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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 E-6465/2025

2 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,061 mots·~15 min·26

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. August 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6465/2025

Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. August 2025 / N (…).

E-6465/2025 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Juli 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Am 25. Juli 2024 fand ihre mündliche Kurzbefragung statt. A.b Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung aus, sie habe ihr ganzes Leben in der Ukraine verbracht bis sie im Juli 2023 nach Frankreich gereist sei, um dort zu studieren, wo sie bis im Juli 2024 geblieben sei. Anschliessend sei sie in die Schweiz gereist. Sie habe in Frankreich zwar einen Schutzstatus erhalten, aber keine hinreichende Unterstützung. A.c Im Rahmen derselben Befragung gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu dahingehend, dass sie nicht dorthin zurückkehren könne, weil sie dort keine Unterkunft habe und ihr dortiger Schutzstatus abgelaufen sei. Zur Verlängerung des Schutzstatus in Frankreich müsse man Dokumente einreichen, was sie aber nicht gemacht habe, da sie ihr Studium in der Schweiz fortsetzen wolle. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. C.a Die Beschwerdeführerin richtete am 11. November 2024 eine als Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe an das SEM. C.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, in Frankreich verfüge sie über keine Unterkunft n und ein entsprechender Antrag ihrerseits sei abgelehnt worden. Ihr Ehemann lebe in der Schweiz; ihre Mutter sowie ihr Bruder würden sich auch hier aufhalten und über einen Schweizer

E-6465/2025 Schutzstatus verfügen. Eine Wegweisung nach Frankreich würde ihr Recht auf Familienleben verletzen. Eine Rückkehr nach Frankreich würde aufgrund der dort drohenden Obdachlosigkeit zwangsläufig zu einer Rückkehr in die Ukraine führen. Sollte ihr der Schutzstatus in der Schweiz nicht gewährt werden, ersuche sie um ein Verfahren um Familienzusammenführung mit ihrer Familie und ihrem Partner. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie ihre Identitätsdokumente sowie verschiedene Beweismittel, auf welche bei Bedarf in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen sein wird, ins Recht. D. D.a Mit Verfügung vom 8. August 2025 – am 12. August 2025 eröffnet – lehnte das SEM die als Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz entgegengenommene Eingabe ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D.b In seiner Entscheidbegründung stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich gewesen sei und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Es werde ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, nach Frankreich zurückzukehren. Somit sei nicht davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt widerrufen, nicht verlängert beziehungsweise erneuert werden könnte. Zudem habe der Rat der Europäischen Union am 4. Juni 2025 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis am 4. März 2027 zu verlängern. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin aus ihrer Beziehung zu ihrem Partner, ihrer Mutter und ihrem Bruder keine Rechte auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG ableiten. Schliesslich verneinte es auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK, da weder ihr Lebenspartner (Aufenthaltsbewilligung B) noch ihre Mutter oder ihr Bruder (beide Schutzstatus S) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen würden. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger

E-6465/2025 Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie, «den Entscheid über meine Wegweisung auszusetzen und das SEM zu verpflichten, mich aus dem Ausschaffungszentrum in eine normale Unterkunft zu verlegen.» Schliesslich sei «von SEM die gerichtlichen Auslagen in angemessenem Umfang (Portokosten, Zeitaufwand für Informationssuche usw.) zu erheben / einzufordern.» E.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie verfüge in Frankreich über keinen gültigen Schutzstatus mehr und das SEM habe keine Rückübernahmezusicherung von Frankreich eingeholt, weshalb die Ablehnung ihres Gesuchs rechtswidrig sei. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, auf den Antrag auf Verlegung der Unterkunft werde nicht eingetreten und auf die prozessualen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6465/2025 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, nachdem der Beschwerde gegen die Verfügung SEM von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vom SEM auch nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG). Ferner wird auch auf den Antrag auf Erhebung / Einforderung der «gerichtlichen Auslagen» mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 1.5 Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss der gestützt auf Art. 66 AsylG vom Bundesrat erlassenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) gilt der Schutzstatus S namentlich für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige,

E-6465/2025 welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihren Wohnsitz in einer ukrainischen Region hatten, in welcher sie aufgrund der allgemeinen Situation der Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind (vgl. Ziff. I Bst. a i.V.m. Ziff. II der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Bereits im ersten Verfahren um Gewährung von vorübergehendem Schutz stellte das SEM in seiner ablehnenden Verfügung vom 25. Juli 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nun im Rahmen ihres Mehrfachgesuch im Wesentlichen, sie verfüge in Frankreich über keinen gültigen Schutztitel mehr (vgl. oben E.b). Gestützt auf die Aktenlage ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin aktuell in Frankreich noch über einen gültigen Schutztitel verfügt oder nicht. Dies spielt aber letztlich keine Rolle. Denn Frankreich ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden

E-6465/2025 vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungs-beschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Frankreich für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE

E-6465/2025 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Sie macht geltend, ihr Partner lebe in der Schweiz und ihre Mutter sowie ihr Bruder hätten hier

E-6465/2025 vorübergehenden Schutz erhalten. Die Beziehung zu diesen Bezugspersonen fällt jedoch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK: Der Partner der Beschwerdeführerin verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Mutter und der Bruder sind Inhaber des Schutzstatus S. Die in der Schweiz lebenden Bezugspersonen verfügen damit grundsätzlich nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines gefestigten Anwesenheitsrechts der genannten Bezugspersonen die Voraussetzungen für einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt wären. In Bezug auf den Partner kann aufgrund der Dauer und der Ausgestaltung der Beziehung nicht von einer hinreichend gefestigten beziehungsweise eheähnlichen Partnerschaft gesprochen werden. In Bezug auf die Mutter und den Bruder besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches bei einer volljährigen Person ausnahmsweise den Schutz von Art. 8 EMRK zu begründen vermöchte. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ihr Einwand, sie verfüge in Frankreich über keine Unterkunft, vermag an dieser

E-6465/2025 Einschätzung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich erweist sich als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Frankreich einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend nach wie vor ausser Betracht fällt. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und gestützt auf die Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6465/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

Versand:

E-6465/2025 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 E-6465/2025 — Swissrulings