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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2010 E-6405/2010

27 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,423 mots·~12 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung V E-6405/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6405/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. August 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._______. In den 90iger Jahren habe er und seine Familie ihr Heimatdorf verlassen und sich nach C._______ begeben. Am 16. Juli 1990 sei er von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet und in deren Camp gebracht worden. Dort sei er geschlagen sowie misshandelt und anschliessend ins D._______ Gefängnis überführt worden. Nach 18 Monaten sei er ohne Gerichtsurteil wieder freigelassen worden. Nach wie vor wisse er nicht, weshalb er seinerzeit verhaftet worden sei. Nach seiner Freilassung sei er von verschiedenen paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Er habe sich deshalb noch im selben Jahr nach E._______ begeben und dort gearbeitet. Im Jahr 2000 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe eine eigene F._______ eröffnet. Im selben Jahr sei sein Haus von einer Granate getroffen worden, wobei seine Schwägerin und deren Kind getötet worden seien. In der Folge hätten Unbekannte unter Drohungen Geld von ihm verlangt. Er habe sich geweigert zu bezahlen, worauf am 21. März 2007 sein Bruder und sein Schwager von Unbekannten zu Hause getötet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er glücklicherweise nicht zu Hause gewesen. Seither kümmere er sich um seine Schwägerin und deren zwei Kinder. Ein weiterer Bruder sowie ein Neffe seien ebenfalls von Unbekannten getötet worden. Obwohl er zwischenzeitlich Geld bezahlt habe, werde er nach wie vor von Unbekannten direkt wie auch telefonisch bedroht. B. Mit Schreiben vom 28. September 2007 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, seine Vorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen. C. Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist am 17. Oktober 2007 - jeweils in Kopie - eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 16. Mai 2007, einen Internetauszug vom 22. März 2007, eine Todesbescheinigung vom E-6405/2010 17. April 2007, zwei Schreiben der Police Station B._______ vom 15. Mai 2007 und 5. Oktober 2007 zu den Akten. D. Am 19. November 2007 unterbreitete die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer weitere konkrete Fragen. Im Antwortschreiben vom 15. Dezember 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er könne die Mörder seiner Verwandten nicht identifizieren. Es könne sich um Mitglieder der Karuna Gruppe oder der Pillayan Gruppe, welche beide Geld benötigen würden, gehandelt haben. Auch eine paramilitärische Gruppierung könne nicht ausgeschlossen werden. Seit dem Tod seiner Verwandten werde er telefonisch von Unbekannten bedroht. Am 15. Oktober 2007 sei er von zwei unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, welche von ihm Geld verlangt hätten. E. Am 11. Februar 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. F. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 4. August 2010 leitete die Botschaft die Ver fügung an den Beschwerdeführer weiter. H. Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 9. September 2010 beim Gericht ein. E-6405/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- E-6405/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. E-6405/2010 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, zwischen der 18monatigen Inhaftierung von 1990 bis 1992 und der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Inhaftierung sei deshalb für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Das Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittener Unbill. Weiter führt das BFM aus, es bedaure den Verlust von Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Indes sei der Beschwerdeführer selbst nicht akut gefährdet. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute anders dar, als im Jahre 2007. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und „Killings“ seien indes erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die E-6405/2010 Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) beziehungsweise Karuna- Gruppe in der Zwischenzeit als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien Opfer militanter Gruppierungen geworden. Indes nehme der srilankische Staat seine Schutzpflicht bei Übergriffen von Dritten gegen Zivilpersonen grundsätzlich wahr, zumal der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge und der srilankische Staat somit kein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Namentlich sei darauf hinzuweisen, dass der srilankische Staat aktiv gegen gemeinrechtliche Delikte vorgehe, zumal auch die TMVP kein Interesse daran habe, in kriminelle Handlungen verwickelt zu sein. Die Angst des Beschwerdeführers vor Verbindungen zwischen den srilankischen Behörden und den Personen, welche ihn bedroht hätten, sei daher unbegründet. Im Einzelfall könne es noch vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat könne nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen und führt aus, er habe Angst, in seine F._______ zu gehen. Kürzlich sei eine bekannte Persönlichkeit, welche in seiner Nähe wohne, von Unbekannten entführt worden. Erst nach Bezahlung von Lösegeldern sei er wieder freigelassen worden. Im Mai 2010 seien weitere Verwandte von ihm von Unbekannten getötet worden. Er und seine Ehefrau seien deshalb in grosser Angst und könnten nur noch im Versteckten leben. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bis ins Jahre 2007 seien mehrere Verwandte von ihm getötet worden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. In Zusammenhang mit diesem Krieg stehen offensichtlich auch die tragischen Tötungen von Verwandten. Zudem ist insoweit auch durch- E-6405/2010 aus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt und bedroht wurde. Allerdings vermag der Beschwerdeführer weder aus dem Tod seiner Verwandten noch aus den gegenüber ihm erfolgten Drohungen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei letzteren handelt es sich um Belästigungen, welchen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Hinzu kommt, dass sich - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat - die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit trotz angeblich anhaltender (Todes)drohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus der Ent führung eines Nachbars nichts für sich abzuleiten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. E-6405/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6405/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-6405/2010 Zustellung an : - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln. - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Seite 11

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