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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2021 E-6458/2020

1 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,562 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6458/2020

Urteil v o m 1 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. November 2020 / N (…).

E-6458/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 16. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf C._______, Distrikt Jaffna, zu stammen. Er habe während des Bürgerkriegs die LTTE («Liberation Tigers of Tamil Eelam») mit Nahrungsmitteln und dem Transport von Paketen unterstützt und sei deshalb später von Angehörigen der paramilitärischen EPDP («Eelam People’s Democratic Party») geschlagen, telefonisch bedroht und zu Hause gesucht worden. Auch von Armeeangehörigen sei er geschlagen und gesucht worden. Im Juni 2014/2015 sei er von der Polizei festgenommen, während acht Tagen festgehalten und mehrmals geschlagen worden. Gegen Bezahlung sei er schliesslich freigekommen. Im November 2014 habe er ausserdem am Heldentag teilgenommen. Er habe sich aus Angst zunächst bei seiner Tante versteckt und sei danach nach Colombo gereist, bis er im November 2015 Sri Lanka verlassen habe. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, dass die Asylvorbringen aufgrund von wesentlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1683/2018 vom 2. Mai 2018 ab und führte zur Begründung die auch aus seiner Sicht klar widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen an.

E-6458/2020 B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018, Eingang bei der Vorinstanz am 9. Juli 2018, reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein. In der Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, dass er bei seinem ersten Asylverfahren aus Angst vor Spitzeln des CID («Criminal Investigation Department») sowie aus Scham wegen seiner Taten nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er von der Armee und dem CID wegen seiner aktiven Mitgliedschaft bei den LTTE gesucht worden sei. C. Im Rahmen einer weiteren Anhörung am 20. Juli 2020 wurde er zu seinen neuen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seinem 16. Lebensjahr Mitglied der LTTE gewesen und habe ab dem Jahr 1999 dem Selbstmordkommando der Sondereinheit «Black Tigers» angehört. Bis im Jahr 2002 habe er in D._______ eine Ausbildung zum «Black Tiger» absolviert, sich danach drei weitere Jahre dort versteckt gehalten und das Training für den Fall eines möglichen Kriegs fortgesetzt. Im Jahre 2007/2008 sei er nach Jaffna entsandt worden, dort aber ohne Einsatz geblieben. Nach dem Krieg habe sich seine Einheit aufgelöst und er habe versucht, möglichst unauffällig zu bleiben und als (...) gearbeitet. Er habe sich auf die Propaganda für die LTTE konzentriert und weiterhin Kontakt zu den «Black Tigers» gehalten. Hochrangige «Black Tiger»-Angehörige seien untergetaucht und er habe sie, darunter auch die (...)- Gruppe in E._______, mittels Nahrungsmittelversorgung und Informationsaustausch bis zum Jahr 2015 unterstützt. Nach einer Truppenzusammenkunft ehemaliger LTTE-Kämpfer sei er mit fünf Freunden vom CID angehalten und mit der Waffe bedroht worden. Einige Tage später sei er zu Hause von der Polizei verhaftet und während acht Tagen inhaftiert, geschlagen und zu den Tätigkeiten der «Black Tiger» befragt worden. Seine Eltern hätten seine Freilassung erkauft. Nach dieser sei er mehrmals telefonisch bedroht worden, weswegen seine Eltern ihn nach Colombo geschickt hätten, von wo aus er schliesslich Sri Lanka verlassen habe. In der Schweiz habe er an Märtyrerveranstaltungen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 26. Februar 2018 sowie ein Schreiben der «Brigade Sri Lanka Army Camp Jaffna Town» vom 6. Februar 2018 (adressiert an seinen Vater) zu den Akten.

