Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6385/2019
Urteil v o m 1 3 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2019.
E-6385/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juni 2017 im damaligen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2017 wurde sie im EVZ zu ihrer Person befragt (BzP) und am 6. August 2018 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo sie zusammen mit ihrer Familie gelebt habe, bis sie im Jahre 2015 wegen Problemen mit Geschwistern des Vaters nach C._______ umgezogen seien; beziehungsweise sie habe seit ihrer Geburt stets in C._______ gelebt. Die Schule habe sie in der (…) Klasse abgebrochen, nicht nur infolge der Kriegswirren und der ortsweisen Anwesenheit des IS (Islamischer Staat), sondern vor allem weil ein (…) Cousin väterlicherseits sie gegen ihren Willen und jenen ihrer Eltern zur Frau habe nehmen wollen. Sie habe aber schon damals beabsichtigt, ihren heutigen Mann (D._______, ebenfalls N […], seit dem (…) 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen) zu heiraten. Dieser habe zwar in der Schweiz gelebt, jedoch habe sie mit ihm via WhatsApp Kontakte gepflegt und sich in ihn verliebt. Im Hinblick darauf habe sie diese Heirat in Syrien gerichtlich registrieren lassen; die Heirat sei am (…) 2016 «per Prokura» erfolgt. Zwecks Ausreise in Richtung Schweiz habe sie sich zunächst zum Bruder ihres Mannes nach E._______ begeben. Nach vier Monaten sei sie Ende Mai 2017 mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei und in der Folge via Griechenland und unbekannte weitere Länder am 15. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Eine Woche später habe sie um Asyl ersucht, um mit ihrem Mann zusammenzuleben. Ihre Weigerungshaltung gegenüber dem Cousin habe für sie keine negativen Konsequenzen gehabt. Die Beschwerdeführerin gab (selber oder durch ihren Ehemann) verschiedene identitätsrelevante und zivilstandsamtliche Dokumente zu den Akten (Reisepass, Familienbüchlein, Geburtsurkunde, Auszug Familienregister, Heiratsurkunde, Heiratsbestätigung). B. Mit Verfügung vom 1. November 2019 – eröffnet am 5. November 2019 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig gewährte ihr das SEM die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E-6385/2019 C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E-6385/2019 1.4 Während die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist sie betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da sie dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten hat und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
E-6385/2019 hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Zurückweisung ihres Cousins habe keine Konsequenzen für sie gehabt und ihre beabsichtigte Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann sowie der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem in der Schweiz lägen in ihrer familiären Situation in Syrien vor der Ausreise begründet. Eine asylbeachtliche Verfolgung sei darin praxisgemäss nicht zu erkennen. Dies gelte ebenso für die Kriegssituation in Syrien, denn die damit verbundenen erschwerten Lebensbedingungen träfen grosse Teile der Bevölkerung. Weitere persönliche Probleme mit Behörden, Organisationen – auch mit dem IS – oder Dritten habe sie keine gehabt und für entsprechende konkrete Befürchtungen bestünden keine Hinweise; solche seien auch den Asylakten des Ehemannes nicht zu entnehmen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz offensichtlich nicht und es erübrige sich daher, augenfällige erhebliche Widersprüche und weitere Ungereimtheiten näher zu erörtern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM vorab mit der prekären Sicherheitslage in Syrien. 5.2 In Ihrer Beschwerdeeingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und rügt eine unvollständige und unrichtige Prüfung ihrer Asylgründe durch das SEM. Sie habe eine asylrelevante Gefährdungslage infolge ihrer Heiratsverweigerung durchaus glaubhaft dargelegt. Zwangsverheiratungen und Ehrenmorde seien in islamischen Gesellschaften verbreitet, auch in Syrien. Nur durch die Flucht habe sie sich einer Zwangsverheiratung mit dem nun auf Rache sinnenden Cousin und der Gefahr eines Ehrenmordes entziehen können, denn der syrische Staat sei hiergegen
E-6385/2019 weder schutzfähig noch schutzwillig, weshalb sie auch auf eine Anzeige gegen den Cousin verzichtet habe, zumal dieser «gute Kontakte» habe. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Sie sei daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und habe entsprechend Anspruch auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. 6. 6.1 Das SEM ist nach einwandfreier und insbesondere vollständiger Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich zunächst in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen sowie weitschweifigen Ausführungen allgemeiner Art zum Thema Zwangsheirat und Ehrenmord in islamischen Gesellschaften, ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin. Dabei ist auch klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit einer Zwangsverheiratung oder gar einem befürchteten Ehrenmord deponiert hat. Es fällt auf, dass sie ihre Gründe zur Migration von Syrien in die Schweiz von der BzP (vgl. Akte B6 Ziff. 7.01) bis nunmehr auf Beschwerdeebene kontinuierlich aufgebauscht hat, was der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nebst den in der Verfügung bereits angesprochenen Unglaubhaftigkeitselementen zusätzlich abträglich ist. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten wird.
E-6385/2019 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie vom SEM zutreffend erkannt – weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung ableiten kann. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6385/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: