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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 E-6385/2025

13 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,459 mots·~17 min·5

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. August 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6385/2025

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (…).

E-6385/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 3. Juli 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe und eine Annullierungsbestätigung ihres spanisches Schutztitels vom 1. Juli 2025 zu den Akten. B. B.a Am 4. Juli 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, sie hätten über einen Schutztitel in Spanien – und zuvor über einen solchen in Deutschland – verfügt, weshalb sie nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen seien. B.b In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2025 gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich im Jahr 2024 in Deutschland aufgehalten, wo sie über einen Schutzstatus verfügt hätten. Aufgrund der schwierigen emotionalen Situation nach einem Todesfall in der Familie hätten sie Deutschland schleunigst verlassen wollen. Sie hätten alle Dokumente für die Ausreise schriftlich bei den deutschen Behörden eingereicht und der Schutzstatus sei beendet. Die Lebensbedingungen in Deutschland seien unbefriedigend und die drei Kinder ständig krank gewesen, was sich mangels angemessener medizinscher Versorgung zusehends verschlimmert habe. Ab September 2024 hätten sie sich bis zum 1. Juli 2025 mit einem Schutzstatus in Spanien aufgehalten. Diesen Schutztitel hätten sie bei ihrer Ausreise annullieren lassen. In der Unterkunft, in der sie in Spanien gelebt hätten, seien sie regelmässig von einer prorussisch eingestellten, kolumbianischen Familie beschimpft und schikaniert worden. C. Mit Verfügung vom 11. August 2025 – am selben Tag eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton F._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. D.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. August 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren.

E-6385/2025 In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Bereitstellung eines Übersetzers für die Dauer des Verfahrens. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Polizeiprotokoll vom 16. Juni 2025 betreffend einen Vorfall vom Vortag, ein Auskunftsblatt zuhanden des Beschwerdeführers über seine Rechte als Opfer einer leichten Straftat sowie den Ausdruck eines schriftlichen Austauschs zwischen den Beschwerdeführenden und einer Lehrperson zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 12. September 2025 (Datum Poststempel) ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel. F. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und einen amtlichen Rechtsbeistand respektive eine amtliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen, wies ihr Gesuch um Bereitstellung einer Übersetzungshilfe ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 23. September 2025 (Datum Poststempel) eine Wohnsitz- und Sozialhilfebestätigung zu den Akten und ergänzten ihr Rechtsmittel abermals. H. Die Vorinstanz liess sich am 21. Oktober 2025 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, forderte sie letztmals zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive einer amtlichen Rechtsbeiständin auf und bot ihnen Gelegenheit zur Replik. J. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zeigte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. November 2025 das Vertretungsmandat an, ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter sowie um Akteneinsicht und um Erstreckung der Replikfrist.

E-6385/2025 K. Der Instruktionsrichter setzte den neu mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein und hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut. L. Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist am 3. Dezember 2025 (Datum Poststempel) und ergänzten ihr Rechtsmittel um ein kassatorisches Eventualbegehren. M. Das SEM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2025 eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6385/2025 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland und Spanien über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesen Drittstaaten bereits wirksam vor

E-6385/2025 der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung der betreffenden Schutztitel aufgrund einer Ausreise aus dem jeweiligen Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführenden diese offenbar freiwillig verlassen hätten. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass sie in Spanien erneut vorübergehenden Schutz erhalten würden, zumal sie seit ihrer Ausreise in keinem anderen Land eine Aufenthaltsgenehmigung oder Schutz erhalten hätten. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, sie seien in Spanien mit prorussischen und feindseligen Kommentaren konfrontiert und ihre Kinder seien in der Schule gemobbt worden. Der Beschwerdeführer sei von Nachbarn tätlich angegriffen worden und die Polizei habe diesen Konflikt nicht wirksam gelöst. Insgesamt könnten die Lebensbedingungen, die sie in Spanien vorgefunden hätten, nur als "höllisch" bezeichnet werden. Spanien verfolge Straftaten gegen Migrantinnen und Migranten nachweislich nicht gewissenhaft und administrative Hürden würden sie der Gefahr von Ausbeutung und anderen Benachteiligungen aussetzen. Aufgrund ihres früheren Aufenthalts in Deutschland hätten sie den Prozess der Integration in ein deutschsprachiges Umfeld bereits begonnen; eine Rückkehr nach Spanien würde diese sprachliche und kulturelle Basis zerstören und sich negativ auf die Entwicklung ihrer Kinder auswirken. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht und ohne weitere individuelle Abklärungen davon aus, dass sie einen Anspruch auf Wiedererteilung ihres zuvor annullierten, spanischen Schutztitels hätten und ihnen ein solcher von den spanischen Behörden auch tatsächlich (wieder) ausgestellt würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 6.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Fe-

E-6385/2025 bruar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.3.2 Allerdings hielten sie sich bis September 2024 in Deutschland und anschliessend zwischen September 2024 und Juli 2025 in Spanien auf. In beiden Ländern wurde ihnen in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 6.3.3 Der spanische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Spanien, wo die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz zuletzt aufhielten. Inwieweit vorliegend auch in Bezug auf Deutschland ein hinreichender Anknüpfungspunkt bestehen könnte, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E-6385/2025 6.3.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien ihren annullierten Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 6.3.5 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet, zumal sie dafür keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte vorgebracht haben. 6.4 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E-6385/2025 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der EU-Mitgliedstaat Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

E-6385/2025 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist daher als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen. 8.3.4 Spanien verfügt über funktionierende Justiz- und Polizeiorgane. Im Fall zukünftiger Diskriminierungen und Bedrohungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen spanischen Behörden wenden und ihre Schutzansprüche dort geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Die eingereichten polizeilichen Dokumente belegen denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, einen tätlichen Angriff – der sich kurz vor ihrer Ausreise aus Spanien ereignet hatte – zur Anzeige zu bringen und als Opfer anerkannt zu werden. 8.3.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf. Der mit der Beschwerde eingereichte Austausch mit einer Lehrperson betreffend das älteste Kind ist nicht geeignet, die Einhaltung der KRK in Spanien infrage zu stellen.

E-6385/2025 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Spanien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) der Wegweisung nach Spanien vorliegend ausser Betracht fällt. Ob eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland durchführbar wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG); namentlich besteht nach dem Gesagten offensichtlich auch keine Veranlassung für den eventualiter beantragten, kassatorischen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E-6385/2025 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertretung ist das Honorar auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6385/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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