliegender Basketballspieler trotz Zumutbarkeit nicht bereits in der Heimat um Identitäts- und Reisepapiere beziehungsweise Ersatzdokumente bemüht habe. In der Schweiz selber habe er im bisherigen Verfahren gar keine Schritte in dieser Richtung in die Wege geleitet. Die Verfolgungsvorbringen genügten im Weiteren den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art 3 E-647/2007 AsylG und jenen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. So seien Ermittlungsmassnahmen im Rahmen der Fahndung nach dem unter Veruntreuungs- und Betrugsverdacht stehenden ehemaligen Gouverneurs L.M. gegen dessen näheres Personenumfeld grundsätzlich rechtsstaatlich legitim. Die vorgebrachten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, so auch die ihm zugefügten Tätlichkeiten, seien beschränkt und einmalig gewesen; aus ihnen könne im aktuellen Zeitpunkt keine Asylrelevanz mehr abgeleitet werden und der Beschwerdeführer habe die ihm offenstehende Möglichkeit, sich gegen das unkorrekte Verhalten der Polizeibeamten zur Wehr zu setzen, nicht ergriffen. Die behauptete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des Polizeichefs von Rustavi sei sodann unplausibel und basiere auf blossen Vermutungen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus der Polizeihaft freigelassen worden sei. Beachtenswert sei auch der Umstand, dass die den Beschwerdeführer beschäftigende Bewachungsfirma gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben nach wie vor existiere, was kaum der Fall wäre, wenn sie oder ihre Angestellten in illegale und regierungsfeindliche Machenschaften verwickelt wären. Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er rund drei Jahre seit den geschilderten Geschehnissen problemlos und polizeilich unbehelligt im Heimatland habe verbleiben können, während seine Mutter und sein Bruder bereits im Januar 2004 das Land verlassen hätten; ein kausaler Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers selber sei nicht mehr erkennbar. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich im Übrigen bloss um eine Faxkopie und es sei darin einzig ein Arbeitsverhältnis dokumentiert, ohne dass ihm verfolgungsbegründende Elemente entnommen werden könnten. Die Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten. C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, E-647/2007 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung und nachfolgenden Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung bekräftigt er seine bisherigen Vorbringen und insbesondere den Verlust seiner Identitätskarte. Den Führerausweis sowie weitere Identitäts- oder Beweisdokumente werde er hingegen in Kürze per Fax und in höchstens zwei Monaten im Original nachreichen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich bereits in der Heimat um Ersatzdokumente zu bemühen, weil er, obwohl nirgends auf einer Fahndungsliste stehend, dort von der Polizei gesucht werde und die verschiedenen Behörden eng miteinander vernetzt seien. Ferner habe er aufgrund seines Empfangszentrumsaufenthaltes und aus finanziellen Gründen auch in der Schweiz keine Schritte im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätsdokumenten einleiten können. Im Weiteren macht er geltend, durchaus einmal auf dem Polizeiposten gewesen zu sein, um über mögliche Aufenthaltsorte von L.M. zu berichten. Aufgrund des in der Folge auf ihm lastenden Druckes der Polizei sei es ihm indessen nicht zumutbar gewesen, mit juristischen Mitteln gegen die ihn misshandelnden und verfolgenden Polizeiorgane von B._______ vorzugehen. Die ihn früher beschäftigende Bewachungsfirma existiere nur deshalb noch, weil er seit den geschilderten Vorfällen nie mehr dort erschienen sei. Die Ausreise sei übrigens deshalb nicht früher erfolgt, weil er in Georgien verwurzelt sei und dort Hoffnung gehabt habe, seine Probleme würden sich von selbst oder mit Geld lösen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 gestattete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 12. Februar 2007 eingeladen. E. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen. Bezug nehmend auf eine dem BFM mit der Vernehmlassungseinladung zur Kenntnis gebrachte Auffassung, wonach die in der Verfügungsbegründung erkannte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht dem Dispositiv (Nichteintreten) entspreche, verweist das BFM auf den neu formulierten Gesetzeswortlaut des Art. 32 Abs. 2 Bst. a E-647/2007 AsylG, welcher gar keinen Spieraum offenlasse, auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Eine dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 gewährte Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM bis zum 28. Februar 2007 eine Stellungnahme einzureichen, nahm dieser nicht in Anspruch. F. Eine im Januar 2007 bei den D._______ Behörden durchgeführte Anfrage beantwortete die zuständige erkennungsdienstliche Stelle am 12. Februar 2007 im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwischen 29. November 2004 und 22. Februar 2006 insgesamt viermal gemäss D._______ Asylgesetz beziehungsweise gemäss Sicherheitspolizeigesetz daktyloskopisch erfasst worden sei und dabei verschiedene georgische Identitäten angegeben habe. G. Am 27. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seines Führerscheins zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-647/2007 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG materiell zu äussern hatte. 2.2 Das Asylgesuch wurde vorliegend im Jahre 2006 gestellt. Die angefochtene Verfügung erging jedoch unter Gültigkeit der neuen Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (sowie Abs. 3) AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG]). 3. 3.1 Gemäss der per 1. Januar 2007 revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG E-647/2007 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist von 48 Stunden weder Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben) abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich � entschuldbare Gründe� vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Hinsichtlich � entschuldbarer Gründe� kann auf die Erwägungen des BFM gemäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und auf die Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht gerückt. Die dortigen Erklärungsversuche (insb. inoffizielle polizeiliche Suche nach ihm als Beschaffungshindernis; praktische Hindernisse E-647/2007 durch Aufenthalt im Empfangszentrum; finanzielle Gründe) stellen offensichtlich Schutzbehauptungen dar, die zudem substanzarm bleiben. Es gilt in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass es in concreto nicht in erster Linie um die Frage der Entschuldbarkeit der Nichteinreichung des Führerausweises oder von Dokumentenkopien geht; denn unbesehen der offensichtlich nicht gegebenen Rechtsgenüglichkeit solcher Dokumente (vgl. den in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff � Reise- oder Identitätspapiere� , wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird [dazu BVGE 2007/7 E. 6]) hat die Vorinstanz vielmehr zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Inexistenz beziehungsweise Beschaffungsunmöglichkeit von rechtsgenüglichen Dokumenten (insb. Reisepass und Identitätskarte) nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer betreibt diesbezüglich und hinsichtlich der geschilderten Reiseumstände gar eine augenfällige Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geht es denn auch nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG gehindert worden. Die vom BFM nachträglich via die D._______ Behörden gewonnenen daktyloskopischen Erkenntnisse (Aufenthalte sowie asylrechtliche und sicherheitspolizeiliche Erfassungen in D._______ unter verschiedenen Identitäten) bilden dabei nicht mehr als eine blosse Bestätigung der bisherigen und bereits zureichend abgestützten Erwägungen, weshalb auch kein Anspruch auf vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs bestand. 4.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf E-647/2007 das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Kompatibilität des in den vorinstanzlichen Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss formell entschiedenen Nichteintreten hat das Bundesverwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem Sinne geklärt. Die vom BFM vertretene und in erster Linie auf den Gesetzeswortlaut abgestützte Auffassung greift somit zwar zu kurz, erweist sich jedoch im Ergebnis als gesetzes- und praxiskonform. Die Vorinstanz hat in casu die augenfällige Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und damit das offensichtliche Nichterfüllen der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos korrekt erkannt und folgerichtig die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses verneint. Auf die betreffende Argumentationslinie gemäss angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung) kann wiederum im Wesentlichen verwiesen werden. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig und beschränken sich hauptsächlich auf Bekräftigungen des bisher geltend gemachten Sachverhalts; hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorsprache bei der Polizei handelt es sich gar um eine Sachverhaltsmodifizierung, die als solche einer Erklärung entbehrt. Weitgehend substanzlos und jedenfalls nicht logisch nachvollziehbar ist sodann die Behauptung des auf ihm lastenden polizeilichen Druckes als Hindernis für die Beschreitung E-647/2007 juristischer Wege gegen seine (wiederum polizeilichen) Widersacher. Der Erklärungsversuch verträgt sich ebenso wenig mit der Angabe, wonach er in der Hoffnung auf bessere Zeiten noch drei Jahre in seiner Heimat � in einem familieneigenen Haus � geblieben sei und erst dann die Ausreise ins Auge gefasst habe. Das Abklärungsergebnis aus D._______, welches einen Aufenthalt in Georgien in den Jahren 2004 bis 2006 nachhaltig in Frage stellt, ändert an den bisherigen Unglaubhaftigkeitsfeststellungen nichts, weshalb auch hier kein Anspruch auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht. Festzuhalten ist gleichsam, dass es sich bei den vom BFM erkannten klaren Unglaubhaftigkeitselementen um eine für vorliegenden Nichteintretensentscheid zwar durchaus zureichende, aber keineswegs Vollständigkeit beanspruchende Aufzählung handelt. Aufgrund der gesamten Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteren Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen E-647/2007 der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwendigkeit für entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu- E-647/2007 ges ersichtlich. Die politische Situation in Georgien ist aktuell angespannt. Der am 7. November 2007 von Präsident Saakaschwili zunächst über die Hauptstadt Tiflis verhängte und in der Folge auf das ganze Land ausgedehnte Ausnahmezustand zielt in erster Linie auf eine Einschränkung der Versammlungsrechte und der Pressefreiheit ab und ist � nach einer Überprüfung durch das Parlament � auf eine Dauer von zwei Wochen begrenzt. Ein Vollzugshindernis ist darin für den Beschwerdeführer nicht zu erblicken. Dieser verfügt sodann gemäss eigenen Angaben über ein intaktes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz in seiner Heimat. Es gilt im Übrigen festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung der Identität nicht zu erfüllen gewillt. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher. Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderlichen Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die seit Monaten in Aussicht gestellten originalen Identitätsdokumente abzugeben beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt E-647/2007 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-647/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) - E._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 15