E-6458/2020 D. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies das SEM das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 21. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 24. Dezember 2020 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-6458/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. hierzu BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-6458/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neu dargestellten Ausreisegründe, er sei Mitglied der LTTE und der «Black Tiger» gewesen und habe nach dem Bürgerkrieg die LTTE weiterhin unterstützt, nachgeschoben und mithin unglaubhaft seien. Seine Begründung für das Verschweigen der wahren Ausreisegründe im ersten Asylverfahren, er habe Angst vor Spitzeln des CID gehabt, sei nicht überzeugend. Zum einen sei nicht einzusehen, wieso er damals Angst vor Spitzeln gehabt haben solle, im zweiten Asylverfahren aber nicht mehr, zumal die Umstände für ihn dieselben geblieben seien. Dass er wenige Monate nach Ergehen der Abweisung seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht plötzlich keine Angst mehr vor den Spitzeln gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zum anderen sei er anlässlich des ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitsund Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und ihm sei mehrmals die Möglichkeit eingeräumt worden, die wahren Gründe seiner Ausreise zu schildern, was er jedoch nicht getan habe. Ausserdem könne seiner an der ergänzenden Anhörung geäusserten Erklärung, er sei anlässlich des ersten Asylverfahrens zurückgehalten worden, seine Probleme zu schildern, nicht gefolgt werden. Er habe an der ergänzenden Anhörung zwar gewisse Ausführungen zur Ausbildung bei den LTTE und den «Black Tiger» machen können. Diese seien aber sehr allgemein geblieben und hätten nicht den Detaillierungsgrad aufgewiesen, der von einer Person mit dem vorgebrachten Hintergrund zu erwarten gewesen wäre. Zudem hätten seine Vorbringen nur wenige Realkennzeichen enthalten. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal nicht nachvollziehbar sei, wieso er diese nicht bereits anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Da seine Vorbringen hinsichtlich der LTTE- und der «Black Tiger»-Zugehörigkeit unglaubhaft seien und er sich ausser der Teilnahmen an den Märtyrer-Anlässen in der Schweiz exilpolitisch nicht betätigt habe, verfüge er im Weiteren auch nicht über ein politisches Profil.

E-6458/2020 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen, er habe an der ergänzenden Anhörung ausführlich, anschaulich und nachvollziehbar über die Ereignisse berichten können. Es gehe deutlich aus seinen Schilderungen hervor, dass er enge Kontakte mit den LTTE gepflegt und einige Jahre der Einheit der «Black Tiger» angehört habe. Er moniert, dass die Vorinstanz seine Vorbringen inhaltlich nicht geprüft, sondern nur darauf abgestellt habe, dass sie nachgeschoben und daher unglaubhaft seien; sie habe dadurch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Er sei aufgrund seines gut begründeten Mehrfachgesuchs ein weiteres Mal vom SEM angehört worden. Es sei stossend, dass das SEM sich dennoch in keiner Weise mit seinen an der Anhörung vorgebrachten Asylgründen materiell befasst und in der angefochtenen Verfügung nur mit einem einzigen Hinweis auf die Anhörung Bezug genommen habe. Es sei im Übrigen nachvollziehbar, dass er nicht stolz auf seine Vergangenheit sei und diese daher im ersten Asylverfahren verschwiegen habe. Die Vorinstanz habe sich zudem bei der Prüfung der Risikofaktoren bloss darauf beschränkt festzustellen, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen keine Risikofaktoren bestehen würden. Dem sei zu widersprechen, zumal er mehrere stark und schwach risikobegründende Faktoren aufweise. Schliesslich sei auf die alarmierende Menschenrechtslage in Sri Lanka hinzuweisen. 6. In Bezug auf die in der Beschwerde angeführten formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht) kann festgehalten werden, dass das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich ausserdem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM im Hinblick auf seine Vorbringen nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern eine materielle Frage. Die sinngemässen formellen Rügen gehen somit fehl. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe ist Folgendes festzustellen: Soweit der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an Veranstaltungen zum Märtyrertag in der Schweiz) vorbringt und in diesem Zusammenhang zudem auf die seit 2019 veränderte Sicherheitslage im Heimatstaat verweist (vgl. Beschwerde S. 4), kann dieses Vorbringen unter

