Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-6419/2025

21 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,863 mots·~14 min·15

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6419/2025

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 / N (…).

E-6419/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 27. März 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung gab sie im Rahmen der (schriftlichen) Kurzbefragung vom 1. April 2025 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und hätte zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. In Rumänien sei ihr ein Schutzstatus verliehen worden. Ihre Mutter lebe in der Schweiz. B. B.a Am 1. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Rumänien. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 30. April 2025 wie folgt: Im Februar 2022 sei sie nach Rumänien ausgereist und habe versucht, sich dort ein Leben aufzubauen. Sie sei jedoch wiederholt von Männern belästigt worden und habe sich am Arbeitsplatz nicht wohl gefühlt. Nach nur zwei Monaten habe sie Rumänien wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Sie gehe davon aus, dass ihr Schutzstatus in Rumänien nicht verlängert, respektive widerrufen worden sei. Weitere Abklärungen zum Bestehen einer gültigen Schutzalternative in Rumänien seien notwendig. B.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihren aktuell gültigen ukrainischen Reisepass sowie ihren ukrainischen Inlandspass zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in

E-6419/2025 Rumänien sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. D. D.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2025 und die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass nicht klar sei, was für eine Art Schutzstatus die Beschwerdeführerin in Rumänien erhalten habe und es würden diesbezüglich keine Dokumente vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass ihr etwaiger Schutzstatus nach ihrer längeren Abwesenheit erloschen sei. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob sie wieder in Rumänien einreisen könne. Ausserdem habe das SEM nicht geprüft, ob eine Wiedererlangung des Schutzstatus für die Beschwerdeführerin möglich sei. Das SEM sei insbesondere verpflichtet gewesen, ein Rückübernahmeersuchen an die rumänischen Behörden zu stellen, was jedoch unterlassen worden sei. Es könne allein aufgrund ihrer Aussagen nicht auf eine konkrete Schutzalternative in Rumänien geschlossen werden. Die Annahme der Vorinstanz, sie könne den früheren Schutzstatus wiedererlangen, sei rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine valable Schutzalternative nicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6419/2025 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an.

E-6419/2025 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin hielt sich ihren Angaben zufolge von Februar 2022 bis April 2022 während zwei Monaten in Rumänien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien. Die Beschwerdeführerin muss sich vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht – sie wurde mit Schreiben vom 1. April 2025 von der Vorinstanz ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln angehalten – auf ihren Angaben und Ausführungen behaften lassen. Sowohl in der schriftlichen Kurzbefragung als auch im

E-6419/2025 Rahmen des rechtlichen Gehörs («Schutzstatus») gab sie an, während ihres Aufenthaltes in Rumänien von Februar bis April 2022 einen Schutzstatus erhalten und dort gearbeitet zu haben. Auch im vorliegenden Verfahren stellt die vertretene Beschwerdeführerin die Schutzgewährung in Rumänien nicht in Abrede und reicht keine Dokumente ein, welche das Bestehen einer Schutzalternative widerlegen würden. Aus den Akten ergeben sich somit insgesamt keine Hinweise, die an einem gewährten Schutzstatus in Rumänien, basierend auf den erwähnten EU-Normen, zweifeln lassen würden. 5.2. Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. 5.3. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Rumänien nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Rumänien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden,

E-6419/2025 dass Rumänien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal einreisen. 5.5. Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. Weitere Abklärungen zur Frage der Reaktivierung des seinerzeit in Rumänien gewährten Schutzstatus und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden sind nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.3 und E. 5.2 ff.). Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen. 7.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom

E-6419/2025 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Bezüglich der geltend gemachten Belästigungen durch Männer in Rumänien ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sich jederzeit an die rumänischen Behörden wenden kann. Auf Art. 8 EMRK und das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und der in der Schweiz lebenden Mutter beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gesunde Beschwerdeführerin in Rumänien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine Bezugsperson (Mutter) verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). 7.4. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.4), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

E-6419/2025 7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 22. September 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde mit der Beschwerdeschrift vom 25. August 2025 eine Kostennote eingereicht, womit ein zeitlicher Aufwand von 5.45 Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 10.– (Porto) geltend gemacht werden. Der zeitliche Aufwand sowie der Stundenansatz von Fr. 150.– erscheinen angemessen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 872.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E-6419/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 872.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

E-6419/2025 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-6419/2025 — Swissrulings