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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2017 E-6385/2017

27 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,158 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6385/2017

Urteil v o m 2 7 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).

E-6385/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 vom Flughafen B._______ aus den Heimatstaat verliess und am (…) November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch (Befragung zur Person; BzP) und am 12. August 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das SEM am 29. Januar 2016 ein zuvor eingeleitetes Dublin- Verfahren für beendet erklärte und dem Beschwerdeführer mitteilte, nun das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ im Distrikt E._______ (Nordprovinz), wo er aufgewachsen sei und bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe, dass er als Jugendlicher bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen sei und sich für diese im Einkauf und Verteilen von (…) engagiert habe, dass er die LTTE im Jahr 2000 verlassen habe und als Strafe eineinhalb Jahre im Gefängnis der LTTE festgehalten worden sei, dass er im Jahr (…) geheiratet habe und von Mitte 2008 bis Ende des Krieges auf der Flucht gewesen sei und in dieser Zeit in F._______ gelebt habe, dass er von Mai 2009 bis (…) 2010 in einem Flüchtlingslager in G._______ gewesen, danach nach D._______ zurückgekehrt sei, dass er während des Lageraufenthalts zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden sei und auch darüber berichtet habe, dass dabei ehemalige LTTE-Mitglieder bestätigt hätten, dass er für die Organisation im (…)handel tätig gewesen sei, weshalb er behördlicherseits keine Probleme bekommen habe, sondern vielmehr aus dem Lager entlassen und in seine Herkunftsregion transportiert worden sei sowie Aufbauhilfe für sein Heimatdorf erhalten habe,

E-6385/2017 dass er sich in den Jahren nach Kriegsende in diversen (…) engagiert, selber von (…) gelebt und (…) die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe, dass er auch in der Kirchgemeinde engagiert gewesen und zudem einer (…) Dorf-(…) ("[…]") beigetreten sei, dass diese Gruppe auch mit der (…) zusammengearbeitet habe, dass er im Jahr 2013 mit anderen Mitgliedern der (...) einen höheren Beamten des "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen habe, welcher der versuchten (...) beschuldigt worden sei, dass damit seine Probleme begonnen hätten, indem der besagte CID- Beamte am Abend des Folgetages zu ihm gekommen sei, ihn bedroht habe und in der folgenden Zeit auch seine (...) gestört habe, dass er vor diesem Hintergrund mehrfach zum Büro des Geheimdienstes vorgeladen worden sei, dass er mit Hilfe weiterer Mitglieder der Dorf-(...) diese Vorfälle der regionalen Polizei gemeldet habe, diese jedoch erklärt habe, ihnen nicht helfen zu können, dass er die besagten Vorladungen entweder mit anderen Mitgliedern der (...) oder allein und auch einmal mit (...) wahrgenommen habe und jeweils nach mehreren Stunden Wartezeit wieder nach Hause geschickt worden sei, dass er dabei auch mehrfach zum Unterzeichnen eines leeren Blattes aufgefordert worden sei, dies aber verweigert habe, woraufhin er jeweils (mitunter sogar mit dem Tod) bedroht worden sei, dass die Probleme mit jenem CID-Beamten, vermutlich wegen der beiden Polizeimeldungen oder der öffentlichen Intervention einer (...), während einer gewissen Zeitspanne aufgehört hätten, dass im Jahr 2014 anlässlich einer (…)feier (...) Geheimdienstleute daheim erschienen seien und ihm vorgeworfen hätten, den Heldentag der LTTE zu feiern,

E-6385/2017 dass er einige Monate später unterwegs von einem Beamten vom Fahrrad gezerrt, in dessen Büro nach H._______ mitgenommen und dort heftig geschlagen sowie bedroht worden sei, wobei der Beschwerdeführer sich erneut geweigert habe, ein Blankoblatt zu unterschreiben, dass der Beamte ihm Fusstritte verpasst und gesagt habe, er sei von Leuten des (...)vereins angeschwärzt worden, zumal er sich in den Augen der wohlhabenderen (...) zu sehr um die weniger begüterten Leute gekümmert habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr an die Versammlungen gegangen sei und auch nicht weiter in (...) mitgemacht habe, dass der CID-Beamte ihn einige Wochen vor der Ausreise öffentlich mit dem Tod bedroht habe und er zudem eine – vermutlich von diesem Beamten gefälschte – Vorladung für eine Befragung durch den CID in Colombo erhalten habe, dass er sich daher aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen habe, zumal auch mit (...) seiner Frau gedroht worden sei, dass die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm gefragt hätten, dass er vor den Schikanen des CID-Beamten möglicherweise in Colombo in Sicherheit gewesen wäre, er allerdings wegen sprachlicher Barrieren und angesichts seines Berufs als (...) nur schwerlich dort hätte leben können, dass der Beschwerdeführer zum Beleg einen Identitätsausweis, eine Temporary-ID-Card, einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie), einen Ausweis des "(…) Committee", eine Eheschein (beglaubigte Kopie), eine Kopie der Identitätskarte der Ehefrau und beglaubigte Kopien der Geburtsscheine seiner Ehefrau und der (…) Kinder, eine Lebensmittelkarte (Kopie), eine Bestätigung eines Priesters, eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorsteher, eine Mitgliederbestätigung des (...), eine (…)bestätigung und eine Mitgliederbestätigung der "(…)" zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (eröffnet am 16. Oktober 2017) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

E-6385/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragte, dass er am 20. November 2017 eine Fürsorgebestätigung zum Beleg der Bedürftigkeit nachreichen liess, dass am 15. November 2017 durch das Gericht der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 11. Dezember 2017 fristgerecht leistete,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-6385/2017 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und Letzteres der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-6385/2017 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten für die LTTE seien namentlich in zeitlicher Hinsicht mit massiven Widersprüchen behaftet, zumal er auch nicht konkret habe darlegen können, ob er nun tatsächlich offizielles Mitglied der LTTE gewesen sei oder nicht, dass die diesbezüglichen Erklärungen, wonach die Erstbefragung nur kurz gedauert habe und er zudem sehr nervös gewesen sei, die festzustellenden Ungereimtheiten nicht relativieren könnten, dass insgesamt die Aussagen zur Tätigkeit und Mitgliedschaft bei den LTTE nicht glaubhaft seien, dass auch seine Schilderungen des Problems mit dem CID-Beamten Widersprüche in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aufweisen würden, dass diese – vorliegend nicht mehr im Einzelnen aufzulistenden – Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung als überzeugend und zutreffend zu beurteilen sind, dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen in der Tat in ihrer Gesamtheit einen unplausiblen, nicht nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen, dass die Schilderungen des Kerns der Asylgründe zudem widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung angegeben hat, er sei schon im Alter von (...) Jahren für die LTTE tätig gewesen und habe dies (…) Jahre lang gemacht (vgl. Protokoll BzP S. 7), was angesichts des Geburtsjahres ([…]) in den Jahren (…) bis (...) der Fall gewesen sein müsste, dass er in der Anhörung dazu angab, ab (...), mithin im Alter von (…) Jahren, und bis (…) (und damit […] Jahre lang) für die LTTE Tätigkeiten ausgeführt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 3), um dann auf Nachfrage wiederum von einer LTTE-Tätigkeit ab (...) Jahren (damit ab […]) zu sprechen (vgl. a.a.O.), dass auch die Darlegungen der als zentral beschriebenen Probleme mit einem Beamten des CID widersprüchlich ausgefallen sind,

E-6385/2017 dass er einerseits den diese Probleme auslösenden Vorfall zuerst auf das Jahr (…) (vgl. Protokoll BzP S. 7), bei der Anhörung jedoch auf das Jahr (…) datierte, dass dabei weiter widersprüchlich ausgeführt wurde, dies habe sich zwei Monate nach der Geburt (…) ereignet, um später den Vorfall auf zwei Monate vor der Geburt (...) festzulegen (vgl. Protokoll Anhörung S. 14 ad F73– 76), dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Ungereimtheiten in seinem Rechtsmittel dadurch zu erklären versucht, er habe den schweizerischen Asylbehörden seine LTTE-Vergangenheit bis dahin verschwiegen, um nicht als Terrorist zu gelten, dass eine derartige Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten indessen nicht plausibel ist, hat er doch im erstinstanzlichen Verfahren bereits jahrelange Verbindungen zu den LTTE zu Protokoll gegeben und ein Verschweigen einzelner weiterer Tätigkeiten für die Tigers – auch wenn sie sich von den bereits zugegebenen graduell unterscheiden – und seiner formellen Mitgliedschaft kaum Sinn gemacht hätten, mithin ein solches Verhalten als nicht nachvollziehbar zu beurteilen ist, dass sich in diesem Zusammenhang weitere, von der Vorinstanz in der Verfügung genannte, Ungereimten in den Aussagen finden (vgl. Verfügung S. 4 f.), die ebenfalls als im Wesentlichen zutreffend beurteilt werden und die sich dabei kaum durch blosse Missverständnisse erklären lassen oder auf übermässige Nervosität des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können (vgl. Beschwerde S. 10), dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka ausgereist ist (vgl. Protokoll BzP S. 6), was gegen die Annahme spricht, er sei zu diesem Zeitpunkt im Heimatland verfolgt gewesen oder habe sich damals verfolgt gefühlt, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht gelingt, seine Asylgründe und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, wobei die ins Recht gelegten Unterlagen in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen, dass insgesamt nach dem Gesagten das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-6385/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-6385/2017 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Angaben aus D._______ im Distrikt E._______ in der Nordprovinz stammt und dort auch seinen letzten offiziellen Wohnsitz gehabt hat (vgl. Protokoll BzP S. 5), dass er gemäss seinen weiteren Angaben die Schule bis zur (…) Klasse besucht und in der Folge als (...) gearbeitet hat,

E-6385/2017 dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion dort – mit (…), (…) sowie (…) – ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird und er auch einen (…) erwähnt hat, der ihm bei der Beschaffung des Reisegelds geholfen habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 18), dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm beschriebenen (...)tätigkeiten und seines Engagements im Dorf (namentlich […]) auch auf ein gefestigtes bekanntschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können wird, auf das er nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Bedarfsfall mindestens anfänglich zurückgreifen kann, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den am 11. Dezember 2017 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6385/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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