Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6449/2018
Urteil v o m 7 . Oktober 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (…).
E-6449/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 fand die Befragung der Beschwerdeführenden zur Person (BzP) statt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 29. März 2018 eingehend zu seinen Asylgründen und am 31. Juli 2018 ergänzend angehört. Die Anhörung von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fand am 31. Juli 2018 statt. Auf die Anhörung der minderjährigen Kinder wurde verzichtet. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ethnischer Kurde syrischer Staatsangehörigkeit zu sein (früher: Ajanib [behördlich registrierte, staatenlose Kurden]), aus Qamishli zu stammen und im Alter von 17 oder 18 Jahren nach Damaskus gezogen zu sein. Im Jahre 2012 habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, weswegen er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Im Jahre 2013 seien Angehörige des Geheimdienstes zu Hause erschienen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe sich geweigert. Als sich seine Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, ebenfalls gegen seine Mitnahme gewehrt habe, sei sie geschlagen und gegen eine Wand gedrückt worden. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Er selbst sei ebenfalls angegriffen und sein Kopf sei mehrmals gegen eine Mauer geschlagen worden. Anschliessend sei er in einem Bus mit weiteren Personen ins Gefängnis G._______ gebracht worden. Dort sei er körperlich misshandelt und aufgefordert worden, die Teilnahme an Demonstrationen zuzugeben. Nach zwei Tagen sei er in ein grosses Gefängnis nach H._______ gebracht und auch dort schwer körperlich misshandelt worden. Er sei sodann aufgefordert worden, mit einer schriftlichen Einwilligung zu erklären, an keiner Demonstration mehr teilzunehmen. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe man ihn freigelassen. Er sei an eine Autobahn gebracht und dort sich selbst überlassen worden. Mit einem Taxi habe er sich zu Angehörigen nach I._______ begeben und sei danach während eines Monats im Haus seines Cousins geblieben. Wegen der anhaltenden Kämpfe zwischen dem syrischen Regime und der Freien Syrischen Armee sei er mit der Familie nach J._______ in Damaskus gereist und habe sich dort während acht Monaten aufgehalten und gearbeitet. Danach seien sie nach K._______ zu seinem Onkel gereist und hätten dort eineinhalb Jahre gewohnt. Eines Tages hätten bewaffnete Behördenvertreter in Zivil das Haus seines Onkels gestürmt
E-6449/2018 und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Daraufhin seien sie nach Qamishli zu seinem Vater gegangen, der ihn informiert habe, dass Angehörige der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) alle jungen Männer zwangsrekrutieren würden und er sich daher in Gefahr befinde. Die PKK habe ausserdem mehrmals bei seinem Vater nach ihm gefragt. Nach einer Woche hätten er und seine Familie mithilfe eines Schleppers über die Türkei in die Schweiz gelangen können. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls ethnische Kurdin und frühere Ajnabi, heute syrische Staatsangehörige, brachte vor, aus L._______ zu stammen und nach ihrer Heirat im Jahr 2005 nach Damaskus gezogen zu sein. Nachdem ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe seien im Jahr 2012 eines Abends Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann mitnehmen wollen. Sie sei im Zuge der Festnahme von einem Polizisten an die Wand gestossen worden und auf den Boden gestürzt, weshalb sie in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihr Ehemann sei geschlagen und schliesslich mitgenommen worden. Er sei erst nach einiger Zeit wieder nach Hause zurückgekehrt, nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, nie mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Er habe aber weiterhin an Kundgebungen teilgenommen. Nachdem ein Freund ihres Ehemannes getötet worden sei, habe der Ehemann Angst bekommen und sie seien nach J._______ in Damaskus gezogen, wo sie etwa ein Jahr und sieben Monate gelebt hätten. Ihr Ehemann habe aber dort nicht arbeiten können, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Wegen der ständigen Kämpfe in J._______ seien sie ins Quartier M._______ zu einem Onkel ihres Ehemannes gezogen. Dort sei aber nach ihrem Ehemann gesucht worden, weswegen sie nach Qamishli gereist seien. Ihr Schwiegervater habe ihnen mitgeteilt, dass die PKK jeden rekrutiere, weswegen ihr Ehemann aus Angst vor einer Rekrutierung bei den Nachbarn geschlafen habe. Ihr Schwiegervater habe einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe sie über die Türkei in die Schweiz gelangt seien. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten und ihr Familienbüchlein ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein zu den Akten. B. Am 13. August 2018 wurde das Militärbüchlein einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen. Am 22. August 2018 wurde den Beschwerde-
