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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2008 E-6392/2006

21 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,813 mots·~29 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM...

Texte intégral

Abtei lung V E-6392/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Türkei, vertreten durch Denise Graf, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFF vom 28. Oktober 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6392/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus ..., verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2000 und reiste über verschiedene Länder am 1. Februar 2000 in die Schweiz ein, wo er am 3. Februar 2000 um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2000 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel summarisch befragt. Am 22. März 2000 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, seine Schwester B._______ habe sich der PKK angeschlossen, weshalb seine ganze Familie unterdrückt worden sei. Nachdem B._______ bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Jahr 1993 ums Leben gekommen sei, seien sein Vater und sein Bruder C._______ festgenommen worden. Sie seien schwer gefoltert worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit in ... aufgehalten. Er sei als ... unterwegs gewesen. Die Polizei habe in der Folge in seinem Elternhaus auch nach ihm gesucht. Er habe später aus den Akten von B._______ erfahren, dass diese offenbar über ihn Aussagen gemacht habe, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich im Jahre 1994 unter einem anderen Namen einen Ausweis besorgt und seither unter einer anderen Identität gelebt. Von 1996 bis Mai 1999 habe er hauptsächlich in ... gelebt. Zirka im August 1998, als er sich in ... aufgehalten habe, sei der Muhtar des Nachbardorfes, D._______, umgebracht worden. Er habe dies etwa vier bis fünf Tage später aus Zeitungsberichten erfahren. Der türkische Staat habe die PKK dafür verantwortlich gemacht, was diese öffentlich bestritten habe. Ausserdem habe der Bruder des Getöteten eine Erklärung abgegeben, wonach D._______ mit der PKK keine Probleme gehabt habe. Seither habe man nach dem Beschwerdeführer sowie nach seinem Berufskollegen E._______ gefahndet und sie beschuldigt, D._______ umgebracht zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Vielmehr sei er ein Freund der Familie von D._______ gewesen. Er habe von F._______ erfahren, dass dessen Bruder E._______ im Mai/Juni 1999 festgenommen und gefoltert worden sei und dabei unter Druck ihn (den Beschwerdeführer) belastende Aussagen gemacht habe. Um Neujahr 1999 sei er anlässlich einer Durchsuchung des Hauses von F._______, bei welchem er sich damals aufgehalten habe, unter seiner E-6392/2006 falschen Identität festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Er habe damals in ... gelebt und als ... gearbeitet. Daraufhin habe er sich im Juli 1999 eine neue Identitätskarte auf einen anderen Namen beschafft. Schliesslich sei auch sein Bruder C._______ festgenommen worden und habe unter Folter gegen ihn ausgesagt. Zudem sei seine Ehefrau Ende Mai 1999 in ... anlässlich einer Razzia mitgenommen und kurz darauf wieder freigelassen worden. Er habe bisher keinen Kontakt zu seinem Anwalt in der Türkei aufnehmen können. Da der Druck auf seine Familie weiter zugenommen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei nicht Mitglied einer illegalen Organisation oder Partei gewesen, jedoch habe er die PKK als Sympathisant materiell (Essen und Kleider) unterstützt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel folgende fremdsprachigen Unterlagen (allesamt in Kopie) zu den Akten: - Bestätigung des Händlerverbandes ... vom 22. Oktober 1990 - Führerschein-Antrag - fünf Zeitungsausschnitte betreffend den Tod von B._______ (1994), teilweise mit deutscher Übersetzung - Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts (DGM) von ... vom ... 1994 betreffend den Beschwerdeführer (Anschuldigung: Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK) - Urteil des DGM von ... vom ... 1995 (betreffend Beschwerdeführer) - Überführungs- und Bestattungsunterlagen des Leichnams von G._______ (1997) - Zeitungsartikel von Mai/Juni 1999 mit Übersetzung - Dokument betreffend H._______ (Mai 1999) - Protokoll der Aussagen von I._______ vom ... 1999 mit Foto - Verhörprotokoll von C._______ durch Staatsanwaltschaft vom ... 1999 - Aussagen von C._______ gegenüber Staatsanwaltschaft vom ... 1999 - Anklageschrift vom ... 