E-6458/2020 dem Titel des Mehrfachgesuchs geprüft werden, denn es werden neue Gründe geltend gemacht, denen allenfalls Relevanz im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft zukommen könnte und die nach Abschluss des ersten ordentlichen Asylverfahrens entstanden sein sollen. An die Begründung eines Mehrfachgesuchs sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, die nach Ansicht des Gerichts hier von vornherein nicht erfüllt gewesen sein dürften. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann nunmehr völlig andere Fluchtgründe als die im ersten ordentlichen Asylverfahren angegebenen geltend macht, geht das SEM unzutreffend davon aus, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handelt. Der Verweis in der vorinstanzlichen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 E. 4.5 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) scheint in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht und falsch verstanden zu werden. Im erwähnten Entscheid wird vielmehr erwogen, dass ein Mehrfachgesuch nur dann vorliegt, wenn die neuen Fluchtvorbringen nachträglich, das heisst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden sind, die ursprüngliche Verfügung also von vornherein in Bezug auf Tatsachen nicht fehlerbehaftet war. Dies ist beim bewussten Verschweigen von Tatsachen gerade nicht der Fall. Hier leidet die Verfügung von vornherein an einem Fehler. Sachumstände, die erst später vorgebracht werden, aber der gesuchstellenden Partei bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren und die bewusst und aus prozesstaktischen Gründen nicht geltend gemacht werden, können nicht zur Prüfung eines weiteren Asylverfahrens führen. Eine Ausnahme gilt nur im Falle ausnahmsweise anzunehmender entschuldbarer Gründe für die verspätete Geltendmachung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b; BVGE 2009/51 E. 4.2.3). Den bisher verschwiegenen Umständen kann mithin lediglich Relevanz bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zukommen, da der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4, 9.3.1, 12.3 m.w.H.; EMARK 1995 Nr. 9 E. 7; 1998 Nr. 3 E. 3). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer durch die vollumfängliche Prüfung unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs kein Nachteil erwachsen, im Gegenteil. Das Gericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung als der im ersten ordentlichen Asylverfahren getroffenen zu führen. Insofern kann auf eine abschliessende Auseinandersetzung zur Qualifizierung der Eingabe und den daraus resultierenden Rechtsfolgen verzichtet werden.

E-6458/2020 8. 8.1 Wie bereits festgehalten, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die neuen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 5.1 verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Insbesondere ist die Einschätzung zu bestätigen, dass die früher angeblich verschwiegenen und nun neu vorgebrachten Vorbringen offenkundig nachgeschoben sind. Eine plausible Erklärung, wieso diese Asylgründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im Rahmen der durchgeführten ergänzenden Anhörung ausserdem nicht substanziieren können. Vielmehr blieben sämtliche Ausführungen pauschal und wirken konstruiert. Er konnte keine konkreten Angaben zur angeblichen Ausbildung als «Black Tiger» machen, die immerhin mehrere Jahre gedauert haben soll (act. B6 F21 ff.). Auch zur Struktur dieser Bewegung befragt blieb seine Antwort vage (act. B6 F36). Ebenso in sich nicht schlüssig sind die Ausführungen zu seiner Funktion als «Black Tiger» in Jaffna ab dem Jahr 2007 (act. B6 F38, F69 ff.). Als völlig unplausibel erweist sich für das Gericht die Vorbringen, er sei nicht an der Waffe ausgebildet worden, weil er der Einheit der «Sea Tiger» angehört habe, die Bodentruppen seien an der Waffe ausgebildet worden, die Marine-Selbstmordattentäter hätten mit einem Boot Selbstmordattentate verübt, die Luftwaffen-Selbstmordattentäter hätten in der Luft ihre Selbstmordattentate verübt (act. B6 F82-F84). Ebenfalls ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, dass die eingereichten Beweismittel nicht zum Beweis seines Vorbringens geeignet sind. Beweismittel, welche seine Ausbildung und Mitgliedschaft bei den «Black Tiger» untermauern könnten, wurden zudem nicht beigebracht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal darin bloss wiederholt wird, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asylverfahrens als glaubhaft zu erachten seien. 8.2 Zutreffend verneinte das SEM sodann das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zum heutigen Zeitpunkt zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr führen könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer weist in seiner Person keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils auf, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen.

E-6458/2020 8.3 Aufgrund der Teilnahme an Märtyrertagen in der Schweiz, die im Übrigen nicht weiter konkretisiert wurde (act. B6 F80), ist nicht auf ein exilpolitisches Profil von Relevanz zu schliessen. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Lage in seinem Heimatstaat (Beschwerde S. 4 f.), ohne diese in einen konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Auch dieses Vorbringen ist mithin nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung als der im ordentlichen Verfahren vorgenommenen zu führen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Diesbezüglich ist vorab auf die Erwägungen des Urteils des BVGer E-1683/2018 vom 2. Mai 2018 zu verweisen, die nach wie vor Gültigkeit haben (E. 7). 10.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig erscheinen. 10.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug ausserdem im vorliegenden Verfahren keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Ebenso wenig sind den Akten Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Trotz der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht keine unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser

E-6458/2020 Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Entwicklung nichts zu ändern. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-6458/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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