E-6449/2018 führenden zum Ergebnis der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör gewährt. Am 7. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden die entsprechende Stellungnahme beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 – eröffnet am 17. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 13. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse des Militärbüchleins gewährt. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E-6449/2018 H. Die Vernehmlassung des SEM vom 14. Januar 2019 wurde den Beschwerdeführenden am 16. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wurde eine Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden aktuellen Arztberichts der (…) vom 15. März 2019 zu den Akten gereicht. Das Original des Arztberichts wurde am 22. März 2019, zusammen mit einer aktualisierten Kostennote, nachgereicht. J. Mit Eingaben vom 8. September 2021 wurden Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend vom Februar 2012 sowie ein aktueller Bericht über die Therapie des Beschwerdeführers bei der (…) vom 24. August 2021 sowie eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
E-6449/2018 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe inhaltlich und chronologisch widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in Syrien sowie zu seinem Ausreisezeitpunkt gemacht. So habe er an der BzP vorgebracht, von Geburt an bis zu seinem 17. oder 18. Lebensjahr in Qamishli, danach bis zum Jahr 2011 in Damaskus und zuletzt bis zur Ausreise im Jahre 2015 wieder in Qamishli gelebt zu haben. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, im Alter
E-6449/2018 von 15 oder 16 Jahren von Qamishli nach Damaskus gezogen zu sein, wo er während 17 Jahren gelebt habe. Auf die Widersprüche angesprochen habe er zunächst erwidert, sich nicht erinnern zu können, später habe er den Dolmetscher kritisiert. Ebenso stimme das Ausreisedatum nicht überein, gemäss BzP sei er vor einem Jahr und zwei Monaten beziehungsweise im September 2014 ausgereist, gemäss Anhörung aber am 20. September 2015. Auch diesbezüglich habe er auf Vorhalt vorgebracht, sich nicht erinnern zu können, was er an der BzP gesagt habe. Seine beiden in der Schweiz lebenden Brüder (N […] und N […]) hätten im Übrigen im Rahmen ihrer Asylverfahren vorgebracht, er – der Beschwerdeführer – halte sich im Irak auf, während der Beschwerdeführer darauf angesprochen erwidert habe, nie im Irak gewesen zu sein. Auch die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Ausreisedatums unterschiedliche Angaben gemacht. Ihre Erklärung, sich mit Daten nicht auszukennen, überzeuge nicht, da ihre zeitlichen Angaben zu stark voneinander abweichen würden. Die Beschwerdeführenden hätten offenkundig unglaubhafte Angaben zu ihren Aufenthalten in Syrien und dem Ausreisezeitpunkt gemacht, was insgesamt an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln lasse. Des Weiteren seien die vorgebrachten Verfolgungsmotive – die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers, dessen Inhaftierung und die dort erlittene Folter – nicht überzeugend dargelegt worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung, seine persönlichen Eindrücke und Erlebnisse zu schildern, seien seine Ausführungen die Demonstrationen betreffend pauschal und frei von subjektiv geprägten Wahrnehmungsmerkmalen geblieben. Er habe die Demonstrationen lediglich vage und oberflächlich geschildert, so dass nicht auf persönlich Erlebtes geschlossen werden könne. Ebenso wenig habe er seine Beweggründe für die Teilnahme an den Demonstrationen überzeugend darlegen können. In diesem Zusammenhang habe er ausgeführt, er habe als Ajnabi keine Rechte und sei für diese eingestanden, wobei er angegeben habe, auch im Jahr 2013 noch keine syrische Staatsangehörigkeit gehabt zu haben. Aus der von ihm eingereichten Identitätskarte habe sich jedoch ergeben, dass er bereits seit dem Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft innegehabt habe. Auf Vorhalt habe er dies nicht auflösen können. Aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Demonstrationsteilnahmen sei auch an der vorgebrachten Verhaftung zu zweifeln. Zwar habe er in der freien Schilderung die Festnahmen, die Inhaftierungen, die Haftorte sowie die angewandten Foltermethoden mehrheitlich detailliert beschreiben können. Diesbezügliche Nachfragen habe er jedoch nur vage und unsubstantiiert beantwortet, so dass weder ein Erlebnishintergrund
E-6449/2018 noch eine persönliche Betroffenheit ersichtlich sei. Des Weiteren habe er sich in Bezug auf die Anzahl der geltend gemachten Folterungen widersprochen. ln der Anhörung habe er dargelegt, dass er circa 20 oder 25 Tage im Gefängnis von H._______ gewesen sei und etwa 20 Mal für Folterungen in den Folterraum gebracht worden sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er indessen vorgebracht, in H._______ fünf- oder sechsmal gefoltert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht konsistent, sondern widersprüchlich bezüglich der geltend gemachten Mitnahme ihres Ehemannes geäussert. Dies gelte auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Entlassung ihres Ehemannes aus der Haft. Auf Nachfrage habe sie wiederum ausgeführt, sich mit Daten nicht gut auszukennen; es sei ungefähr vor 2012 gewesen und es sei nicht im Winter gewesen. Auch die Schilderungen, wie sie die Zeit nach der Haftentlassung ihres Ehemannes erlebt habe, seien, trotz mehrmaliger Nachfrage, ohne persönlichen Bezug zum Vorgebrachten geblieben und würden auch so gut wie keine Details enthalten, welche auf eine subjektiv geprägte Wahrnehmung schliessen würden. Dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, bereits einen Monat nach seiner Haftentlassung wieder an einer Demonstration teilgenommen habe, widerspreche im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass ihm seine syrische Staatsangehörigkeit gemäss seinen Aussagen an der BzP zu einem Zeitpunkt verliehen worden sei, als er in Haft gewesen sei beziehungsweise sich auf der Flucht befunden habe. Weitere Widersprüche hätten sich in Bezug auf die Aufenthaltszeitpunkte in Damaskus, im Zusammenhang mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers und der Mitnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei ergeben. Schliesslich habe die intern durchgeführte Dokumentenanalyse des eingereichten Militärbüchleins ergeben, dass die Fingerabdrücke auf den Seiten 6 sowie 8–9 nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Zudem würden die Angaben zu seinen Brüdern nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe, auf die Unstimmigkeiten angesprochen, keine schlüssige Begründung anbringen können, weswegen der Verdacht bestehe, dass er die Schweizer Behörden mit der Abgabe verfälschter Dokumente habe täuschen wollen. Auch zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung durch die «Apo-Leute» (Anhänger von Abdullah Öcalan) beziehungsweise die PKK
E-6449/2018 seien keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass eine solche tatsächlich gedroht habe. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Weigerung des Beitritts asylrelevante Repressionsmassnahmen gedroht hätten. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass die BzP aufgrund der angespannten Unterbringungssituation verkürzt stattgefunden habe und die hochschwangere Beschwerdeführerin aufgrund der strapaziösen Flucht nach Ankunft in der Schweiz sogleich habe hospitalisiert werden müssen. An der Bundesanhörung sei der Übersetzer nicht kurdischer Ethnie und die Stimmung gehetzt gewesen. In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise korrekt datiert habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Aufenthaltsorten in Syrien seien ausserdem mit denjenigen des Beschwerdeführers vereinbar, wenn man in Betracht ziehe, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der Flucht fälschlicherweise «Jahr» statt «Monat» protokolliert worden sei. Zwar gebe es gewisse widersprüchliche Angaben zu Daten und Zeitspannen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die schulferne Beschwerdeführerin mehrfach bekundet habe, sich nicht erinnern zu können beziehungsweise mit Daten generell grosse Mühe zu haben. Ausserdem habe die Befragung sehr spät nach der Flucht und den Ereignissen im Jahre 2012/2013 stattgefunden. In Bezug auf die Einbürgerung «der Beschwerdeführerin» sei zu entgegnen, dass sie erst später von dieser erfahren habe; ihr Vater habe mittels eines Anwalts die Einbürgerung veranlasst. Da sie den Ausweis erst später erhalten habe, habe sie zum fraglichen Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Ende ihres Status’ als Staatenlose gehabt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Mannes bei der Anhörung, kulturell bedingt, nicht über erlittene frauenspezifische Fluchtgründe sprechen können. Sie habe jedoch Andeutungen gemacht und ausgeführt, dass ein Mann, der «wie ein Esel gewesen» sei, sie verletzt habe, sie sich danach in gynäkologische Behandlung habe begeben müssen und als Folge der Verletzung ihr Kind verloren habe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung und Folter sei ausserdem festzuhalten, dass er glaubhaft und detailliert von den Ereignissen berichtet habe. Er habe Details geschildert, die unerwartet seien und die nicht aus Schemawissen stammen würden. An der ergänzenden Anhörung habe das Ehepaar unter enormem Stress gelitten, da ihnen ihr Kind weggenommen worden und dieses fremdplatziert worden sei. Dies erkläre die Einsilbigkeit der Beschwerdeführenden. Der von der
E-6449/2018 Vorinstanz angebrachte Widerspruch bezüglich der Anzahl Folterungen sei darauf zurückzuführen, dass er fünf bis sechsmal in den Folterraum gebracht worden sei, und während 20 bis 30 Tagen im Foltergefängnis verbracht habe, sich also die letztere Angabe nicht auf die Anzahl Folterungen beziehe. Überdies würden die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die erlittenen Verletzungen übereinstimmen. Auch sei es entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung plausibel, dass der Beschwerdeführer selbst nach der erlittenen Haft und Folter erneut an Demonstrationen teilgenommen habe; jeder Mensch verarbeite erlittene Traumata auf eine andere Weise. Das in der Haft Erlittene habe sein Engagement nur noch mehr verstärkt. Schliesslich könne der falsche Informationsstand der Brüder des Beschwerdeführers nicht gegen die Beschwerdeführenden verwendet werden, sie seien landesintern und nicht in den Irak geflohen. Es hätte zudem gewürdigt werden müssen, dass einer der Brüder aufgrund seines deutlichen politischen Profils sowie wegen Militärdienstverweigerung in der Schweiz Asyl erhalten habe. Damit zeige sich, dass die Familie im Fokus der syrischen Behörden stehe und die Beschwerdeführenden auch aus Gründen der Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet wären. Schliesslich seien die Aussagen an der Erstbefragung nur mit Zurückhaltung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Dass das SEM die von der Beschwerdeführerin erlebte (sexuelle) Folter nicht weiter gewürdigt habe, sei besonders gravierend und verstosse gegen Art. 3 und 6 EMRK. Bei Widersprüchen in den Ausführungen der Beschwerdeführenden wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, nachzufragen und Unklarheiten sogleich zu klären. Insgesamt würden die im Kern glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, so dass die Glaubhaftigkeit vorliegend zu bejahen sei. Hinzu komme der subjektive Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.2 Wie von der Vorinstanz festgestellt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers soweit sie die Inhaftierung, die Umstände der Haft und das während der Haft Erlittene betreffen, im Rahmen der ersten Anhörung
E-6449/2018 in der freien Rede ausführlich ausgefallen. Das von ihm Ausgeführte, nämlich eine Verhaftung und Inhaftierung zum Zwecke der Informationsgewinnung im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen ist im damaligen Kontext Syriens grundsätzlich auch nachvollziehbar. Nach Kenntnisstand des Gerichts wurden während des in Frage stehenden Zeitraumes auch Teilnehmende an Demonstrationen oder in anderer Art und Weise eine oppositionelle Haltung einnehmende Personen mit lediglich geringem oppositionellen Profil inhaftiert. Wie nachfolgend ausgeführt, können die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Gesamtkontext betrachtet jedoch nicht für glaubhaft befunden werden. 5.3 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bereits sein politisches Engagement in seinem Heimatstaat durch die Teilnahme an Demonstrationen im Jahre 2012 nicht glaubhaft machen konnte. Seine Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen sind sowohl an der ersten als auch der ergänzenden Anhörung knapp und unsubstantiiert ausgefallen. Er vermochte beispielsweise den zeitlichen Ablauf und die inhaltliche Thematik der Demonstrationen nicht zu schildern und blieb auch auf Nachfrage hin bei lediglich verallgemeinerten Aussagen (act. A30/16 F64 ff., act. A38/13 F12 ff.). Seine Darstellung vermittelt nicht den Eindruck, dass er tatsächlich persönlich an den Kundgebungen teilgenommen hat. Auch vermochte er nicht nachvollziehbar zu erläutern, was seine Motivation für die Demonstrationsteilnahmen war (act. A38/13 F18 ff.). Seine Erklärung, alle hätten nach ihren Rechten und nach Freiheit gerufen und alle seien gegen das Regime gewesen, greift sehr kurz und überzeugt nicht. Sodann hat der Beschwerdeführer angebracht, als Ajnabi und ohne syrische Staatsangehörigkeit für seine Rechte eingestanden zu sein. Zutreffend hat die Vorinstanz aber darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt ausweislich der von ihm eingereichten Identitätskarte, deren Inhalt er nicht gekannt haben will, bereits syrischer Staatsangehöriger war. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit, die sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdeführerin beziehen, sind nicht behilflich, diesen Widerspruch zu lösen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage darlegen, welches für ihn persönlich die bedeutendste Demonstration gewesen sei (act. A38/13 F8). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er, der vorbringt, vor und auch nach seiner Inhaftierung sehr oft an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sich an diese zu erinnern vermag, diese zeitlich einordnen kann und das Erlebte substantiiert und lebensnah schildern kann.