1999 - zwei gefälschte Identitätskarten - Bestätigung des IHD ... vom 31. Januar 2000 - IHD-Ausweis E-6392/2006 - Urteil des DGM von ... vom ... 2002. B. Am 11. Juni 2000 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihren vier Kindern in die Schweiz, nachdem ihr das BFF auf ein Gesuch vom 8. Februar 2000 hin die Einreise bewilligt hatte. C. Am 8. Februar 2002 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. Am 10. April 2002 teilte die Botschaft dem BFM das Ergebnis ihrer Abklärungen mit. D. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2003, eröffnet am 31. Oktober 2003, fest, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Er werde jedoch in Anwendung von Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und sein Asylgesuch daher abgelehnt. Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzulässig und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Verfügung gleichen Datums hat das BFM die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend den Beschwerdeführer soweit die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffend. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden E-6392/2006 zahlreiche fremdsprachige Beweismittel zum politischen Engagement der Familie des Beschwerdeführers, zur Repressionswelle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zu verschiedenen Gerichtsverfahren einzelner Mitglieder der Familie sowie Gerichtsverfahren den Beschwerdeführer betreffend eingereicht (* lagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor): - mehrere Artikel aus der Zeitung Özgür Gündem von Juli bis September 1993 - Todesanzeige in der Zeitung Özgür Gündem vom ... 1993 betreffend die Schwester B._______ mit deutscher Übersetzung (*) - handschriftliche Notiz von J._______ - Artikel aus der Zeitung Elbistan'in Sesi vom ... 1993 - Anklageschrift des DGM von ... vom ... 1993 (u.a. betreffend Vater des Beschwerdeführers H._______ und Bruder C._______) mit deutscher Übersetzung - Einvernahmeprotokoll vom ... 1993 - Artikel aus der Zeitung Özgür Gündem vom ... 1993 mit deutscher Übersetzung - Haftbefehl für C._______ vom ... 1993 mit deutscher Teilübersetzung - vier Artikel aus der Zeitung Özgür Gündem von Januar bis März 1994 mit teilweiser deutscher Übersetzung - diverse Gerichtsunterlagen betreffend den Bruder K._______ - Anklageschrift vom ... 1994 betreffend den Beschwerdeführer (Anschuldigung: Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK) (*) - gefälschte Identitätskarte des Beschwerdeführers auf den Namen L._______ - Urteil des DGM von ... vom ... 1994 (Freispruch betreffend H._______ und C._______) - drei Zeitungsartikel vom ... - Artikel aus der Zeitung Özgür Ülke vom ... 1994 - Urteil des DGM von ... vom ... 1994 (Freispruch betreffend C._______) - drei Artikel aus der Zeitung Özgür Ülke vom ... 1994 - Haftbefehl vom ... 1994 (betreffend H._______) - Aussageprotokoll von M._______ - Urteil des DGM von ... vom ... 1995 (betreffend den Beschwerdeführer) (*) - Aussageprotokoll von N._______ (Belastung von C._______) - Haftbefehl gegen C._______ vom ... 1995 (wegen Mitgliedschaft) E-6392/2006 - drei Artikel in der Zeitung Özgür Politika vom September 1998 (betreffend Ermordung des Muhtars D._______ aus dem Dorf ...) - Schreiben der Sicherheitsdirektion vom ... 1999 - Artikel aus der Zeitung Özgür Politika (ohne Datum) betreffend die Verhaftung von H._______ und E._______ - Übermittlungsschreiben der Sicherheitsdirektion ... vom ... 1999 - Verhörprotokoll von F._______ vom ... 1999 - Protokoll der Aussage von F._______ beim Staatsanwalt vom ... 1999 - Verhörprotokoll von I._______ vom ... 1999 (*) mit deutscher Teilübersetzung - Verhörprotokoll von C._______ vom ... 1999 vor der Staatsanwaltschaft mit deutscher Teilübersetzung - Protokoll der Befragung durch den Haftrichter vom ... 1999 - Verhörprotokoll von C._______ vom ... 1999 (*) - Protokoll der Befragung durch den Haftrichter vom ... 1999 - Artikel aus der Zeitung Özgür Politika (ohne Datum) betreffend Folter von E._______ - Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom ... 1999 (Unzuständigkeitsentscheid betreffend H._______) - Schreiben von H._______ vom ... 1999 an Oberstaatsanwaltschaft - Anklageschrift vom ... 1999 gegen H._______, F._______ und I._______ wegen Unterstützung der PKK - Anklageschrift vom ... 1999 gegen E._______, A._______ und C._______, u.a., Mitglieder der PKK zu sein (*), mit deutscher Übersetzung - Artikel aus der Zeitung Özgür Bakis vom ... 1999 (betreffend E._______) - Protokoll der Gerichtsverhandlung vom ... 1999 - Urteil vom ... 