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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 E-6411/2010

14 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,768 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-6411/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6411/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde, wo er am 7. April 2010 summarisch befragt wurde und dabei als Geburtsdatum den (...) angab, dass am 12. April 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analy se des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. April 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirklichkeit nicht minderjährig, und er dabei an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum festhielt, dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Befragung in Altstäten vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Österreich gewährt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 die Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und dem BFM die Akten zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung insbesondere anführte, dass die Vorinstanz in besagter Verfügung mit keinem Wort auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit E-6411/2010 eingegangen sei und dies eine grobe Verletzung der Begründungspflicht darstelle, die eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch neuerlich nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete, dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, es bestehe ein EURODAC-Treffer mit Österreich vom 29. Mai 2009, ausserdem habe der Beschwerdeführer bestätigt, sich dort aufgehalten und ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Österreich einer Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. April 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs und zu einer Wegweisung dorthin ausgeführt habe, er habe dort gelitten und nicht genug zu Essen erhalten, dass er weiter geltend gemacht habe, am (...) geboren worden zu sein, er jedoch vom BFM aufgrund der Handwurzelknochenanalyse vom 12. April 2010, welche ein Alter von mehr als 18 Jahren attestiere und E-6411/2010 des Umstandes, dass er keine Ausweisdokumente beigebracht habe, als volljährige Person eingestuft und sein Asylgesuch in diesem Sinne behandelt werde, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2010 in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. September 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, E-6411/2010 dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent- E-6411/2010 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorderhand festzustellen ist, dass das BFM seiner Begründungspflicht betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit in der nunmehr angefochtenen Verfügung nachgekommen ist, dass die entsprechenden Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind, dass das Bundesasylamt der Republik Österreich dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. April 2010 zugestimmt hat, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, E-6411/2010 dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti on der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab- E-6411/2010 zuweisen und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6411/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 9

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