Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6405/2014
Urteil v o m 5 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
E-6405/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte das BFM ihr mit, die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu ihrer Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe und ihren Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.
A.c Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Juni 2014 vernehmen.
B. In ihren Eingaben vom 26. Januar 2012 und vom 3. Juni 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei ein aktives Mitglied der Kefagn Ethiopian Patriotic Front gewesen und habe gegen das Regime gekämpft. 1990 sei er im Kampf gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray (TPLF) und die Revolutionäre Demokratische Front der Äthiopischen Völker (EPRDF) getötet worden. 1993 sei ihre Mutter ebenfalls gestorben, und sie sei bei ihrer Tante aufgewachsen. Im Jahre 2007 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann, ebenfalls ein früherer Kämpfer der Kefagn Ethiopian Patriotic Front, habe sich 2009 seiner Partei, die durch Eritrea unterstützt werde, wieder angeschlossen. Seither seien Mitglieder der Sicherheitskräfte wiederholt zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Sie sei auch einmal inhaftiert und zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden, wobei sie angegeben habe, darüber nichts zu wissen. Nach einem Monat sei sie freigelassen worden. Sie sei jedoch weiterhin Opfer von Diskriminierungen, Beleidi-
E-6405/2014 gungen und Benachteiligungen gewesen und habe finanzielle und soziale Probleme gehabt und um ihre Sicherheit gefürchtet. Da sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe, habe sie Äthiopien noch im Jahr 2009 illegal verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie sich als Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen. Anschliessend habe sie sich in Khartum niedergelassen und eine Arbeit als (…) aufgenommen. Im Jahr 2010 sei sie von einem Flüchtling vergewaltigt worden. Der Täter sei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seither würden sie dessen Verwandte belästigen. Sie habe dies bei der Polizei gemeldet, woraufhin diese den Bruder des Täters während einer Woche inhaftiert habe. Danach habe dieser sie erneut bedroht. Seither leide sie unter psychischem Stress und habe ihre Stelle aufgegeben. Sie habe niemanden, der sie beschützen könne. Auch die Polizei und das UNHCR könnten ihr nicht helfen. Vor einiger Zeit sei der Vergewaltiger frühzeitig aus der Haft entlassen worden; seither bedrohe er sie, wann immer er sie sehe. Zurzeit verkaufe sie auf der Strasse Kaffee und Tee, verdiene jedoch nicht genug, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Der weitere Verbleib im Sudan sei ihr nicht zumutbar, zumal die Behörden Flüchtlinge in letzter Zeit vermehrt inhaftiert und (in deren Heimatstaaten) deportiert hätten. C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuch ab. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Eingang bei der Botschaft: 20. Oktober 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
E-6405/2014 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden. Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-6405/2014 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des
E-6405/2014 vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Sie mache geltend, ihren Heimatstaat verlassen zu haben, weil sie nach der Entlassung aus der einmonatigen Haft von Mitbürgern belästigt, diskriminiert und misshandelt worden sei und unter finanziellen und sozialen Problemen gelitten habe. Diese Aussagen, insbesondere jene betreffend die Ausreisegründe, seien äusserst vage und unsubstanziiert. Ihre Schilderungen über die Probleme nach der Haftentlassung seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit fünf Jahren im Sudan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien daher offensichtlich nicht unüberwindbar. Bezüglich der erwähnten Vergewaltigung und den anschliessenden Drohungen wäre es ihr sodann freigestanden, dies in einem Flüchtlingslager des UNHCR zu melden oder sich an eine der im Sudan tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden, die Opfer sexueller Gewalt unterstützen würden. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei der Durchsicht der Beschwerde – in der im Wesentlichen der bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Sachverhalt wiederholt wird – fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erneut vergleichsweise ausführlich über ihre Abstammung berichtet. Die Schilderung ihrer Haft erfolgte hingegen sehr knapp und oberflächlich. Die Ausführungen betreffend die Zeit nach der Entlassung lassen schliesslich – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – jegliche Realkennzeichen vermissen, konkretisiert die Be-
E-6405/2014 schwerdeführerin doch keine einzige der angeblich erfahrenen Schwierigkeiten. Die geltend gemachten Nachteile können ihr somit nicht geglaubt werden. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Verfolgung erlitten hat respektive inskünftig keine Verfolgung zu befürchten hat, ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Sudan nicht zu prüfen. Unter diesen Umständen hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-6405/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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