1999 (Freispruch von I._______ mangels Beweisen) - Protokoll der Gerichtsverhandlung vom ... 2001 - Urteil des DGM von ... vom ... 2002 (*) mit deutscher Teil- Übersetzung. Am 6. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe-Behörde ... vom 2. Dezember 2003 ein. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Dezember 2003 der damals E-6392/2006 zuständigen Instruktionsrichterin wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2005 welche dem Beschwerdeführer am 13. April 2005 zur Stellungnahme zugestellt wurde - die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. I. Im November 2006 wies die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. J. Am 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6392/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2003 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage begründete Furcht hat, asylrelevanten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. So sei er vom DGM von ... zu einer Strafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden, welche er noch nicht verbüsst habe. Weiter seien gegen ihn wegen Hilfe und Unterstützung der PKK politische Datenblätter mit dem Vermerk „unbequeme Person“ angelegt worden. Der Beschwerdeführer erfülle daher grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft. Hingegen verweigerte die Vorinstanz in der Folge die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK. Das Bundesamt ging davon aus, es bestünden ernsthafte Gründe für E-6392/2006 den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, zusammen mit einem weiteren Täter Ende August 1998 einen Dorfvorsteher getötet zu haben. Zwar habe er dies im Asylverfahren in Abrede gestellt und erklärt, der Getötete sei ein Freund seiner Familie gewesen. Es befänden sich in den Akten jedoch etliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am besagten Verbrechen beteiligt gewesen sei. Im Urteil des DGM von ... vom ... 2002 habe das Richtergremium die früheren Aussagen des Mitangeschuldigten E._______ (wonach E._______ zugab, selbst am Mord beteiligt gewesen zu sein) - weil unter Folter zustande gekommen - nicht berücksichtigt. Hingegen habe das Gericht die von E._______ gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, nämlich die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tötung des Dorfvorstehers – als glaubhaft erachtet und gleichzeitig angefügt, es würden überdies anderweitige Beweise wie Waffenfunde vorliegen. Die Vorinstanz hielt dabei fest, dass aus diesen Gründen der gerichtlichen Würdigung des Sachverhalts ein grosser Beweiswert zukomme. Es bestünden somit ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an der Tötung des Dorfvorstehers beteiligt gewesen sei. Ein Tötungsdelikt sei ohne Zweifel ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Handlung kein politisches Ziel verfolgt, sondern es dürfte ihm darum gegangen sein, einen mutmasslichen Agenten zu liquidieren, welcher mit den von der PKK bekämpften türkischen Behörden zusammengearbeitet habe. Als Motive könnten Rache und/oder Einschüchterung der Bevölkerung in Betracht kommen. Die Handlung sei somit nicht aus achtenswerten Beweggründen erfolgt und es sei ihr der Charakter eines politischen Delikts abzusprechen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab auf das von der Vorinstanz nicht bestrittene politische Engagement der Familie des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Repression sowie verschiedene Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Verwandten wegen Unterstützung der PKK hingewiesen. Diesbezüglich wurden verschiedene Zeitungsberichte und Gerichtsakten eingereicht. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf einzelne Aktenstücke ausgeführt, die Mitangeklagten im Mordprozess betreffend D._______ hätten ihre Aussagen zum Teil zurückgenommen und gleichzeitig den Beschwerdeführer belastet, im Wissen, dass sich dieser ins Ausland abgesetzt habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zwar des Mordes ange- E-6392/2006 klagt, jedoch bisher nicht verurteilt worden. Schliesslich habe sowohl die HADEP als auch die ARGK anfangs September 1998 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Muhtar D._______ von der Kontraguerilla und nicht durch die PKK getötet worden sei. Die HADEP habe diesbezüglich auf die Ähnlichkeit zwischen dem Mord an D._______ und demjenigen an drei Mitgliedern der HADEP verwiesen. Ausserdem habe sich die PKK in der Vergangenheit zu den von ihr ausgeübten Morden von Dorfvorstehern, Lehrern und anderen Personen wegen Zusammenarbeit mit dem Staat regelmässig bekannt und entsprechende öffentliche Erklärungen abgegeben. Die PKK habe sich hingegen von der Ermordung an D._______ distanziert. Es sei nicht selten vorgekommen, dass die PKK wegen einer Tat angeklagt worden sei, obwohl der Staat selber dafür verantwortlich gewesen sei. Schliesslich seien die Mitangeklagten zum Teil gefoltert und deren Aussagen von den Untersuchungsbehörden erpresst worden. E._______ habe die Annulation seiner Aussagen erwirken können. Im Weiteren sei erstellt, dass die konfiszierten Waffen nicht für den Mord an D._______ verwendet worden seien. Es gebe weder einen ballistischen Bericht noch einen Augenzeugen, welche den Beschwerdeführer belasten würden. Ihn aufgrund der dürftigen Aktenlage als den mutmasslichen Täter zu betrachten, entspreche einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung und verletze Bundesrecht. Entgegen der Feststellungen der Vorinstanz, die auf einer unvollständigen Übersetzung des Urteils vom ... 2002 beruhen würden, seien keinerlei Waffen gefunden worden, die auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Mord schliessen liessen. Sollte das Gericht den Beschwerdeführer trotz ungenügender Beweislage des Mordes als schuldig ansehen, wäre der Mord als relativ politisches Delikt zu betrachten, wobei schuldvermindernde Tatsachen zum Tragen kommen müssten. Der Beschwerdeführer wäre folgedessen als Flüchtling zu anerkennen und ihm allenfalls lediglich das Asyl zu verweigern. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2005 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, angesichts der Ideologie der PKK sowie ihrer politischen Strategie könne nicht erwartet werden, dass die Verbreitung der Wahrheit ihr höchstes Ziel sei. Vielmehr versuche sie, Vorfälle propagandistisch auszunutzen. Ihre Erklärungen würden im vorliegenden Mordfall den Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht ausräumen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch von Verwandten des Opfers der Tat bezichtigt worden. Der Bruder des Getöteten habe vor Gericht angegeben, das früher gute Verhältnis zur E-6392/2006 Familie des Beschwerdeführers sei seit einiger Zeit belastet gewesen. Seine Familie sei beschuldigt worden, mit dem Staat zusammenzuarbeiten. Nach dem Tod seines Bruders habe er das Dorf verlassen. Er werde von der Organisation und der Familie des Beschwerdeführers jedoch weiterhin bedroht. Zudem wies die Vorinstanz auf eine Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 21. Februar 2000 hin, wonach der Getötete ein Familienfreund von ihnen gewesen sei. Zudem habe der Bruder des Getöteten offiziell bekannt gegeben, dass der Getötete keine Probleme mit der PKK gehabt habe. Diese Angaben würden jedoch mit denjenigen vor Gericht nicht übereinstimmen. Dies seien Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer versuche, den Verdacht von sich abzulenken. Zwar habe der Bruder C._______ die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen zurückgezogen, was in der Türkei bei politischen Delikten oft vorkomme, um sich oder nahe Angehörige vor einer Verurteilung zu schützen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die damaligen Aussagen falsch sein müssten. Vorliegend seien die Aussagen von C._______ relativ differenziert ausgefallen, was nicht darauf hindeute, dass sie von den Strafuntersuchungsbehörden vorfabriziert und aus ihm herausgepresst worden seien. Falls die Einvernahme manipuliert worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass aus dem Einvernahmeprotokoll die Täterschaft des Beschwerdeführers deutlicher hervorgegangen wäre. Aufgrund der gesamten Aktenlage würden ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe, indem er an der Tötung des Dorfvorstehers D._______ beteiligt gewesen sei. Der Bruder des Mordopfers habe den Beschwerdeführer für die Tat verantwortlich gemacht und erklärt, er sei nach der Tötung von der PKK und der Familie des Beschwerdeführers bedroht worden. Es gebe keine plausiblen und konkreten Hinweise darauf, dass die Aussagen des Bruders des Mordopfers wahrheitswidrig seien. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2003 explizit ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft. Dies war denn auch angesichts der deutlichen Beweislage unbestritten. Das BFF hielt jedoch fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 1F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. An der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzu- E-6392/2006 erkennen ist, kann im heutigen Zeitpunkt weiterhin festgehalten werden. So hat der Beschwerdeführer angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer in der Türkei von behördlichen Übergriffen besonders betroffenen Familie sowie der ihm infolge seiner Unterstützungstätigkeit für die PKK immer noch drohende langjährige Haftstrafe (vgl. A12, S. 6 ff. und insbesondere der Botschaftsantwort vom 10. April 2002) grundsätzlich auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob ihm das BFM zu Recht den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. b FK entgegenhält. 5.3 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A FK, welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und welchem die Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 6c S. 177) - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Bestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Ziff. 149). Als schwere Verbrechen gelten beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 [UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14). 5.4 Hinsichtlich des Beweismasses verlangt Art. 1 F FK das Vorliegen „ernsthafter Gründe“ für den Verdacht, dass die betroffene Person eine der in dieser Bestimmung aufgeführten Handlungen begangen hat E-6392/2006 (vgl. hiezu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2. S. 167, EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 79, EMARK 1999 Nr. 12 S. 89 ff.). Das UNHCR hält diesbezüglich fest, dass ein formeller Beweis zwar nicht erforderlich sei. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betroffene Person habe, seien die Ausschlussklauseln jedoch restriktiv auszulegen (UNHCR, Handbuch, Ziff. 149, S. 41 f.). Es ist damit ein tieferer Beweismassstab anzusetzen als die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Sinne von Art. 7 AsylG. Es müssen zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente vorliegen. Blosse Mutmassungen genügen nicht für die Anwendung erwähnter Ausschlussnorm (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2. S. 167). 5.5 Wie oben ausgeführt, kam das BFM zum Schluss, es bestünden ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an der Tötung eines Dorfvorstehers beteiligt gewesen sei (vgl. Ziff. 4.1 hievor). Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Aktenlage könne der Beschwerdeführer nicht als Mörder von D._______ betrachtet werden. Er sei zwar angeklagt, jedoch bisher nicht verurteilt worden. 6. 6.1 Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, wurde am 30. August 1998 der Dorfvorsteher D._______ umgebracht. Die PKK distanzierte sich umgehend in einem Artikel der Zeitung Özgür Politika vom ... 1998 von diesem Delikt und machte dafür türkische Spezialeinheiten verantwortlich. Zudem wies sie im genannten Artikel darauf hin, D._______ habe ... 1998 sein Amt als Dorfvorsteher niedergelegt und sei seither verschiedentlich bedroht worden. Die HADEP verurteilte die Tat in einem Artikel der Özgür Politika vom ... 1998 ebenfalls und hielt fest, D._______ sei auf dieselbe Weise umgebracht worden wie zuvor drei Verantwortliche der HADEP. Gleichzeitig wurde eine Aufklärung dieser Angelegenheit durch den Staat gefordert. In der Folge wurden mehrere der PKK nahe stehende Personen angeklagt, Mitglieder der PKK zu sein, wobei der Beschwerdeführer und E._______ zusätzlich beschuldigt wurden, als solche den Muhtar D._______ umgebracht zu haben. Zudem soll laut dieser Anklage C._______ die Mordwaffen versteckt haben (vgl. Anklageschrift vom ... 1999). Das DGM ... kam in seinem Urteil vom ... 2002 gestützt auf die Ermittlungen und Befragungen zum Schluss, der E-6392/2006 Mitangeklagte E._______ sei, nachdem er seine bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor dem Friedensstrafrichter unter Folter zugegebene Beteiligung am Mord zurückgezogen hatte, diesbezüglich freizusprechen. Gleichzeitig führte es aus, die von E._______ gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend die Ermordung von D._______ seien hingegen glaubwürdig und durch anderweitige Beweise wie Waffenfund belegt. Gleichzeitig wurde entschieden, die Anklage gegen den Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren zu behandeln und es wurde der Haftbefehl gegen diesen bestätigt. Gemäss den vorliegenden Akten liegen einige Anhaltspunkte vor, die für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Mord an D._______ sprechen. Die differenzierte Würdigung der Tatbeiträge der Angeklagten durch das Staatssicherheitsgericht von ... erweckt den Eindruck eines korrekt durchgeführten Strafverfahrens. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gericht den Mitangeschuldigten E._______ aufgrund von dessen anderweitigen Geständnissen von der Anklage wegen Mordes freigesprochen hat. In Betracht zu ziehen ist zudem, dass die Anklage gegen den Bruder des Beschwerdeführers, laut welcher dieser die für den Mord gebrauchten Waffen versteckt haben soll, ebenfalls fallen gelassen wurde. Dies deutet darauf hin, dass die Richter offensichtlich davon ausgegangen sind, dass es sich dabei nicht um die Mordwaffen gehandelt hat. Gegen E._______ und den Bruder des Beschwerdeführers wurde somit lediglich eine Strafanzeige wegen Waffenbesitzes erstattet. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht in seinem Urteil vom ... 2002 festhielt, die von E._______ gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien glaubhaft und durch anderweitige Beweise wie Waffenfunde usw. belegt. Hätte es sich bei den gefundenen Waffen nämlich um die Mordwaffen gehandelt, wäre gegen die beiden wohl kaum bloss eine Strafanzeige wegen Waffenbesitzes eingeleitet worden. Ausserdem liegen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wurde, keine ballistischen Berichte (Flugkurve) vor. Zudem soll eine Untersuchung der anlässlich einer Erkennungsaktion vom ... 1999 in ... von E._______ aufgefundenen Waffen und der dazugehörigen Munition ergeben haben, dass die Waffen in keinem Zusammenhang mit der Mordtat stehen (vgl. auch hievor sowie Beschwerdeschrift pagina 65). Somit bleibt offen, ob noch weitere Waffenfunde den Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet haben oder ob es sich bei den Waffenfunden um diejenigen Waffen handelt, welche zur Anklage von E._______ und C._______ wegen Waffenbesitzes geführt E-6392/2006 haben. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bleibt somit unklar, ob tatsächlich Waffen gefunden wurden, die auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Mord an D._______ schliessen lassen. Schliesslich fehlen bezüglich einer Täter- respektive Mittäterschaft des Beschwerdeführers massgebliche Argumente. So liegt weder ein Geständnis des Beschwerdeführers vor, noch hat es bei der Tötung von D._______ Augenzeugen gegeben (vgl. Urteil vom ... 2002). Dagegen soll gemäss einer in der Beschwerdeschrift (pagina 65) zitierten – offenbar unübersetzt gebliebenen - Stelle des Urteils ein Zeuge ausgesagt haben, in der Nähe des Tatorts einen Mann im Alter von 25 bis 30 Jahren mit Militärkleidern und Waffen gesehen zu haben. Dies könnte hingegen ein Hinweis darauf sein, dass die Sicherheitskräfte für den Tod von D._______ verantwortlich sind. Im Weiteren dürfte die vom früheren Mitangeklagten E._______ ausgehende, den Beschwerdeführer belastende Aussage kaum ein genügendes Indiz für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an besagtem Mord sein, zumal selbst die türkischen Richter feststellten, dass die Aussagen von E._______ unter Folter erwirkt wurden. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift eine Aussage von E._______ zitiert, wonach dieser C._______ gegenüber gesagt haben soll, er habe den Waffenbesitz auf den Beschwerdeführer abgewälzt, um sich etwas zu entlasten (vgl. Beschwerdeschrift pagina 67). Schliesslich wurde bisher nicht ersichtlich, welches Motiv den Beschwerdeführer zu einer solchen Tat angetrieben haben könnte. Allein die Aussagen von anderen der Tat verdächtigten Personen, gemäss welchen der Beschwerdeführer den Muhtar habe umbringen wollen, weil dieser ein Agent sei, vermag kein genügend substanziiertes Motiv darzustellen. Die diesbezüglich von der Vorinstanz aufgeführten Motive (Rache oder Einschüchterung der Bevölkerung) finden in den Akten keinen Rückhalt, vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, der Verdacht gegen den Beschwerdeführer lasse sich mit der öffentlichen Bestreitung durch die PKK nicht ausräumen, da diese aufgrund ihrer politischen Strategie solche Vorfälle propagandistisch auszunutzen versuche, verkennt sie die damalige Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Wie auch die zahlreich vorgelegten Zeitungsberichte bestätigen, kam es damals zu häufigen Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und den Sicherheitskräften (vgl. insbesondere die Artikel in der Özgür Politika vom ... 1998). Überdies lassen sich die Feststellungen der HADEP-Verantwortlichen, die zwischen dem Mord E-6392/2006 an D._______ und der Tötung von drei HADEP-Mitgliedern eine Parallele sahen, durchaus in die damaligen Ereignisse einordnen. Sie nannten eine Zusammenarbeit zwischen JITEM, Kontraguerilla, Spezialeinheiten und Dorfschützern, welche den Mord geplant hätten. Zudem ist der Hinweis zu berücksichtigen, wonach D._______ sein Amt als Dorfvorsteher im Juni 1998 niedergelegt habe (vgl. Zeitungsbericht vom ... 1998 und Beschwerde pag. 53). Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht enthalten diese Medienmitteilungen durchaus Hinweise auf eine andere Täterschaft als den Beschwerdeführer. Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen des Bruders des Getöteten und diejenigen des Beschwerdeführers unterschiedlich gewichtet. So ist nicht ersichtlich, weshalb den angeblichen Aussagen des Bruders von D._______ betreffend die Beziehung seiner Familie zu derjenigen des Beschwerdeführers mehr Glauben geschenkt wird als den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A3, S. 4 und A12, S. 9). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine Aussagen absichtlich anders dargelegt habe, um den Verdacht von sich abzulenken, stellt eine auf einer reinen Mutmassung basierende Beurteilung dar. Überdies hätte der Bruder von D._______ ebenso ein Interesse daran haben können, eine Feindschaft der beiden Familien als Grundlage für die Tötung seines Bruders vorzugeben, um so den Verdacht auf den Beschwerdeführer zu lenken, zumal die Familie des Getöteten ein grosses Interesse daran haben wird, einen Verantwortlichen für das Tötungsdelikt zu finden. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass auch der Bruder C._______ anlässlich der Gerichtsverhandlung vom ... 2001 zu Protokoll gegeben hat, zum Getöteten eine gute Beziehung unterhalten zu haben, so wie dies der Beschwerdeführer für sich und seine Familie gesamthaft ausgedrückt hat. Von einem Zerwürfnis zwischen einzelnen Mitgliedern der Familien war dabei keine Rede. Ausserdem soll auch die anlässlich der Gerichtsverhandlung anwesende Rechtsanwältin M._______ die Aussagen des Bruders des Getöteten zur angeblichen Feindschaft als abstrakt und unlogisch bezeichnet haben. Die anderen anwesenden Rechtsvertreter hielten ihrerseits ebenfalls fest, dessen Aussagen seien abstrakt ausgefallen (Beschwerdeakten pag. 63). Im Weiteren wies der Beschwerdeführer anlässlich seiner kantonalen Befragung darauf hin, eine Person könne bezeugen, dass er im Zeitpunkt der Ermordung von D._______ in ... gewesen sei (vgl. A12, S. 8 und 11). E-6392/2006 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Meinung der Vorinstanz nicht, wonach die Aussagen von C._______ anlässlich des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, welche er später jedoch zurückgenommenen hat, ausreichend seien, um den Mordverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten. Selbst in der Annahme, dass in der Türkei politischer Delikte angeklagte Personen ihre in der Untersuchungshaft gemachten Aussagen vor Gericht oft widerrufen, um sich oder nahe Angehörige vor einer Verurteilung zu schützen, lassen sich aus diesem als allgemeine Erfahrung zitierten Hinweis keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der früheren Aussagen von C._______ entnehmen. Der Interpretation der Vorinstanz, wonach die früheren, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C._______ relativ differenziert seien und so kaum von den Strafuntersuchungsbehörden vorfabriziert und aus C._______ herausgepresst worden sein könnten, kann nicht gefolgt werden. Den Aussagen von C._______ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, wonach er einmal gehört habe, dass sein Bruder (Beschwerdeführer) zusammen mit E._______ darüber gesprochen habe, D._______ umzubringen und dies ihm gegenüber als blosses Gerede abgetan habe, lassen sich keine genügenden Verdachtsmomente für die tatsächliche Ausführung der Tat durch den Beschwerdeführer entnehmen. C._______ erklärte denn auch vor der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer jede Beteiligung am Mord verneint habe (vgl. Protokoll Verhör vom 29. Mai 1999) Schliesslich steht aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor nicht fest, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch hängig ist, weshalb offen bleibt, ob der Beschwerdeführer weiterhin als mutmasslicher Täter betrachtet wird. Auch wenn gemäss FK kein formeller Beweis für das Vorliegen einer früheren Strafverfolgung gefordert wird, ist doch festzuhalten, dass die Indizien, die für eine Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, alleine den Aussagen von ihn belastenden Drittpersonen entnommen werden können, diese jedoch grösstenteils auf blossem „Hörensagen“ beruhen. Zudem können belastende Aussagen von der Mittäterschaft Verdächtigten wohl kaum ausschlaggebend sein – umso weniger wenn Hinweise vorliegen, wonach die Aussagen unter Folter erpresst wurden oder eine eigene Entlastung bezweckt haben könnten. Weiter ist hervorzuheben, dass blosse Verdächtigungen und Anschuldigungen durch Mitangeschuldigte und Hörensagen Dritter nicht genügen, um als ernsthafte Gründe für die Be- E-6392/2006 teiligung des Beschwerdeführers am Mord an D._______ gelten zu können. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass immer noch fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich am Mord an D._______ beteiligt war. Angesichts der durch zahlreiche Unterlagen (Zeitungsartikel, Gerichtsunterlagen) belegten jahrelangen, massiven Verfolgung mehrerer Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers, welche sich politisch stark exponiert haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden versuchten, den Beschwerdeführer zu Unrecht in einen Mordprozess zu verwickeln und so eine unliebsame Person von der politischen Ebene fernzuhalten. Insbesondere fällt auf, dass die Familie des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren sehr stark unter Beschuss der türkischen Sicherheitskräfte stand. Festnahmen und Anklagen endeten mehrmals mit Gefängnisstrafen. Der Bruder C._______ wurde vorerst auch der Mordbeteiligung beziehungsweise der Beschaffung der Mordwaffen beschuldigt, dann aber lediglich wegen PKK-Unterstützung verurteilt. Es erscheint dabei durchaus nachvollziehbar, dass Angehörige wie der Bruder C._______ sich selbst weiteren Mordanschuldigungen dadurch entzog, dass er den Beschwerdeführer belastete, zumal er wusste, dass dieser unter anderer Identität untergetaucht war. Zudem kann den beigezogenen Asylverfahrensakten von C._______ (...) entnommen werden, dass er immer wieder - auch kurz nach der Entlassung aus dem Gefängnis - von der Polizei mitgenommen, geschlagen und beleidigt worden war. 6.3 Aufgrund dieser Feststellungen bleibt die Beteiligung des Beschwerdeführers am Mord an D._______ unklar. Der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens wurde bisher nicht abgeklärt. Zwar hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er ein allfälliges Urteil in dieser Sache und weitere diesbezügliche Beweismittel - beispielsweise im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts (welches er nicht wahrnahm) – von sich aus eingereicht hätte. Angesichts der glaubhaft gemachten politischen Verfolgung erscheint jedoch auch verständlich, wenn er den Kontakt zu seinem Heimatland meidet. Da davon auszugehen ist, dass auch nach Vorliegen einer Verurteilung noch weitere Abklärungen betreffend die gesamten Umstände und allenfalls auch bezüglich des Motivs der Tat vorzunehmen sein werden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht beim gegenwärtigen Aktenstand eine weitere Instruktion (Fristanset- E-6392/2006 zung zur Einreichung eines allfällig ergangenen Urteils) als wenig sinnvoll. Es ist Sache der Vorinstanz, den Sachverhalt abzuklären, so dass Beweise oder zumindest genügend konkrete und klare Indizien vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob „ernsthafte Gründe“ für den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer sich eines Verbrechens im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK schuldig gemacht hat. Falls dies dem BFM mittels weiterer Abklärungen und allenfalls einer ergänzenden Anhörung nicht gelingt, besteht kein Grund, ihn von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Es bliebe dann noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die PKK gestützt auf Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen wäre, wobei jedoch die blosse Untersützung der PKK mit Kleidern und Nahrungsmitteln für einen diesbezüglichen Ausschluss nicht genügt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 24. September 2008 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'693.80 ein. Dieser Aufwand erscheint angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift und der umfangreich eingereichten Beweismittel als angemessen. Das BFM wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'693.80 (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6392/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2003 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'693.80 (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten N_______ und den Beschwerdeakten E-6392/2006 (per Kurier; in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 20

E-6392/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2008 E-6392/2006 — Swissrulings