E-6449/2018 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm vorgebrachten Umständen in seinem Heimatstaat politisch in Erscheinung getreten ist. Es liegen auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass er in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein soll; seine Erklärung, die Informanten der Regierung seien überall gewesen (act. A38/13 F29 f.), überzeugt nicht und ist für ein konkretes Bedrohungsszenario nicht ausreichend. 5.4 Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Aufenthaltsorten und den jeweiligen Aufenthaltsdauern in Syrien sowie zum Ausreisezeitpunkt widersprüchlich ausgefallen sind. Diese Ungereimtheiten lassen sich zudem nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, von Monaten statt von Jahren gesprochen haben soll (Beschwerde S. 5; s. auch act. A4/12 F2.01; act. A30/16 F5 ff., F29; act. A37/18 F44 ff.). Zum anderen sind Diskrepanzen in den Aussagen zum Ausreisezeitpunkt festzustellen: Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich zunächst vor, Syrien beziehungsweise Damaskus im September 2014 verlassen zu haben (act. A4/12 F5.01; act. A30/16 F28), später führte er aus, ungefähr am 20. September 2015 Damaskus und am 25. oder 26. September 2015 Syrien verlassen zu haben (act. A38/13 F60 f.). Auffallend ist insbesondere, dass die Brüder des Beschwerdeführers (N […]; N […]) im Rahmen ihres jeweiligen Asylverfahrens anlässlich ihrer Befragungen im Oktober beziehungsweise Dezember 2014 beide angaben, dass sich ihr Bruder, der Beschwerdeführer, im Irak aufhalte (N […] act. A11/14 F3.03; N […] act. 13/12 F3.03). Darauf angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer keine Erklärung für die Aussage seiner Brüder anzubringen und beschränkte sich auf die Feststellung, nie im Irak gewesen zu sein (act. A38/13 F58 f.). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten den Widerspruch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes nicht auflösen, zumal sie an ihrer BzP vorbrachte, die Familie habe Syrien vor ein bis zwei Monaten (etwa im August/September 2015) verlassen (act. A5/12 F5.01), an der Anhörung hingegen vorbrachte, sie seien Ende 2012 aus Syrien ausgereist (act. A37/18 F123 ff.). Ihre Erklärung, sich mit Daten nicht gut auszukennen, respektive bildungsfern zu sein, überzeugt nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass derart einschneidende Ereignisse wie die Flucht aus dem Heimatland zeitlich eingeordnet werden können, insbesondere anhand des ungefähren Alters ihrer Kinder. Insgesamt ergeben sich daher erhebliche Zweifel an den Aufenthaltsorten und dem Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und es ist – unter Berücksichtigung der Angaben der Brüder
E-6449/2018 des Beschwerdeführers – anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen haben. 5.5 Auch die Verhaftung des Beschwerdeführers zu Hause, welche mit einer Gewaltanwendung der damals im zweiten Monat schwangeren Beschwerdeführerin einhergegangen sein und zu einer Fehlgeburt geführt haben soll, vermochten die Beschwerdeführenden zeitlich nicht einzuordnen. So konnte die Beschwerdeführerin weder das Jahr noch die Jahreszeit dieses einschneidenden Vorfalls nennen (act. A37/18 F93 ff.). Der Beschwerdeführer führte seinerseits an, der Vorfall habe im Jahr 2013 stattgefunden, vermochte ihn aber ebenfalls zeitlich nicht näher einzugrenzen (act. A30/16 F41 f). Diese Aussage ist wiederum nicht mit den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis zu vereinbaren, welches Bezug nimmt auf die erlittene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin, die sie am 8. Februar 2012 erlitten haben soll. Eine schlüssige Begründung für die Widersprüche blieben die Beschwerdeführenden wiederum schuldig. 5.6 Es wird, auch angesichts der mit Eingabe vom 8. September 2021 nachgereichten Beweismittel (medizinische Unterlagen aus Syrien, datierend vom 8. Februar 2012 betreffend die erlittene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin), nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten hat. Nach dem Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass diese in einem Kontext zu einer asylrelevanten Verfolgung steht. Ebenso kann die auf Beschwerdeebene angebrachte Kritik, die Beschwerdeführerin hätte in einem rein weiblichen Team angehört werden müssen, mit Verweis auf die explizite Aussage der Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung, es sei ihr egal, ob die Anhörung in einem reinen Frauenteam oder einem gleichgeschlechtlichen Team stattfinde (act. A5/12 F9.01; act. A37/18 F65), nicht gehört werden, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren keine erlittene sexuelle Gewalt geltend machte oder andeutete. Auch auf Beschwerdeebene wird eine solche nicht konkretisiert. Die Rüge der Verfahrenspflichtverletzung auf Beschwerdeebene erweist sich daher als unbegründet. Der in diesem Zusammenhang eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung ist abzuweisen. 