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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 E-6405/2006

23 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,418 mots·~22 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6405/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain X._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Didier Nobs, Avocat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2003 / N 390 723 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6405/2006 Sachverhalt: A. Nachdem sie im Mai 1999 vom UNHCR im Libanon als Mandatsflüchtling anerkannt und eine Umsiedlung empfohlen worden war, stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter A._______ (N _______) ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in E._______. Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 wurde ihr sowie ihrer Tochter A._______ und deren Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt, welche am 23. Juni 2000 erfolgte. Nach der Kurzbefragung vom 7. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Die Befragung durch den D._______ des Kantons C._______ fand am 20. Dezember 2000 statt. Am 19. Januar 2001 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus Syrien. Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann im Libanon in E._______ gelebt. Aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkriegs im Libanon seien sie nach F._______, Syrien umgezogen. Nach fünf oder sechs Jahren sei sie aber mit ihren Kindern nach E._______ zurückgekehrt. Ihre Familie habe schon seit Jahren Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt, da zuerst ihr Ehemann und dann mehrere ihrer Kinder politisch aktiv gewesen seien. Ihr Ehemann sei im Jahre (...) in Syrien verstorben. Sie vermute, dass er umgebracht worden sei. Insbesondere ihre Tochter G._______ sei wegen ihrer politischen Aktivitäten sowie den Problemen mit H._______ wiederholt verhört und inhaftiert worden. Öfters hätten Angehörige des Sicherheitsdienstes ihr Haus durchsucht und nach ihren Kindern, insbesondere nach G._______, I._______ und J._______, gefragt. Nachdem diese sowie ihre Söhne I._______ und K._______ geflüchtet seien, hätten die Behörden auch nach ihrer Tochter A._______ gefragt. Schliesslich habe sie sich entschlossen, mit dieser den Libanon zu verlassen. Sie selber habe jedoch nie irgendwelche Probleme mit den syrischen oder libanesischen Behörden gehabt. Sie sei jedoch aus Kummer über die Repressalien, welche ihre Familienangehörigen hätten erdulden müssen, zuckerkrank geworden. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Familienbüchleins, ausgestellt am (...), sowie ein libanesisches Laisser-passer, ausgestellt am (...), zu den Akten. E-6405/2006 C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 - eröffnet am 28. Januar 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2003 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kinder einzubeziehen, subeventualiter wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. L._______ vom 27. Februar 2003 sowie einen Bericht von Amnesty International zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vom 19. August 2002 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2003 verwies der zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, bis am 19. März 2003 entweder ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Ferner ersuchte er sie, innert 30 Tagen ab Erhalt, ein Arztzeugnis betreffend die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden einzureichen. E-6405/2006 F. Mit Eingabe vom 6. März 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der M._______, vom 5. März 2003 nach. G. Mit Eingabe vom 13. März 2003 ging bei der ARK ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. O._______, sowie die Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. P._______, vom 8. November 2000, ein. Mit Eingabe vom 2. April 2003 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 1. April 2003, ein. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wies auf die grosse Belastung durch die lange Verfahrensdauer hin. I. Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 entzog die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Rechtsvertreter das Vertretungsmandat. J. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März 2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International vom 20. Juni 2005 über die Verhaftung eines jungen Kurden, das Szenario des Films "Q._______", in welchem die Geschichte der Tochter G._______ der Beschwerdeführerin thematisiert wird, sowie zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film. K. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. September 2005 die Ziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 27. Januar 2003 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. L. Mit Verfügung vom 23. September 2005 stellte der zuständige Instruk- E-6405/2006 tionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren - soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend - infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden sei und gewährte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 10. Oktober 2005 zur Stellungnahme zur Frage ob sie an der Beschwerde soweit die Frage der Asylgewährung und der Flüchtlingseigenschaft betreffend festhalten wolle. M. Mit Schreiben vom 30. September 2005 erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen. N. Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. März 2006 entsprochen. O. Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, im Libanon wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei. In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesischen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten haben. P. Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere die Probleme von Rückkehrern aus dem Exil hin und betonte, dass sie entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bereits vor ihrer Ausreise E-6405/2006 aus dem Libanon verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr aufgrund des politischen Profils ihrer Familienmitglieder gefährdet wäre. Q. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die grosse Belastung durch ihre ungewisse Situation und die ungleiche Behandlung der Mitglieder ihrer Familie hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. R. Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihr die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere kein Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr, von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden. S. Mit Eingabe vom 18. September 2006 machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter von der ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. September 2006 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Gebrauch. In der Beilage wurde eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingereicht. T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde und wies auf ihre Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Libanon in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie die fortgeschrittene Integration ihrer Familie in der Schweiz hin. U. Am 5. September 2007 überwies der neu zuständige Instruktionsrichter die Verfahrensakten an die Vorinstanz für einen weiteren Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 14. September 2007 stellte das BFM fest, dass eine Änderung seines Standpunktes nicht gerechtfertigt erscheine und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - fest. V. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der E-6405/2006 Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 16. September 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen E-6405/2006 wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass sich aus den Akten des UNHCR ergebe, dass dieses der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft in erster Linie wegen ihres Alters und Gesundheitszustandes und zur Wahrung der Familieneinheit mit ihrer Tochter A._______ zugestanden worden sei. Anlässlich der Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden habe sie zu Protokoll gegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und keine solchen im Libanon zu befürchten. Zudem sei sie nach eigenen Angaben anlässlich der Beerdigung ihres verstorbenen Ehemannes längere Zeit in Syrien verblieben und habe dort auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Insgesamt sei davon E-6405/2006 auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in Syrien noch im Libanon von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei. Demzufolge würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in der Vergangenheit Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihrer Kinder erlitten habe. Daraus ergebe sich, dass sie auch keine begründete Furcht vor entsprechender zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen könne. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach der Ausreise eines Teils ihrer Angehörigen die noch im Lande verbliebenen Familienmitglieder verstärkt ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Da nun keine anderen Familienangehörigen mehr im Heimatlande leben würden, müsste sie demzufolge im Falle der Rückkehr mit Behelligungen seitens der Behörden rechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie infolge der Inhaftierungen und Folter ihrer Kinder, den Hausdurchsuchungen und anderen Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Sie sei deshalb in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Da sie somit vor ihrer Flucht schwere ernsthaft Nachteile erlitten habe, habe sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Die syrische Regierung diskriminiere die kurdische Bevölkerung auf vielfältige Weise. Da sie von staatlicher Seite verfolgt würden, stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem stelle auch der Libanon keine Alternative dar, da der syrische Geheimdienst dort stark präsent sei, namentlich auch an den Grenzübergängen und volle Handlungsfreiheit geniesse. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für ihren Einbezug in das mehreren von ihren Kindern gewährte Asyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt, da sie mit diesen zusammenlebe und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Alters auf deren Unterstützung angewiesen sei. Schliesslich würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstossen und sei damit unzulässig, weil die Rückschaffung nach Syrien oder in den Libanon eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 6. Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573, E-6405/2006 BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c), in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorliegend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt, da mehrere Söhne und Töchter der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Voraussetzung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gegeben sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der syrischen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Drittstaat Libanon vor ihrer Einreise in die Schweiz das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf den neu eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auch mit dem revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf E-6405/2006 verzichtet werden, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wiederum Aufnahme im Libanon finden könnte. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber vor ihrer Ausreise aus dem Libanon keine Behelligungen durch die syrischen oder libanesischen Behörden erlitten hat, sondern ihr Asylgesuch nur mit den gegen ihre Familienangehörigen erfolgten Repressalien begründet hat. Betreffend die von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Belastungen aufgrund der intensiven Verfolgung von anderen nahen Familienangehörigen ist festzuhalten, dass mit diesem Begriff nicht ein E-6405/2006 Auffangtatbestand geschaffen werden soll, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführten Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks: WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M., 1990, S. 47 ff.). Letztlich ist aber für die Asylgewährung die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; KÄLIN, a.a.O., S. 130 ff.). 7.3 7.3.1 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sowie den beigezogenen Verfahrensakten ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne und Töchter ergibt sich, dass sie aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Ihr Ehemann war Mitglied der R._______ Partei (KDP) und hatte deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen Behörden. Er verstarb im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die Tochter G._______ (N _______) der Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre (...) aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der S._______ festgenommen und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer misshandelt wurde. Im Libanon war sie als Journalistin für eine kurdische Zeitung und danach für die Vertretung des T._______ tätig. In den Jahren (...) bis (...) wurde sie wiederholt von den syrischen Behörden verhaftet. Auch im E-6405/2006 Libanon geriet sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache unter Druck des syrischen Geheimdienstes und war von März bis Juni (...) wiederum in Haft. Der Sohn I._______ (N _______) und die Tochter A._______ (N _______), welchen mit Verfügungen vom (...) beziehungsweise (...) erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbeiteten im Büro des T._______ mit. I._______ wurde in den Jahren (...) und (...) jeweils wegen der Teilnahme an einem Newroz-Fest verhört und misshandelt. Ab (...) wurde er vom militärischen Geheimdienst gesucht und von diesem mehrmals verhört und misshandelt. Im März (...) wurden er und A._______ vom syrischen Geheimdienst in E._______ festgenommen und misshandelt, um sie zur Kooperation und Übergabe der Schwester G._______ zu zwingen. Der Sohn K._______ (N _______) wurde in den Jahren (...) bis (...) ebenfalls mehrmals vom syrischen Geheimdienst festgenommen und misshandelt. Im Zusammenhang mit dem vom Leiter des T._______- Büros in E._______, H._______, gegen G._______. I._______ und A._______ angestrengten Verfahren, wurde sein Haus enteignet und er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister auszusagen. Ihm wurde am (...) in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt. Schliesslich sind auch die Söhne J._______ mit Familie (N _______) und U._______ (N _______) sowie die Tochter V._______ (N _______) der Beschwerdeführerin aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 7.3.2 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfolgungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten ver- E-6405/2006 schiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiedenen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006, Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist. 7.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbesondere ihre Tochter G._______ hat sich durch ihre journalistische Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich exponiert. Auch mehrere andere Söhne und Töchter der Beschwerdeführerin gerieten im Zusammenhang mit dem Streit mit H._______ und dem Vorgehen gegen G._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste. Auch wenn die Beschwerdeführerin selber vor der Ausreise von den Behörden nicht behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass sämtliche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Tochter G._______, welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den Kindern K._______, I._______ und A._______, die ebenfalls Opfer erheblicher Repressalien wurden, wurde in der Schweiz das Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über ihre verschwundenen Söhne und Töchter zu befragen. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass die E-6405/2006 Beschwerdeführerin in der Schweiz in Kontakt zu ihren hier als Flüchtlinge anerkannten Kindern gestanden ist. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführerin, dass diese begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2003 - soweit nicht gegenstandslos geworden - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. 10. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2008 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6405/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2003 wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den D._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie; Beilage: Familienbüchlein Nr. (...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 16

E-6405/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 E-6405/2006 — Swissrulings