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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2012 E-6408/2012

28 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 mots·~17 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6408/2012

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).

E-6408/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger und ethnischer Mandingo, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Januar oder Mai 2012 verliess und auf dem Land- und Seeweg über Senegal, Mali, Algerien, Libyen und Italien am 25. Juli 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 2. August 2012 sowie der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatdorf werde jedes Jahr ein Dorfbewohner beziehungsweise ein Kind (A4/11 S. 8; A10/9 S. 4) auserwählt, um es [den Tieren] zu opfern, und der Beschwerdeführer habe, als er von seiner Mutter erfahren habe, dass er als Nächster geopfert werden solle, sein Heimatland verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am 3. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht und für dieses Unterlassen keine entschuldbaren Gründe glaubhaft vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Erklärung zwar angegeben habe, niemanden zu kennen, der ihm helfen könne (A10/9 S. 3), aus den Akten jedoch hervorgehe, dass zumindest seine Ehefrau, die gemäss seinen Angaben zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe (A4/11 S. 3), dass er ferner zunächst behauptet habe, keinen Bruder zu haben, später jedoch erklärt habe, dass sein einziger Bruder, der ihm helfen könne, das

E-6408/2012 Land aufgrund politischer Probleme verlassen und sich in [europäisches Land] niedergelassen habe (A10/9 S. 3), dass es überdies nicht glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geschildert worden sei – durch mehrere Länder habe reisen sowie in [afrikanisches Land] habe arbeiten können, ohne dass er sich jemals mit einem Dokument habe ausweisen müssen, dass des Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich sowie wenig überzeugend ausgefallen seien und er demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weswegen keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass er insbesondere anlässlich seiner EVZ-Befragung mehrmals das Dorf B._______ als den Ort, wo er gelebt habe und das Menschenopfer [den Tieren] dargebracht werde (A4/11 S. 3, 5, 8), genannt habe, indes in der Anhörung vom Dorf C._______ die Rede gewesen sei (A10/9 S. 2), dass der Beschwerdeführer im Übrigen das Oberhaupt des Dorfes einmal D._______ (A4/11 S. 8) und ein anderes Mal E._______ (A10/9 S. 4) genannt habe, dass er zudem in der EVZ-Befragung erklärt habe, sein Land am 22. Januar 2012 verlassen zu haben (A4/11 S. 5, 7), während er in der Anhörung den Mai 2012 als Ausreisedatum angegeben habe (A10/9 S. 2), und als er ersucht worden sei zu erklären, weshalb er im Mai ausgereist sei, obwohl die Opferung seinen eigenen Angaben zufolge stets im Januar stattfinde, behauptet habe, weder in Bezug auf das Datum der Opferung noch bezüglich dem Ausreisedatum sicher zu sein (A10/9 S. 5), dass es ferner höchst zweifelhaft sei, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben selber Vater eines Kindes ist, für die Opferung auserwählt worden sei, obschon er ausgeführt habe, jedes Jahr werde ein Kind geopfert (A10/11 S. 4), dass schliesslich die Tatsache, als Menschenopfer im beschriebenen Kontext ausgewählt worden zu sein, insofern keinen massgeblichen Asylgrund darstelle, als ein solches Ritual von den Behörden des entsprechenden Landes keinesfalls gutgeheissen oder gar organisiert würde,

E-6408/2012 dass auf diese Widersprüche angesprochen, der Beschwerdeführer den Dolmetscher im EVZ in Frage gestellt habe (A10/9 S. 2, 4), jedoch eine solche Behauptung nicht aufrechterhalten werden könne, da dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung das Protokoll vorgelesen worden sei und er keine Beanstandungen dazu gemacht habe sowie gar bestätigt habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A4/11 S. 9), dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit einer französischsprachigen Formularbeschwerde vom 6. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2012), welche in deutscher Sprache handschriftlich begründet wurde, gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer sodann den Antrag stellte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, dass im Übrigen ein an das BFM adressiertes Gesuch um Akteneinsicht eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er arbeite derzeit bei [Organisation] und das Leben in der Schweiz bedeute für ihn eine neue Chance, weshalb eine Ausschaffung mit einem grossen Rückschlag verbunden wäre und seine Zukunftspläne durchkreuzen würde,

E-6408/2012 dass er sich zudem in der Schweiz integrieren und die Landessprache Deutsch erlernen möchte, und er überdies bereits Freunde gefunden habe, die ihm dabei helfen würden, sein Leben aufzubauen, damit er selbständig für sich sorgen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des nachstehend Gesagten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

E-6408/2012 dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass ebenso die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-6408/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise in die Schweiz und zu der angeblichen Papierlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen (vgl. angefochtene Verfügung, E. I Ziff. 1), weshalb hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Säumnis auf die vom BFM zutreffend dargestellten Widersprüche bezüglich angeblicher Papierlosigkeit verwiesen werden kann, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in der dargestellten Art und Weise aus Gambia in die Schweiz gelangt, sondern auf anderem Wege, den er nicht offenlegen will,

E-6408/2012 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen stehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelungen ist, die Abläufe seiner Fluchtgeschichte chronologisch und inhaltlich übereinstimmend zu schildern, wobei insbesondere die massiven Unstimmigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der Ereignisse und der Daten der Ausreise, die Divergenzen rund um die Opfergabe – namentlich spricht der Beschwerdeführer einmal von der Opferung eines Dorfbewohners, einmal von derjenigen eines Menschen, einmal von derjenigen eines Kindes und einmal von derjenigen eines Mädchens – und die Widersprüche im Zusammenhang mit den Namen des Heimatsdorfs sowie des Oberhaupts des Heimatdorfs auffallen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erscheinen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen vermögen, und daher auf die überwiegend zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengesetzt wurde, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

E-6408/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,

E-6408/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der gesunde Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung im [Landwirtschaft] sowie über ein soziales Netz in seinem Heimatdorf (A4/11 S. 4 f.) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist, wobei, wie oben festgehalten, auch die Flücht-

E-6408/2012 lingseigenschaft zu prüfen war, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a - c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass der diesbezügliche prozessuale Antrag mithin im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden ist, dass allerdings das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bst. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass im Übrigen das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 5 der Verfügung des BFM vom 29. November 2012), weshalb der Antrag auf Akteneinsicht obsolet ist, dass es nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

E-6408/2012 richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6408/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörde offenzulegen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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