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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2008 E-6443/2006

11 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,631 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6443/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), dessen Ehefrau Y._______, geboren (...), sowie deren gemeinsames Kind Z._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. April 2003 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6443/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 9. oder 10. Oktober 2000 und reisten am 13. November 2000 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 16. November 2000 beziehungsweise 21. November 2000 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die zuständige kantonale Behörde fanden am 18. und 19. September 2000 statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Teheran ein TV- und Radio- Geschäft betrieben. Im April/Mai 2000 habe er für einen befreundeten Offizier namens B._______ eine Satellitenschüssel montiert, weil dieser Sendungen der Mujaheddin habe empfangen wollen. Später habe er auch einem Freund des Offiziers eine Satellitenantenne montiert. Ferner habe er B._______ mehrere Fernseher und Videogeräte, Tonbandgeräte und ein halbes Kilo Goldschmuck abgekauft und habe für ihn eine Sendung der Mujaheddin auf Kassette aufgezeichnet. Am 20. August 2000 habe er eine Vorladung der Polizei und am 1. September 2000 eine solche des Gerichts (...) im Quartier C._______, Teheran erhalten. Der zweiten Vorladung habe er am 4. September 2000 Folge geleistet und sei vom Richter zu den Waren, welche er von B._______ gekauft habe, befragt worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis überführt worden, wo er in Einzelhaft gewesen sei. Am 7. September 2000 sei er wieder vor Gericht gebracht worden und habe vom Richter erfahren, dass die Waren, welche er B._______ abgekauft habe, gestohlen worden seien. B._______ sei Mitglied einer Bande, welche illegal in Häuser eingedrungen sei und Eigentum von Privatpersonen beschlagnahmt hätte. Er, der Beschwerdeführer, sei in der Folge weiterhin in Einzelhaft behalten und gefoltert worden. Am 27. September 2000 sei er wieder dem Richter vorgeführt worden und dieser habe ihn - gegen Hinterlegung der Besitzesurkunde des Hauses seines Vaters und der Identitätskarten von ihm und seiner Ehefrau – freigelassen, mit der Anordnung, innert 48 Stunden B._______ aufzufinden und dem Gericht auszuliefern. Ein Offizier, E-6443/2006 welcher ihn vom Gerichtssaal weggeführt habe, habe ihm verraten, dass der Richter wisse, dass er, der Beschwerdeführer, Satellitenschüsseln montiert und auf die Frequenz der Mujaheddin eingestellt und eine Mujaheddin-Sendung auf Video aufgenommen habe, sowie dass das Urteil über ihn bereits feststehe. Es sei dem Richter klar, dass er B._______ nicht finden werde und wenn er sich nach 48 Stunden wieder melde, werde er dem Informationsbewahrungsamt übergeben. Der Offizier habe ihm daher zur Flucht geraten. Da er über die Handlungen der Bande von B._______ Bescheid wisse, habe man ihn zum Schweigen bringen wollen. Daraufhin sei er am 28. September 2000 mit seiner Ehefrau nach D._______ im Norden Irans gereist, von wo sie am 9. Oktober 2000 mithilfe eines Schleppers illegal ausgereist seien. Er habe von seinem Vater erfahren, dass seine Wohnung nach seiner Ausreise mehrmals von den Sicherheitskräften durchsucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Dokumente ein: eine Vorladung des Polizeipostens (...) in C._______ vom 20. August 2000, ein Schreiben des Polizeipostens (...) an den Präsidenten der Filiale (...) des Gerichts im Quartier C._______, Teheran, vom 28. August 2000, eine Vorladung der Filiale (...) des Gerichts C._______, Teheran, vom 1. September 2000, ein Schreiben der Filiale (...) des Gerichts C._______, Teheran an die Direktion des Register- und Grundbuchamtes Kreis (...) Teheran vom 26. September 2000 betreffend die Beschlagnahmung der hinterlegten Besitzesurkunde des Hauses des Vaters des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Register- und Grundbuchamtes an das Gericht, Filiale (...) vom 26. September 2000, betreffend die Bestätigung der Beschlagnahmung. B.b Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor, sondern verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. C. Am 10. März 2001 wurde der Sohn E._______ der Beschwerdeführer geboren. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Nachreichung der Originale der in Kopie einge- E-6443/2006 reichten Beweismittel auf. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 reichten die Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Bezirkssekretariats des Justizamtes Justizcampus F._______, vom 30. September 2000 in Kopie ein und erklärten, es sei ihnen nicht möglich die Originale der Dokumente einzureichen, da sich diese beim zuständigen Gericht befinden würden und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch hängig sei. E. Mit Schreiben vom 18. November 2002 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen hinsichtlich des angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Gerichtsverfahrens sowie der Besitzesverhältnisse betreffend das Geschäft des Beschwerdeführers. In der Antwort vom 10. März 2003 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers das Geschäft wegen bestehender Schulden verkauft habe, sowie dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Dokumente unzutreffende Referenz- und Registernummern sowie weitere inhaltliche Mängel enthalten würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2003 gab das Bundesamt den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. Mit Eingabe vom 14. April 2003 hielten die Beschwerdeführer an ihren Vorbringen fest und stellten die Einreichung weiterer Dokumente betreffend das Grundstück des Vaters in Aussicht. G. Mit Verfügung vom 30. April 2003 - eröffnet am 1. Mai 2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E-6443/2006 H. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2003 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. März 1983 sowie einen Mietvertrag betreffend das Geschäftslokal vom 12. März 2002, inklusive Übersetzung, ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2004 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2004 äusserten sich die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen von der Kommission gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. L. Mit Eingabe vom 12. August 2004 zeigte Fürsprecher G._______ die Übernahme des Vertretungsmandates an. M. Mit Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom 28. August 2004 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie bestrebt seien, mit Hilfe eines Rechtsanwalts im Iran Originaldokumente zu dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Gerichtsverfahren zu beschaffen. E-6443/2006 N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer die Kopie eines Gerichtsurteils vom 20. Dezember 2000 ein. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2005 reichten die Beschwerdeführer eine durch die OIK (Organisation iranischer Konstitutionalisten) am 7. Januar 2005 ausgestellte Bestätigung seiner Teilnahme an einer Protestaktion vom 6. Dezember 2004, einen Ausschnitt aus der Zeitung „Nimrooz“ vom 31. Dezember 2004 mit einem Artikel über diese Aktion inklusive Foto, sowie mehrere Fotos einer weiteren Kundgebung der OIK vom 11. Februar 2005, auf welchen der Beschwerdeführer abgebildet ist, ein. P. Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. April 2005 verneinte das BFM das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sowie das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2005 und vom 31. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Mitgliedskarte der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), Flugblätter und Fotos einer Kundgebung der DVF vom 16. April 2005, einen vom Beschwerdeführer verfassten, in der Zeitung „Nimrooz“ inklusive Foto am 13. Mai 2005 erschienenen Artikel, sowie ein Bestätigungsschreiben von H._______, I._______ der DVF, vom 23. Mai 2005 ein. R. Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 nahmen die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des BFM vom 12. April 2005 Stellung und reichten folgende Dokumente zu den Akten: zwei Schriftstücke zur Überwachungstätigkeit des iranischen Geheimdienstes, vier vom Beschwerdeführer verfasste, auf der Website der DVF am 19. April 2005, 23. April 2004, 17. Mai 2005 beziehungsweise 30. Mai 2005 publizierte Artikel, Flugblätter und Fotos von Demonstrationen der DVF vom 11. Februar 2005, 21. April 2005, 1. Mai 2005, 14. Mai 2005, 4. Juni 2005 und 11. Juni 2005 und einen Ausschnitt aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), Ausgabe vom 2. Mai 2005. E-6443/2006 S. Im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 verneinte das BFM wiederum das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. T. Im Rahmen des hierzu gewährten Replikrechts beantragten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juli 2005 die Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Klärung ihrer von der Vorinstanz angezweifelten Identität. Ferner reichten sie einen vom Beschwerdeführer verfassten, auf der Website der DVF am 14. Juli 2005 publizierten Artikel sowie diverse Fotos und Flugblätter von Kundgebungen der DVF vom 14. Juni 2005, 17. Juni 2005, 18. Juni 2005, 2. Juli 2005 und 9. Juli 2005, ein. U. Mit Eingaben vom 21. September 2005 und 9. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von H._______, vom 25. November 2005, zwei vom Beschwerdeführer verfasste, auf der Website der DVF publizierte Artikel sowie weitere Fotos und Flugblätter von Kundgebungen der DVF vom 27. August 2005, 17. September 2005, 24. September 2005, 8. Oktober 2005, 22. Oktober 2005, 5. November 2005 und 19. November 2005, ein. V. Mit Eingabe vom 21. Juli 2006 zeigte der derzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Übernahme des Vertretungsmandates an und reichte eine entsprechende Vollmacht sowie ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom 21. Juli 2006, Flugblätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom 10. Dezember 2005, 10. Februar 2006, 11. März 2006, 25. März 2006 und 15. April 2006 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Rückkehrgefährdung iranischer Exilaktivisten vom 4. April 2006 ein. W. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des Sekretariats von J._______ vom 26. April 2006 ein. X. Mit E-mail-Eingabe vom 3. Januar 2007 übermittelten die Beschwerde- E-6443/2006 führer drei vom Beschwerdeführer verfasste, auf der Website der DVF veröffentlichte Artikel vom August und Oktober 2006 ein. Y. Mit Eingaben vom 15. Januar 2007, 17. September 2007 und 26. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer die bereits per E-mail übermittelten vom Beschwerdeführer verfassten Artikel, sowie Fotos und Flugblätter von Veranstaltungen der DVF vom 8. Juli 2006, 26. August 2006, 9. September 2006, 9. Dezember 2006, 10. Februar 2007, 24. März 2007, 5. April 2007 und 21. April 2007, zwei Ausgaben der Zeitschrift „Kanun“, mit Fotos des Beschwerdeführers, und ein Unterstützungsschreiben des Gemeindeverwalters von K._______, vom 18. September 2007, ein. Z. Mit Eingabe vom 8. April 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von der DVF zum Verantwortlichen für Menschenrechte des Kantons L._______ ernannt worden sei und reichte eine Kopie seines neuen Mitgliederausweises, ein Bewilligungsgesuch sowie die entsprechende Bewilligung für eine Standaktion am 15. Dezember 2007 in M._______, auf welchen der Beschwerdeführer als Bewilligungsnehmer fungiert, sowie Fotos und Flugblätter von Aktionen der DVF vom 27. Oktober 2007, 8., 15. und 22. November 2007, 8. und 15. Dezember 2007 zu den Akten. AA. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer dazu auf, das am 22. Dezember 2004 eingereichte Gerichtsurteil vom 20. Dezember 2000 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. AB. Mit Eingabe vom 22. April 2008 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung des Gerichtsurteils sowie Fotos und Flugblätter von Aktionen der DVF vom 30. Januar 2008, 16. Februar 2008 und 8. März 2008, ein Exemplar der Zeitschrift „Kanun“, Ausgabe März 2008, sowie Ausdrucke aus verschiedenen Online-Nachrichtenseiten über die Demonstration in Bern ein. AC. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte E-6443/2006 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 18. Juni 2008 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 bei gegebener Zuständigkeit die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen E-6443/2006 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien als unglaubhaft zu erachten. Gemäss den von der schweizerischen Vertretung in Teheran vorgenommenen Abklärungen handle es sich bei den von ihnen zur Untermauerung ihres Asylgesuchs eingereichten Dokumenten um Fälschungen. Dieser Einschätzung hätten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2003 nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermocht. Damit sei ihren Vorbringen jede glaubhafte Grundlage entzogen. Im Weiteren erscheine unlogisch und erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer trotz bereits gefälltem Urteil angeblich freigelassen worden sei, um den Offizier, welcher ihm die gestohlene Ware verkauft habe, ausfindig zu machen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, wieviele Satellitenschüsseln er installiert und wieviele TVund Video-Geräte er diesem Offizier abgekauft habe. 4.2 Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass das Ergebnis der durchgeführten Botschaftsanfrage zweifelhaft erscheine und die Einschätzung ihrer Vorbringen als unglaubhaft nicht haltbar sei. Mit dem eingereichten Mietvertrag könne belegt werden, dass das Geschäft des Beschwerdeführers entgegen den Angaben der Schweizer Botschaft nicht verkauft worden sei, sondern nach wie vor seinem Vater gehöre. Zudem sei die Registernummer auf der neu vorliegenden Besitzesurkunde identisch mit derjenigen auf ande- E-6443/2006 ren eingereichten Dokumenten. Im Weiteren habe die Vertrauensperson der Schweizer Botschaft nach eigenen Angaben keine Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakten nehmen können. Ihre diesbezüglichen Angaben beruhten demzufolge auf blossen Vermutungen und seien zurückzuweisen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihre Ausführungen im Wesentlichen widerspruchsfrei, übereinstimmend, differenziert und substanziiert ausgefallen seien. Der ihnen vorgehaltene Widerspruch betreffend der Anzahl verkaufter TV- und Videogeräte sei unwesentlich. Das Verhalten des Staats gegenüber dem Beschwerdeführer sei durchaus nachvollziehbar, da er von dem Offizier B._______ und dessen einflussreichen Verbündeten als Sündenbock missbraucht worden sei und sie ihn nun aus dem Weg räumen wollten. Er müsse aus diesem Grund davon ausgehen, bestraft zu werden und könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu führen, da sie sich nicht auf die in der angefochtenen Verfügung genannten Unglaubhaftigkeitselemente beziehen würden und ihnen angesichts der klaren Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Botschaft und ihrer unglaubhaften Vorbringen keine Beweiskraft zukomme. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer an der Korrektheit ihrer Asylvorbringen und der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest und bekräftigten die in der Beschwerde gegen die Abklärungen der Botschaft geäusserten Vorbehalte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass seit ihrer Ausreise das Haus der Eltern des Beschwerdeführers mehrmals von Sicherheitskräften auf der Suche nach dem Beschwerdeführer durchsucht worden sei. 5. 5.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der E-6443/2006 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.1.2 Die von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente wurden im Rahmen der von der Vorinstanz veranlassten Botschaftsabklärung mit überzeugenden Argumenten als Fälschungen bezeichnet. Die Dokumente weisen demnach verschiedene inhaltliche Mängel auf (z.B. falsche Referenz- und Registernummern). Zudem stammt der Haftbefehl vom 30. September 2000 von einer offensichtlich nicht zuständigen Amtsstelle. Die Beschwerdeführer vermögen diese Einschätzung durch die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2003 sowie in ihrer Beschwerdeeingabe nicht zu entkräften. Insbesondere zielt das Argument der Beschwerdeführer, die Beurteilung der Gerichtsdokumente in der Botschaftsantwort beruhe auf blossen unhaltbaren Vermutungen, da die Akten am betreffenden Gericht nicht eingesehen worden seien, ins Leere, da gerade die falschen Referenzangaben in den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten eine Überprüfung verunmöglichten. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei mehreren der bei der Vorinstanz eingereichten Gerichtsdokumenten um interne Korrespondenz zwischen verschiedenen Amtsstellen handelt, welche normalerweise nicht den Angeschuldigten ausgehändigt wird. Es erscheint nicht plausibel, dass die Behörden dem Beschwerdeführer oder dessen Angehörigen Kopien dieser Dokumente überlassen hätten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass alle von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente nur in Form von Kopien vorliegen, welche grundsätzlich aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur geringen Beweiswert haben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente zum Beleg der Eigentumsverhältnisse am Grundstück, auf welchem sich das E-6443/2006 Geschäft des Beschwerdeführers befand, weisen dieselben Referenznummern auf, wie die diesbezüglichen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, welche sich als falsch erwiesen haben. Daher muss auch die Echtheit dieser neuen Beweismittel in Zweifel gezogen werden. Letztlich kann die Frage, ob das Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers an diesem Grundstück als erstellt zu erachten ist, jedoch offen gelassen werden, da diese Dokumente jedenfalls keinen direkten Bezug zu den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den Behörden aufweisen und demnach nicht geeignet sind, seine Asylgründe zu belegen. Das von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 eingereichte Urteil der öffentlichen Gerichtskammer (...) Teheran vom 20. Dezember 2000 weist dieselbe Referenznummer auf, wie die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente, welche sich als falsch erwiesen hat. Zudem liegt auch dieses Dokument nur in Kopie vor und weist klare inhaltliche Mängel auf (fehlende Angabe der ausgesprochenen Strafe sowie der zur Anwendung gelangenden Gesetzesartikel). Schliesslich erscheint nicht einsichtig, dass dieses angeblich im Jahre 2000 gefällte Urteil dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben erst im November 2004 zugestellt wurde. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Gerichtsdokument nicht um ein echtes Dokument handelt. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel grösstenteils als Fälschungen zu betrachten und allesamt nicht beweistauglich sind und somit die von ihnen vorgebrachten Probleme mit den Behörden nicht zu belegen vermögen. Aufgrunddessen sind erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer gerechtfertigt. 5.1.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei auf Kaution freigelassen worden, mit der Weisung, den Offizier, welcher ihm die Waren verkauft habe, den Behörden zuzuführen, als offensichtlich unplausibel und realitätsfremd zu bezeichnen. Auch unter Annahme dass der Beschwerdeführer hätte als Sündenbock missbraucht werden sollen, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen dieses Vorgehen den Behörden hätte bringen sollen, musste ihnen doch das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen oder fliehen könnte, bewusst sein. Zudem kann E-6443/2006 davon ausgegangen werden, dass die Behörden durchaus andere Mittel zur Verfügung hatten, um des mitangeschuldigten Offiziers habhaft zu werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass der Beamte, welcher den Beschwerdeführer in die Zelle zurückführte, über ein derart detailliertes Wissen über sein Verfahren verfügt habe und ihn vor den Absichten der Behörden gewarnt haben soll, hätte er sich doch dadurch selber einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich somit in wesentlichen Punkten als unlogisch und realitätsfremd und sind in Anbetracht der geschilderten Umstände insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgewiesen. 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und E-6443/2006 mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 5.3.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. 5.3.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er seit dem Jahre 2005 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ist und seit April 2005 an zahlreichen Kundgebungen und Standaktionen dieser Organisation teilgenommen hat. Ende 2007 oder Anfang 2008 wurde er zum Verantwortlichen für Menschenrechts der Sektion L._______ der DVF ernannt. Im Falle einer Standaktion in M._______ am 15. Dezember 2007 trat der Beschwerdeführer als Bewilligungsnehmer auf. Zudem hat er in den Jahren 2005 und 2006 mehrere regimekritische Artikel verfasst, welche unter Angabe seines Namens auf der Internetseite der DVF publiziert wurden. Im weiteren nahm der Beschwerdeführer an zwei Kundgebungen der Organisation Iranischer Konstitutionalisten (OIK) und Wächter des Ewigen Iran (NID) am 6. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 teil und am 13. Mai 2005 wurde ein von ihm verfasster, mit seinem Namen und Foto versehener Aufruf in der Exilzeitung „Nimrooz“ veröffentlicht. E-6443/2006 5.3.4 Die zahlreichen zu den Akten gegebenen Fotos von Aktionen der DVF lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich bei diesen Anlässen in besonderer, über das Verhalten anderer Teilnehmer hinausgehender Weise hervorgetan und damit erheblich exponiert hätte. Welche Aufgaben dem Beschwerdeführer als Menschenrechtsbeauftragter der Sektion L._______ zukommen, wurde von ihm nicht weiter erläutert. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er allein durch Übernahme dieses Amtes besondere Aufmerksamkeit erregt hätte. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in neun auf der Homepage der DVF unter seinem Namen publizierten Artikeln in zum Teil sehr kritischer Weise über das iranische Regime geäussert hat. So rügte er namentlich unter Verweis auf die eigenen Probleme mit den Behörden, dass die iranische Bevölkerung durch die Sicherheitsbehörden beraubt und ausgeplündert würden (Artikel vom 17. Mai 2005), kritisierte die Amtsführung der ehemaligen Staatspräsidenten N._______ und O._______ (Artikel vom 19. April 2005, 30. Mai 2005 und Oktober 2006), sowie das iranische Atomprogramm und prangerte die Ausnutzung der instabilen Lage im Nahen Osten durch das iranische Regime (Artikel vom 20. September 2006) sowie die Vergewaltigung und Hinrichtung mehrerer junger Frauen durch iranische Sicherheitskräfte (Artikel vom 23. April 2005) an. In einem in der Zeitung „Nimrooz“ am 13. Mai 2005 erschienenen Aufruf bezeichnete der Besschwerdeführer das iranische Regime als verbrecherisch und barbarisch und rief zum Boykott der Wahlen auf. Es ist davon auszugehen, dass diese Publikationen vom iranischen Regime zur Kenntnis genommen worden sind und der Beschwerdeführer aufgrunddessen den iranischen Behörden als oppositionell gesinnt bekannt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei der „Nimrooz“ um eine grosse Exilzeitung handelt, die den iranischen Auslandsvertretungen als Oppositionsblatt bekannt ist (vgl. Amnesty International Deutschland, Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Juli 2003). Zudem nahm der Beschwerdeführer an einer Kundgebung der OIK und NID vor der iranischen Botschaft in Bern am 11. Februar 2005 teil, wobei er gemäss den eingereichten Fotos eine prominente Rolle einnahm. Es muss davon ausgegangen werden, dass er auch als Teilnehmer dieser Kundgebung erfasst wurde. 5.3.5 Unter Würdigung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers über dasjenige zahlreicher anderer Landsleute E-6443/2006 deutlich hinausgeht und er den iranischen Behörden als überzeugter und ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden sein dürfte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, verhaftet zu werden und asylrechtlich relevante Nachteilen zu erleiden. Demzufolge ist ihm eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzubilligen. 5.3.6 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 vertretenen Auffassung, es sei nicht davon auszugehen, dass das iranische Regime die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Aktivitäten mit ihnen in Verbindung bringen könne, da ihre Identität gar nicht feststehe, nicht gefolgt werden kann. Zwar haben die Beschwerdeführer bisher keine Dokumente eingereicht, welche ihre Identität rechtsgenüglich zu belegen vermöchten. Andererseits liegen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie gegenüber den Schweizer Behörden unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten. Zudem ist zu beachten, dass der in der Zeitung „Nimrooz“ erschienene Artikel des Beschwerdeführers auch mit dessen Foto versehen war, so dass er für die Behörden zumindest als Autor dieses Artikels ohne Weiteres identifizierbar ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für die Durchführung eines Botschaftsabklärung zur Klärung der Identität der Beschwerdeführer weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer gelungen, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Unter diesen Umständen haben auch die Ehefrau und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-6443/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verlet- E-6443/2006 zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären. 8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Vorbringen angesichts ihres teilweisen Durchdringens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer mit Bestätigung ihrer Wohngemeinde vom 14. Mai 2003 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 10. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters auf Fr. 902.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. E-6443/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 902.– (inkl. MWSt) zu entrichten 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) des Kantons A._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 20

E-6443/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.07.2008 E-6443/2006 — Swissrulings