Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6420/2014
Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Beschwerdeführer 1, B._______, Beschwerdeführerin 1, C._______, Beschwerdeführer 2, D._______, Beschwerdeführerin 2, E._______, Beschwerdeführerin 3, Eritrea, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N(…).
E-6420/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 11. April 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum suchte der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Ehefrau und seine drei erwachsenen Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, 1994 seien sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas beigetreten. In der Folge sei ihm nach zwölf Jahren die Arbeitsstelle gekündigt worden und sie seien per Gerichtsentscheid aus ihrer Wohnung gewiesen worden. Weil er von der Bibel erzählt habe, sei er im Dezember 2004 verhaftet und ohne Gerichtsverfahren während dreieinhalb Jahren festgehalten worden. Während der Haft sei er misshandelt worden. Seine Ehefrau habe ebenfalls ihre Arbeitsstelle verloren. Die ganze Familie habe psychisch sehr gelitten. B. Das BFM stellte mit Schreiben vom 2. August 2013 an den Beschwerdeführer 1 fest, es liege keine der Ehefrau zurechenbare Willensäusserung vor und verwies auf die Möglichkeit der Heilung dieses Mangels durch die Beantwortung eines Fragekataloges hin. Weiter teilte die Vorinstanz mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft in Khartum durchgeführt werden. Schliesslich unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Innert angesetzter Frist reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 1 die Antwort ein. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er stamme aus F._______, G._______ und sei tigrinischer Ethnie. Er habe an der Universität studiert und zuletzt bei der H._______ gearbeitet. Im Jahre 1994 sei er der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas beigetreten. Deshalb hätten er und seine Frau in der Folge ihre Arbeitsstellen verloren, sei die Familie aus der Wohnung gewiesen und seien die Kinder von der Schule suspendiert worden. Weil er andern über die Bibel erzählt habe, sei er inhaftiert worden. Nach dreieinhalb Jahren sei er aus der Haft entlassen worden. Am 9. August 2010 habe er mit seinen beiden Töchtern Eritrea verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Dort hätten sie sich ins Flüchtlingslager I._______ begeben und sich beim UNHCR registrieren lassen. Aufgrund der schlechten Ver-
E-6420/2014 sorgungs- und Sicherheitslage hätten sie das Lager verlassen und sich nach Karthum begeben, wo ihr Sohn B._______ seit dem Jahre 2004 lebe. Der Lohn ihres Sohnes reiche, um ein einfaches Leben zu führen. Im Sudan würden sie als Flüchtlinge wegen ihrer Herkunft und ihres Glaubens diskriminiert, namentlich hätten sie keine Arbeitserlaubnis und keine Garantie für ihre Sicherheit. In der Schweiz lebe eine Nichte von ihm. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits machte geltend, 1968 sei sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas beigetreten. Von 1976 bis 1995 habe sie für den eritreischen Lehrerverband gearbeitet und sei dann wegen ihrer Religionszugehörigkeit entlassen worden. Ihre damals (...) J._______ seien von der öffentlichen Schule gewiesen worden. Auch sei ihnen ihre Wohnung gekündigt worden. Ein Verwandter ihres Ehemannes habe sie bei sich aufgenommen. Indes habe ein Nachbar von ihrer religiösen Zugehörigkeit erfahren und sie zu belästigen begonnen. Vergeblich habe sie um polizeiliche Hilfe ersucht. Sie hätten deshalb im August 2010 den Heimatstaat verlassen und sich in den Sudan begeben. Dort hätten sie sich im Flüchtlingslager I._______ beim UNHCR registrieren lassen. Seit Juli 2013 würden sie bei ihrem Sohn in Khartum leben. Hier sei das Leben schwierig, namentlich weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalten würden. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie – zwei Bestätigungen der H._______ vom 16. November 1994 und 3. Dezember 1994, eine Bestätigung des State of Eritrea vom 12. Juni 2008 sowie ein fremdsprachiges Arztzeugnis zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ersuchte das BFM, wegen der relativen Höchstpersönlichkeit des Asylgesuch, die volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden um Beantwortung eines Fragekataloges zur Feststellung des Sachverhalts. E. Innert der angesetzten Frist reichten der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Antworten ein. Der Beschwerdeführer 2 führte aus, zufolge der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei er als Kind und Jugendlicher benachteiligt gewesen. Unter anderem habe er auch kein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten. Zuletzt habe er in Eritrea als K._______ ge-
E-6420/2014 arbeitet. Am 14. Oktober 2004 habe er Eritrea verlassen und sich in den Sudan begeben, wo er sich im Flüchtlingslager L._______ beziehungsweise M._______ vom UNHCR habe registrieren lassen. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage habe er das Lager noch im gleichen Jahre verlassen und sich nach Karthum begeben. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er im Jahre 2008 in den Südsudan übersiedelt. Nach einem Jahr sei er nach Karthum zurückgekehrt. Er habe eine Anstellung an der N._______ gefunden und dort bis zur (…) im Januar 2013 gearbeitet. Im Jahre 2010 habe er heiraten wollen. Im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente sei er für zwei Stunden von der nationalen Sicherheit festgehalten worden. Demnächst müsse er seinen Flüchtlingsausweis erneuern lassen; er befürchte erneut Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 führten an, sie seien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft den Zeugen Jehovas von verschiedenen Schulen ausgeschlossen worden. Sie seien nie zum Nationaldienst aufgeboten worden. Von 2009 bis 2010 hätten sie in einem Restaurant in O._______ als P._______ und Q._______ gearbeitet. Eines Tages seien sie zusammen mit ihrer Mutter festgenommen und während drei Tagen von der Sicherheit der Armee unter prekären Bedingungen festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei auf ihrem Arbeitsweg und an ihrem Arbeitsplatz drei Mal von Jugendlichen belästigt worden, in der Absicht, sie zu entführen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Ausweiskopien sowie Kopien eines Schreiben des UNHCR-Sub-Office R._______ vom 1. Juli 2010, eines fremdsprachigen Schreibens des Ministry of Interior, einer Heiratsurkunde sowie ein Schreiben der S._______ vom 19. März 2013 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 24. September 2014 – bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft Khartum: 20. Oktober 2014) beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Eingabe ging am 4. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-6420/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
E-6420/2014 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Allerdings sei festzustellen, dass sie in ihren Ausführungen sehr vage und ungenau geblieben seien. 5.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegenstehe. Einer Person könne das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Alle Beschwerdeführenden seien im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Gegen einen weiteren Verbleib im Sudan würden sie geltend machen, es sei offiziell nicht erlaubt zu erarbeiten und sie würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sowie ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
E-6420/2014 nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Es sei jedem von ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situation kritisch werden. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Der Beschwerdeführer 2 halte sich mit einem Unterbruch von einem Jahr seit 2004 in Karthum auf und habe verschiedenen Arbeitsstellen inne gehabt. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe in Karthum gearbeitet. Von diesen Einkommen würde die Familie leben. Sodann ergebe sich aus den Akten, dass zwei Söhne beziehungsweise Brüder in T._______ und U._______ leben würden, mithin von ihnen finanzielle Unterstützung erwartet werden dürfe. Mehrere Verwandte wie Cousinen und Nichten würden im Sudan leben, was auf ein dortiges Beziehungsnetz hinweise. Die Hürden für eine zumutbare Existenz sei daher im vorliegenden Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sich die Beschwerdeführenden mit einer schwierigen sozialen und ökonomischen Lebenslage konfrontiert sähen. Im Übrigen lebe im Sudan, insbesondere in Khartum, eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Was die geltend gemachten Übergriffe der sudanesischen Polizei auf den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 2 anbelange, so könnten diese mangels hinreichender Intensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Die weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten würden die allgemeinen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Sudan betreffen und seien nicht asylrelevant. Betreffend die Beziehungsnähe zur Schweiz sei festzustellen, dass hier eine Nichte lebe. Damit würden die Beschwerdeführenden zwar über einen Anknüpfungspunkt verfügen, was jedoch noch keine enge Bindung mit der Schweiz bedeute. Insgesamt benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E-6420/2014 5.3 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Beschwerdeführenden einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatten, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Sohn beziehungsweise Bruder V._______ mehr hätten, dass ihr Sohn und Bruder W._______ in U._______ Vater geworden sei, dass der Sohn und Bruder B._______ von seiner Ehefrau verlassen wurde, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich geheiratet habe und darauf warte, ihrem Ehemann folgen zu können, dass ihnen die Verwandten im Sudan nicht helfen könnten und dem Hinweis, sie hätten alles erzählt sowie die notwendigen Dokumente zu den Akten geben, nicht dar, inwiefern ihnen persönlich ein weiterer Aufenthalt in Karthum nicht zumutbar und möglich sein soll. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich seit rund vier Jahren im Sudan leben, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführen. Seit rund einem Jahr leben die Beschwerdeführenden ausserhalb des ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und haben offenbar mit dem Einkommen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders B._______ und demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ein, wenn auch sehr bescheidenes, Auskommen gefunden. Zudem war es dem Beschwerdeführer 1 gemäss dem eingereichten ärztlichen Schreiben betreffend die angeführte X._______ möglich, sich in fachärztlicher Behandlung zu begeben. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so können sich die Beschwerdeführenden als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge jederzeit wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihnen zumindest die notwendige Grundversorgung, mithin auch die entsprechende medizinische Betreuung gewährt. Schliesslich äussern sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur vorinstanzlichen Feststellung, sie hätten keinen Bezug zur Schweiz, nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. 5.4 Den Beschwerdeführenden ist demnach, entgegen ihrer Ansicht, ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und sie sind auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Einrei-
E-6420/2014 se in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6420/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die und die Schweizerische Botschaft in Karthum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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