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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 E-6422/2006

8 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,518 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6422/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, Afghanistan, vertreten durch Herrn Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2002 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6422/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben anfangs August 2000 in Richtung B._______ und reiste von C._______ aus per Flugzeug am 14. August 2000 in die Schweiz, wo er gleichtags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) N._______ um Asyl ersuchte. Am 16. August 2000 fand in der Empfangsstelle Basel eine summarische Befragung statt. Am 28. September 2000 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch. Am 24. April 2001 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch die Bundesbehörde. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer, ein D._______ sunnitischen Glaubens im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus E._______ und habe seine Ausbildung am F._______ in Kabul absolviert. Von 1968 bis 1977 sei er als G._______ am H._______ tätig gewesen, danach habe er in die I._______ gewechselt und dort in der Bibliothek und als (...)G._______ gearbeitet. Im Jahre 1986 habe er ans G._______(...) gewechselt, wo er bis zum Einmarsch der Taliban als (...)G._______ tätig gewesen sei. Da er ein Anhänger des J._______ und ein K._______ gewesen sei und zudem erfahren habe, dass die Taliban die E._______ verfolgen würden, sei er anderthalb Jahre nach der Machtübernahme durch die Taliban nach E._______ geflüchtet. Auch dort habe er sich nicht sicher gefühlt. Er habe Angst gehabt, wegen seiner Vergangenheit auch von den Mudjaheddin verfolgt und getötet zu werden und habe sich deshalb während zweieinhalb Jahren in L._______ versteckt, bis er sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Studium, seine Arbeit belegende Zeugnisse und einige Ausweise ein. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 stellte das BFF (heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte es an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen E-6422/2006 würden, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen verzichtet werden könne. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Am 3. Januar 2003 (Eingabe und Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert sieben Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Ferner habe er bis zum 24. Januar 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. Januar 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, er sei demzufolge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Ausreisefrist angemessen zu erstrecken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er infolge Fürsorgeabhängigkeit um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2003 zu den Akten. Ein Zeugnis eines Spezialarztes wurde in Aussicht gestellt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2003 hiess der damalige Instruktionsrichter der ARK - unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E-6422/2006 H. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFF am 19. November 2004 gemäss Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend schwerwiegende persönliche Notlage zu einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 25. November 2004 fragte das BFF den Kanton M._______ an, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien und ersuchte ihn, das diesbezügliche Antragsformular bis zum 24. März 2005 ausgefüllt zurückzusenden. Am 11. Februar 2005 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons M._______ den Vollzug der Wegweisung. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, dass die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt seien und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2005 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie der kantonale Antrag vom 11. Februar 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 11. März 2005 und gab an, dass eine seiner Töchter seit (...) Jahren in N._______ verheiratet sei und sein Schwiegersohn eine C-Bewilligung habe. Seine älteste Tochter sei in O._______ verheiratet. Seine Frau und (...) weitere Kinder würden seit langem nicht mehr in Kabul, sondern in P._______ leben. Auch weitere Familienmitglieder seien nicht mehr in Afghanistan. J. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFM am 15. März 2005 zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Auf eine nochmalige Anfrage des BFM beim Kanton hin, teilte dieser am 25. April 2005 mit, dass er an seinem Antrag vom 11. Februar 2005 festhalte. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM an seinem Antrag vom 21. Februar 2005 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2005 wurde dem Beschwerdefüh- E-6422/2006 rer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Replik vom 10. August 2005 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu seinen familiären Verhältnissen ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. L. Im Rahmen eines Schriftenwechsels wurde das BFM am 24. August 2005 zu einer weiteren Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eingeladen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 übermittelte die Vorinstanz die neuen Vorbringen dem Kanton und ersuchte um Stellungnahme. Dieser teilte dem BFM am 24. Oktober 2005 mit, dass er an seinem früheren Antrag festhalte. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2005 hielt die das BFM an seinen früheren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. Dezember 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Replik vom 4. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 17. Dezember 2005 Stellung und reichte weitere Beweismittel zu seinen familiären Verhältnissen ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. N. Im Rahmen eines Schriftenwechsels wurde das BFM am 13. Januar 2006 zu einer weiteren Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2006 hielt die Vorinstanz an ihren früheren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Schreiben der Q._______ vom 9. November 2007 teilte diese mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beauftragt worden sei und legte eine Vollmacht bei. Ferner erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter über den Stand des Verfahrens. E-6422/2006 P. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2007 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Erledigungszeitpunktes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine verbindlichen Angaben machen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d. Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der E-6422/2006 Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides betreffend Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Hinzu komme, dass in Kabul die ISAF zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert sei. Auch gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungvollzugs sprechen würden. Namentlich habe der Beschwerdeführer eine gute Berufsausbildung und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz, weshalb er nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 3.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Dezember 2002, die die Sicherheitslage in Afghanistan als instabil und prekär bezeichnet habe und zum Schluss gekommen sei, dass zur Zeit niemand die Sicherheit in Afghanistan garantieren könne. Sodann behaupte das BFF, der Beschwerdeführer könne keine individuellen Gründe geltend machen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da er eine gute Berufsausbildung habe und über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Das BFF stütze sich jedoch in seinem Entscheid auf persönliche Gegebenheiten, die heute nicht mehr zutreffen würden. Es sei ungewiss, ob er noch eine Arbeit finden würde, zudem fühle er sich physisch und psychisch kaum dazu in der Lage. Er leide an Depressionen und Angstzuständen und auch viele körperliche Beschwerden würden ihn belasten. Er sei seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Seine persönliche Situation habe sich insofern verändert, als seine Familie nicht mehr in E-6422/2006 Kabul, sondern schon vor der internationalen Intervention gegen die Taliban nach R._______ geflüchtet sei und sich immer noch dort aufhalte. Auch andere Verwandte würden sich nicht mehr in Afghanistan befinden, weshalb er keine sozialen Beziehungen in Afghanistan habe, geschweige denn ein intaktes Beziehungsnetz. 3.3 Im Rahmen der mehrmaligen Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage erachtete die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen, dass die Kriterien derselben nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt, habe den grössten Teil seines Lebens einschliesslich seiner Jugend in seiner Heimat verbracht. Aufgrund der knapp 5-jährigen Anwesenheit als Asylsuchender in der Schweiz und damit verbundenen geringen Integration entstehe für den Beschwerdeführer durch die Tatsache, nicht in der Schweiz verbleiben zu dürfen, keine schwerwiegende persönliche Notlage. 3.4 In seiner Replik sowie im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Angaben des BFM zu seinem familiären Umfeld nicht mehr aktuell seien und führt im Wesentlichen aus, dass seine (...) Tochter S._______ seit vier Jahren in N._______ lebe und mit T._______, der eine C-Bewilligung habe, verheiratet sei. Die (...) Tochter U._______ sei in O._______ verheiratet. Ein Cousin, V._______, lebe seit (...) Jahren in W._______. Seine Ehefrau mit (...) weiteren Kindern würden in P._______ leben. Weitere Familienangehörige seiner Frau lebten in X._______. Zwei Schwestern und einer seiner Brüder lebten in Y._______. Ein Bruder sei im Krieg getötet worden. Somit verfüge er in Afghanistan weder über ein familiäres noch über ein soziales Netz. Der Beschwerdeführer belegte seine Aussagen mit verschiedenen Kopien von Ausweisen seiner Verwandten. 3.5 Auf Vorhalt des BFM in seinen Vernehmlassungen hin, er habe inkongruente Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht, und es sei nicht klar, warum er nicht schon früher, beispielsweise in seiner Beschwerde den Aufenthaltort seiner Tochter in N._______ und seinen Cousin in W._______ erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits in Afghanistan keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, weil er als Sympathisant der kommunistischen Regierung auch in E._______ auf der Flucht vor den Mudjaheddin gewesen sei. Daher habe er weder gewusst, dass seine Familie nach R._______ geflüchtet sei noch, dass sich seine Tochter in der Schweiz befinde. E-6422/2006 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini- E-6422/2006 mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein D._______ ist und ursprünglich aus dem E._______-Tal, das in der Provinz Z._______ (nördlich von Kabul) liegt, stammt. Diese Provinz figuriert unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche -neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Somit stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Wohnort zurückkehren kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als 14-jähriger seinen Heimatort in E._______ verlassen hat und nach Kabul gegangen ist, wo er im Jahre 1968 sein Studium abgeschlossen und danach in Kabul bis 1998, als die Taliban gekommen sind, gearbeitet hat. Erst im Jahre 1998 wollte er sich vor den Taliban retten und ist nach E._______ gegangen, wo ihm jedoch bewusst wurde, dass er auch dort nicht sicher sei, weil er für die vorherigen Regierung, die von den Mudjaheddin gestürzt wurde, gearbeitet hat. Daher hat er sich bis zur Ausreise während zweier Jahre in L._______ in den Bergen im Hause eines Verwandten versteckt. Einzelheiten über diesen Aufenthalt sind keine bekannt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in E._______ möglicherweise noch irgendwelche Verwandte haben sollte, sind es offensichtlich nur entfernte. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er zu ihnen in letzter Zeit Kontakt gehabt hätte und diese ihn nachhaltig beherbergen und unterstützen könnten. Demnach kann nicht angenommen werden, dass er in E._______ über ein tragfähiges Familien-oder Beziehungsnetz verfügt sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region hat, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar qualifiziert werden muss. E-6422/2006 4.2.3 Sodann stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus, mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 N. 30 E. 7B S. 193 f.) Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer von 1962 bis 1998, also den grössten Teil seines Lebens in Kabul verbracht, hat dort sein Studium am F._______ absolviert und als G._______ gearbeitet. Allerdings ist der Beschwerdeführer im März dieses Jahres (...) Jahre alt geworden, nicht bei bester Gesundheit und war schon seit 10 Jahren nicht mehr in seinem Beruf tätig, weshalb es fraglich erscheint, ob er - trotz seiner guten Ausbildung - heute noch in der Lage wäre, sich eine Existenzgrundlage selbst aufzubauen. Gemäss seinen Aussagen lebt zum heutigen Zeitpunkt keiner seiner nahen Angehörigen mehr in Kabul. Selbst wenn der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens nicht immer übereinstimmende Angaben über seine Familienverhältnisse beziehungsweise über den Aufenthaltort seiner Angehörigen machte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine diesbezüglichen - auf Beschwerdestufe vorgebrachten - Aussagen als überwiegend glaubhaft. So ist davon auszugehen, dass seine Frau krank ist und mit (...) Kindern, die noch bei ihr wohnen, nicht mehr in Kabul lebt. Fest steht ferner, dass eine seiner Tochter in der Schweiz lebt und im Besitze einer C-Bewilligung ist. Andere Familienangehörige sind entweder bereits tot oder leben irgendwo im Ausland. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm eine Wiedereingliederung erleichtern würde. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. E-6422/2006 4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2002 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten (die Rechtsvertretung existiert erst seit 9. November 2007 und es wurde lediglich ein Schreiben verfasst) zuverlässig abschätzbar ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 200.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6422/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2002 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten Ref.-Nr. N (per Kurier, in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons M._______ ad (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13

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