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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2017 E-6431/2016

22 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,530 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6431/2016

Urteil v o m 2 2 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).

E-6431/2016 Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 19. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7). C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage dreier Berichte (Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, SEM 2016, Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise und Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. September 2016 zu Eritrea: Bestrafung von illegaler Ausreise) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter die Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original nach. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-6431/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E-6431/2016 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weil sie nach Abbruch der neunten Klasse ein Schreiben der Verwaltung erhalten habe und weil sie befürchte bei einer Razzia aufgegriffen zu werden. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person – ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, so halten diese (Erhalt eines Briefes ohne weitere Behördenkontakte, Furcht vor

E-6431/2016 Razzia bzw. Militärdienst) den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Hinzu kommt, dass die Ausführungen offensichtlich unglaubhaft sind. So steht der Brief im Zentrum der Fluchtgeschichte. Trotzdem vermögen die Ausführungen zu dessen Inhalt und Verbleib nicht zu überzeugen (SEM- Akten, A7, S. 9 und A18, insb. S. 7 ff., F62 ff.). Zudem fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Erhalt des Briefes und der Flucht erst Monate später. Im Übrigen erschöpfen sich die Schilderungen in Eindimensionalität und sind mithin zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Beschwerdeausführungen zu BVGE 2010/54, auf die anderen Urteile zur illegalen Ausreise sowie auf die drei Beschwerdebeilagen nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (minderjährige Beschwerdeführerin und Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-6431/2016 6. Insoweit beantragt wird, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist die Beschwerde – nach Bestätigung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) – gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6431/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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