5.7 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingereichten Militärbüchleins des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des SEM und die am 13. August 2018 durchgeführte interne Dokumentenanalyse zu verweisen (s. angefochtene Verfügung S. 9). Die bestehenden
E-6449/2018 Zweifel an der Echtheit des Militärbüchleins, welche insbesondere aufgrund völlig anderer Fingerabdrücke als gerechtfertigt erscheinen, konnten auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden. 5.8 Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einer oppositionell aktiven Familie entstammen und daher ein höheres Gefährdungspotential zu bejahen wäre, oder gar eine Reflexverfolgung droht. Sie haben im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen. Ein Teil ihrer Familien lebt eigenen Angaben gemäss noch im Heimatstaat und zwar offenbar unbehelligt. Im Zusammenhang mit den in der Schweiz lebenden Brüdern des Beschwerdeführers wurde erst auf Beschwerdeebene ausgeführt, dass einer der beiden eine vom Regime gesuchte und registrierte Person mit deutlichem politischen Profil sei (Beschwerde S. 9). Tatsächlich wurde N._______ ([…]) aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen am 29. Mai 2015 Asyl in der Schweiz gewährt. Dieser Umstand alleine führt aber noch nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer, zumal auch in den Akten der beiden Brüder keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Familie oppositionell aktiv wäre. Zudem wurde in der Beschwerde nicht aufgezeigt, wie sich eine Reflexverfolgung wegen N._______ politischer Aktivitäten beim Beschwerdeführer geäussert hätte oder im Falle einer Rückkehr äussern würde. Nach dem Ausgeführten sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung ersichtlich. 5.9 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren und keine politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 5.10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch heute begründete Furcht vor Verfolgung haben. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E-6449/2018 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs. Der Vollständigkeit halber ist hierzu darauf hinzuweisen, dass den auf Beschwerdeebene mit Eingaben vom 22. März 2019 und 6. September 2021 geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode mit psychotischen Symptomen) durch die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme Rechnung getragen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) ist der Beschwerdeführer zwar seit Februar 2019 als Hilfskraft bei einem (…) tätig. Für die Beschwerdeführerin ist keine Erwerbstätigkeit verzeichnet. Es ist aber dennoch nicht anzunehmen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seit Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung entscheidrelevant verändert hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. aArt. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG). Er ist für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
E-6449/2018 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 8. September 2021 eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 14.55, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 116.60, mithin Gesamtkosten von Fr. 4'826.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht zu hoch. Zudem wird für die amtliche Verbeiständung bei Rechtsanwälten maximal ein Stundenansatz von Fr. 220.– berücksichtigt, was dem im Asylbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelmässig auftretenden Rechtsvertreter auch bekannt ist. Ausgehend vom genannten Stundenansatz ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6449/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2’000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili