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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-6445/2006

5 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,485 mots·~32 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Apri...

Texte intégral

Abtei lung V E-6445/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFF vom 9. April 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6445/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2000 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 23. August 2001 illegal und ohne Identitätspapiere in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. August 2001 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 1. Februar 2002 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, weder er noch jemand anderes aus seiner Familie habe sich politisch betätigt. B._______, ein Schulfreund seines Sohnes C._______ sei mit D._______, dem Sohn eines Pasdaran, in einen Streit verwickelt gewesen. Nachdem es zwischen ihnen zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, sei D._______ verletzt und nach fünf bis sechs Wochen im Koma am 01.01.1379 (20.03.2000) gestorben. In der Folge sei B._______ inhaftiert worden. Zudem hätten die Angehörigen des Verstorbenen seinen Sohn C._______, weil er Karatemeister gewesen sei, beschuldigt, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erhoben, diese jedoch wieder zurückgezogen. In der Folge habe er seine Söhne E._______ und C._______ jeweils in die Schule gefahren, um sie vor Übergriffen seitens der Angehörigen von D._______ zu schützen. Nach dem Tod von D._______ hätten dessen Angehörige die Familie des Beschwerdeführers wiederholt belästigt. Schliesslich sei der Sohn des Beschwerdeführers in einem Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit freigesprochen worden. Darauf hätten die Angehörigen des Verstorbenen den Freispruch angefochten und Personen bestochen, die gegen C._______ und B._______ aussagen sollten. Der Richter habe C._______ in Schutzhaft genommen, worauf der Beschwerdeführer seinen Sohn nach drei Tagen gegen Bezahlung einer Kaution habe freikaufen können. In den folgenden sieben bis acht Monaten hätten die Belästigungen durch die Angehörigen des Verstorbenen derart zugenommen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie nur noch die Ausreise geblieben sei. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E-6445/2006 B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 9. April 2003, eröffnet am 16. April 2003, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (drei Fotos, Teilnahmebestätigung des Vereins F._______ und Teilnehmerliste für eine Demonstration vom 8. Februar 2003 ...) eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Am 16. Juni 2003 wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Mitgliedschaftsbestätigung des G._______, lautend auf den Sohn des Beschwerdeführers H._______ (fälschlicherweise als solche lautend auf den Beschwerdeführer bezeichnet); - deutsche Übersetzung einer Bestätigung betreffend J._______. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde. E-6445/2006 G. Am 3. August 2003 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel ein: - Fotos einer Demonstration vom 9. Juni 2003 in (...); - Bescheinigung des I._______ vom 25. Juli 2003 H. Am 22. August 2003 wurde erneut eine Mitgliedschaftsbestätigung des I._______, lautend auf den Sohn des Beschwerdeführers H._______ (wiederum fälschlicherweise als solche lautend auf den Beschwerdeführer bezeichnet) eingereicht. I. Am 1. September 2003 und 2. Oktober 2003 wurden zwei Artikel des Beschwerdeführers, erschienen im Internet, samt Übersetzung, eingereicht. J. Am 29. Oktober 2003 ging bei der ARK eine Teilnahmebestätigung des I._______ für eine Demonstration vom 24. Oktober 2003 (...), mit Flugblatt, Teilnehmerliste und Unterschriften, als Beweismittel ein. K. Am 30. Oktober 2003, 27. Februar 2004 und 16. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: - zwei Fotos einer Demonstration (...) vom 24. Oktober 2003; - drei Fotos einer Protestaktion vom 19. Februar 2004 in (...); - Bewilligung der (...) vom 2. Juli 2004 für eine Kundgebung vom 7. Juli 2004, ausgestellt auf den Beschwerdeführer; - fünf Fotos der Standaktion vom 7. Juli 2004 in (...). L. Am 25. Juli 2005 wies sich Urs Ebnöther als neuer Rechtsvertreter aus und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: - Fotos verschiedener Anlässe (Kundgebung vom 24. Oktober 2003 (...), verschiedene Standaktionen in (...), (...) und (...) von Mai bis Juli 2005); - Bewilligung (...) vom 17. Mai 2005 für eine Standaktion am 7. Juni 2005, ausgestellt auf den Beschwerdeführer; - Teilnahmebestätigung des I._______ für eine Protestkundgebung (...) vom 17. Juni 2005; E-6445/2006 - vier Flugblätter von Standaktionen; - Mitgliedschaftsbestätigung des I._______ vom 1. Mai 2005 im Original; - vier Artikel des Beschwerdeführers, erschienen auf der Homepage des I._______ mit Übersetzungen. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 9. März 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. N. In seiner Replik vom 30. März 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel ein: - ein im Internet publizierter Artikel des Beschwerdeführers samt Übersetzung; - Unterlagen betreffend eine Kundgebung (...) vom 16. Dezember 2005 (Teilnahmebestätigung, Informationsblatt, Fotos, Berichterstattung in der Zeitung (...) vom 11. Januar 2006); - Fotos einer Kundgebung in (...) am 17. Dezember 2005. O. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. P. In ihrer dritten Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Q. In seiner Duplik vom 2. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. R. Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Dezember 2007 und weiteren Unterlagen führte der Beschwerdeführer zusammen mit Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger in (...) seit dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik durch. E-6445/2006 S. Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen eingereicht: - ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007; - Zeitungsbericht „(...)“ vom 20. Dezember 2007 mit einem Interview des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (...); - zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember 2007; - fremdsprachiger Internetauszug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6445/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 9. April 2003 damit, das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sei abgelehnt worden, da die behaupteten Übergriffe seitens der Familie des verstorbenen Schülers als unglaubhaft erachtet worden seien. Deshalb müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage gestellt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der kantonalen Befragung angegeben, es sei seitens der Verwandten des verstorbenen Schülers zu ständigen Belästigungen gekommen, die ein solches Ausmass angenommen hätten, dass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Demgegenüber habe er in der Erstbefragung angegeben, den Iran wegen Schwierig- E-6445/2006 keiten seines Sohnes verlassen zu haben. Ferner hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration am 8. Februar 2003 (...) würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer Gefährdung ausgesetzt wäre. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, seit dem Freispruch seines Sohnes C._______ in einem Gerichtsverfahren wegen Totschlags seien er und seine Familie von den Angehörigen des Verstorbenen Repressalien und Angriffen ausgesetzt gewesen, wovor sie niemand habe schützen können. Der angefochtene Entscheid seiner Ehefrau sei nie materiell behandelt worden, da es zu einem Nichteintretensentscheid (mangels Bezahlens des Kostenvorschusses) gekommen sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen der Organisation I._______ politisch aktiv. Er sei Mitglied und habe an einer Kundgebung (...) in der vordersten Reihe teilgenommen. Die Argumenta-tion der Vorinstanz, welche sich auf die als unglaubhaft taxierten Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers stütze, sei dürftig ausgefallen. Die Verfügung halte den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand. Die Vorinstanz habe die Vorbringen gestützt auf ein einziges Argument als unglaubhaft bezeichnet. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht habe der Beschwerdeführer bereits in der Empfangsstelle eine Gefährdungssituation, welche auf die Probleme seines Sohnes zurückzuführen gewesen sei, erwähnt. Angesichts der Aktenlage stehe fest, dass das Verfahren wegen Totschlags durch die Familie des Verstorbenen neu aufgerollt worden sei. Deshalb hätte die Vorinstanz nähere Abklärungen treffen müssen. Sollte die Familie nämlich tatsächlich derart einflussreich sein, wären der Beschwerdeführer und seine Angehörigen vor deren Übergriffen nicht geschützt gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung (...) mit Sicherheit identifiziert worden, was ihm vor dem Hintergrund mit den Problemen mit Vertretern der Regierung in seinem Heimatland zum Verhängnis werde. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf ein Urteil der ARK, in dem festgestellt worden war, dass die Zugehörigkeit zu iranischen Exilorganisationen mit politisch oppositioneller Ausrichtung oder die evidente Beziehung zu Exponenten solcher Organisationen ein Fundament sei, welches bei Hinzutreten individueller Aspekte eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligung oder eine dahingehende begründete Furcht bewirken könnte. Im vorliegenden Fall sei die Zugehörigkeit wie auch der aktive Einsatz für die Ziele des E-6445/2006 I._______. aufgrund der einfachen Identifizierbarkeit des im Iran in ein Gerichtsverfahren verwickelten und leicht erkennbaren Mannes erstellt. In einem Schreiben des I._______ wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration (...) am 8. Februar 2003 bestätigt. Dies geht auch aus der beigefügten Teilnehmerliste hervor. Mit Schreiben des G._______., Frankfurt a.M., vom 30. April 2003 wurde die Mitgliedschaft des Sohnes H._______ bescheinigt. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, die eingereichte Bestätigung für J._______ stelle keinen Beleg für eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers beim I._______ sei nicht dargetan worden, dass der Beschwerdeführer in einer Funktion tätig sei, die geeignet wäre, die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 3. August 2003 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Familie habe sich in der Schweiz weiter gegen das iranische Regime politisch betätigt. So habe sie im Rahmen der jüngsten Studentenunruhen im Iran an einer Solidaritätskundgebung in (...) am 9. Juni 2003 teilgenommen. Kritik am Mullah-Regime werde im Keim erstickt oder brutal niedergeschlagen. Die Gefährdung der Familie A._______ und deren Aktivitäten seien vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Im Übrigen sei mit der Bestätigung der Funktion von J._______, dem Vater des verstorbenen J._______, dessen gros-ser Einfluss belegt. Im Weiteren werde sich das Hauptquartier der (...) in Washington demnächst zur Gefährdung von exilpolitischen Aktivitäten äussern. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des I._______ vom 25. Juli 2003 eingereicht, worin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und dessen politische Tätigkeit in der Schweiz bescheinigt wurden. Zudem sind auf den drei eingereichten Fotos von einer Demonstration in (...) am 9. Juli 2003 drei weibliche Familienangehörige des Beschwerdeführers abgebildet. 4.5 Am 22. August 2003 (Poststempel), 1. September 2003, 24. Oktober 2003, 30. Oktober 2003, 27. Februar 2004, 16. Juli 2004 und 25. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen ein, E-6445/2006 die seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz belegen sollen. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des I._______ an mehreren Demonstrationen in (...), (...) und (...) teilgenommen hat. Ferner hat (...) am 2. Juli 2004 eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bewilligung zur Durchführung einer Kundgebung am 7. Juli 2004 ausgestellt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer unter den Titeln (... Beweismittel ...) mehrere Artikel im Internet publiziert. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der I._______ wurde mit einem Original vom 1. Mai 2005 belegt. Zwei Bestätigungen des I._______ samt Teilnehmerlisten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2003 zusammen mit 18 weiteren Personen an einer Demonstration (...) und am 8. Februar 2003 zusammen mit 20 weiteren Personen an einer Demonstration (...) teilgenommen hat. Zudem wurden im vorliegenden Verfahren je eine Mitgliedschaftsbestätigung des I._______ (...) vom 30. April und 10. August 2003 lautend auf den Sohn H._______ eingereicht. 4.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 9. März 2006 an ihrem Standpunkt fest und verwies auf ihre erste Vernehmlassung. Weiter hielt sie fest, neuen Erkenntnissen zufolge, die auf Einschätzungen der Schweizer Vertretung in Teheran beruhen würden, gehe das Interesse der iranischen Behörden an Publikationen im Internet respektive den entsprechenden Internetseiten nur soweit, als sie diese Seiten blockieren würden, um eine Verbreitung im Iran zu verhindern. Die iranischen Behörden hätten an Autoren solcher Texte, die kein politisches Profil hätten, d.h. die nicht bereits im Iran mit entsprechenden Aktivitäten das Interesse der Behörden auf sich gezogen hätten, kein weiteres Interesse. Im Übrigen sei den iranischen Behörden sehr wohl bewusst, dass solche Aktivitäten im Ausland einzig den Zweck hätten, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. 4.7 Der Beschwerdeführer reichte am 30. März 2006 eine Stellungnahme ein und machte geltend, mit dem Amtsantritt des aktuellen iranischen Präsidenten habe gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen eine deutliche Verschärfung in der Praxis der Sicher- E-6445/2006 heitskräfte gegen Andersdenkende festgestellt werden können. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf einen neuen von ihm im Internet veröffentlichten Artikel. Weiteren Unterlagen zufolge nahm der Beschwerdeführer an einer Kundgebung (...) am 16. Dezember 2005 sowie an einer Demonstration in (...) am 17. Dezember 2005 teil. 4.8 In ihrer dritten Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 verwies die Vorinstanz hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf ihre früheren Stellungnahmen. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine führende Position in einer exilpolitischen Gruppierung ausübe. Sein Verhalten in der Schweiz sei daher nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, um so weniger, als er nicht bereits vor der Einreise in die Schweiz wegen eines politischen Engagements das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe und es in den Akten an einem Beleg dafür fehle, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten regimekritischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 4.9 In seiner Duplik vom 2. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer dazu fest, es treffe zwar zu, dass er keine Führungsposition innerhalb des I._______ innehabe. Jedoch habe er sich auf andere Art und Weise exponiert. So würde die Tatsache, dass sämtliche Familienmitglieder der Familie A._______ gemeinsam beim I._______. aktiv seien, die iranischen Behörden aufhorchen lassen. Hinzu kämen die Auftritte (...) sowie Äusserungen im Internet und in internationalen persischsprachigen Wochenzeitungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es Hinweise für eine Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse der Beschwerdeführer mit einer Befragung zu seinen regimefeindlichen Aktivitäten rechnen. In einer Ausgabe der Zeitung (...) vom 14. September 2006 sind unter dem Titel (... Beweismittel ...) ein Foto der Familie A._______ sowie eine Erklärung, weshalb die Familie dem Iran den Rücken gekehrt habe und sich für den Sturz des Regimes einsetze, abgedruckt worden. 4.10 Am 16. Dezember 2007 trat der Beschwerdeführer zusammen mit Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen in (...) in einen mehrtägigen Hungerstreik. E-6445/2006 5. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Verfügung nur dürftig begründet und damit die Begründungspflicht verletzt. Dieser formelle Einwand erweist sich indessen mit Blick auf die konstante asylrechtliche Praxis als unbegründet. Die Begründungspflicht bedeutet, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt, um eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen beziehungsweise eine Beurteilung ihrer Rechtsmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 2004 Nr. 38). Die Vorinstanz nannte in der angefochtenen Verfügung die Gründe, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft erachtete. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund des Inhaltes seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen konnte, ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör auch unter Berücksichtigung der verhältnismässig kurzen Begründung mit dem Hinweis auf das Verfahren der Ehefrau nicht verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 6. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 6.1 Vorab ist auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemachten Übergriffe seitens der Familie des verstorbenen Schülers auf den Sohn C._______ in ihrem Asylverfahren als unglaubhaft bezeichnet worden sind. Auf deren Beschwerde ist die ARK mangels Bezahlung eines Kostenvorschusses mit Urteil vom 12. Juni 2001 nicht eingetreten, womit die sie betreffende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift E-6445/2006 vertretene Ansicht, wonach die Vorinstanz bei einem Vergleich ihrer Aussagen mit denjenigen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen wäre, dass diese übereinstimmen würden, nichts zu ändern. Die auf den negativen Entscheid in der Sache der Ehefrau gestützte Folgerung der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit des gemeinsamen Vorbringens ist umso weniger zu beanstanden, als auch die sorgfältige Prüfung sämtlicher Vorbringen der anderen Familienangehörigen zum Schluss führt, dass die geltend gemachte Verfolgung seitens der Angehörigen des Getöteten nicht geglaubt werden kann. 6.2 Im Weiteren sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Ausreisegründe zu entkräften. So stellte der Beschwerdeführer die Beweggründe für seine Ausreise anlässlich der kantonalen Befragung anders dar als in der Empfangsstelle. In der Empfangsstelle nannte er Schwierigkeiten seines Sohnes C._______ als Grund für seine Ausreise. Er ergänzte zudem, der Vater des Verstorbenen, der ein Beamter sei, habe ihm und seiner Familie gedroht und die Fensterscheiben eingeschlagen. Die Frage, ob er damit alle Asylgründe genannt habe, bejahte er (vgl. Akte A3, S. 4 f.). Anlässlich der kantonalen Befragung gab er zwar wiederum die Probleme seines Sohnes als Ausreisegrund an. Hingegen erwähnte er erstmals, er und seine Familie seien von der Familie des Verstorbenen nie mehr in Ruhe gelassen worden. Seine Ehefrau sei im Gerichtsgebäude geschlagen worden. Zudem seien sie überall schikaniert worden. Er habe sich lediglich an seiner Arbeitsstelle schützen können. Während sieben oder acht Monaten seien sie ständig belästigt und schikaniert worden (vgl. Akte A8, S. 12). Weiter gab er zu Protokoll, er müsste bei einer Rückkehr in den Iran um sein Leben fürchten. Die Familie des Verstorbenen sei sehr einflussreich und würde ihn finden (vgl. Akte A8, S. 14 f.). Dabei handelt es sich jedoch um derart massive Benachteiligungen gegen die ganze Familie, dass der Beschwerdeführer diese bereits in der Empfangsstelle hätte erwähnen müssen. 6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es auch dem Sohn C._______ in dessen Asylverfahren nicht gelungen ist, die geltend gemachte Blutrache und die damit verbundenen Schwierigkeiten seitens der Verwandten von D._______ glaubhaft darzulegen (...). Das Bundesverwaltungsgericht kam in dessen Urteil gleichen Datums zum Schluss, dass an der Echtheit der zu diesem Vorbringen eingereichten E-6445/2006 Dokumente Zweifel bestünden und die Aussagen in massgeblichen Punkten unglaubhaft seien. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass C._______ in ein Gerichtsverfahren wegen Beihilfe an einem Mord involviert worden und Zielscheibe einer Rache seitens der Verwandten des Getöteten gewesen sei. Infolgedessen können auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familie von den Verwandten des Getöteten belästigt und bedroht worden sein sollen, nicht geglaubt werden. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Mitgliedschaft beim I._______ sowie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Standaktionen und an einem Hungerstreik sowie Verfassen mehrerer regimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den E-6445/2006 Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6) festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung vom 1. Februar 2002 an, er habe sich politisch nicht betätigt. Er habe von Politik zu wenig verstanden. Seine nahen Angehörigen seien in seiner Heimat ebenfalls nicht politisch aktiv gewesen (vgl. Akte A8, S. 10), was sich im Übrigen auch mit den Aussagen der meisten Verwandten in deren Asylverfahren deckt. Die beiden Verwandten, die eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland behaupteten, konnten diese nicht glaubhaft machen (...). Der Beschwerdeführer erwähnte im vorinstanzlichen Verfahren, er habe am 8. Februar 2003 an einer Demonstration (...) teilgenommen. Auf Beschwerdeebene führte er weiter aus, er habe sich an verschiedenen Aktivitäten des Vereins I._______ als Mitglied beteiligt. Zum Beweis der Mitgliedschaft reichte er eine Bescheinigung vom 1. Mai 2005 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den eingereichten, auf der Homepage des I._______ erschienen Bildern hervor, dass er seit 2003 wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in (...), (...) und (...), meist organisiert vom I._______ und zusammen mit jeweils 20 - 25 weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls E-6445/2006 ersichtlich. Somit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des I._______. als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im Internet, auf der Homepage des I._______ erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Schliesslich nennen zwei von der (...) am 2. Juli 2004 und von (...) am 17. Mai 2005 ausgestellte Bewilligungen für eine Kundgebung vom 2. Juli 2004 respektive eine Standaktion vom 7. Juni 2005 den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber. Trotz dieser Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran geltend gemacht respektive keine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft gemacht. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. 7.3 Beim Verein G._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim gleichnamigen, (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der I._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte E-6445/2006 exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006). Wie oben bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Innerhalb des I._______ weist er zudem keine spezielle Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens von ein paar Artikeln auf der Homepage des I._______. sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht das Profil eines typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten aufweist. Insbesondere lassen die eingereichten Unterlagen, vor allem die vom Beschwerdeführer publizierten Artikel, auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res- E-6445/2006 pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Was schliesslich die von der (...) und von der (...) ausgestellten Bewilligungen für eine Kundgebung und eine Standaktion betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise, dass der Name des Bewilligungsinhabers an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt war, der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...), über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion von den iranischen Behörden als Person mit einem besonderen, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen worden ist. Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitäten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei E-6445/2006 Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders im Visier der iranischen Behörden zu stehen. 7.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 7.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. E-6445/2006 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- E-6445/2006 ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen erwachsenen Söhnen und den weiteren hievor erwähnten Familienangehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Des weiteren ist festzu- E-6445/2006 stellen, dass gemäss seinen Aussagen noch weitere Verwandte (nämlich die Mutter und sechs Geschwister) im Iran leben (vgl. Akte A3, S. 2). Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 9.5 Eine Härtefallregelung ist seit der diesbezüglichen Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, im Rahmen des vorliegenden, noch zur Zeit der Geltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen eingeleiteten Verfahrens nicht mehr möglich. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM unverzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-6445/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-6445/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 24

E-6445/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-6445/2006 — Swissrulings