Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6385/2011 Urteil v om 8 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Laos, vertreten durch JeanPierre Menge, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N (…).
E6385/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 26. Oktober 2011 – hat das BFM die dem Beschwerdeführer am 9. September 1991 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Zur Begründung führte das Bundesamt an, das Bezirksgericht (…) habe den Beschwerdeführer am (…) wegen (…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt. In der Folge sei der Beschwerdeführer vor Antritt seiner Strafe aus der Schweiz ausgereist und seit dem (…) unbekannten Aufenthaltes. Am (…) habe er bei der Schweizer Botschaft in Bangkok (Thailand) vorgesprochen und um Neuausstellung seines Reiseausweises ersucht. Im Reisepass des Beschwerdeführers seien folgende Ein und Ausreisestempel von Thailand zu finden: Ausreise in Mukdahan am (…), Einreise in Mukdahan am (…), Ausreise in Mukdahan am (…), Einreise in Mukdahan am (…), Ausreise in Nong Khai am (…), Einreise in Nong Khai am (…). Zudem seien weitere, nicht leserliche Ein und Ausreisestempel des Königreichs Thailand vorhanden. Da es sich bei Mukdahan und Nong Kai um Grenzübergänge zwischen dem Königreich Thailand und der Volksrepublik Laos handle, sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer als laotischer Staatsangehöriger mindestens dreimal unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe. Der Umstand, dass im Reiseausweis keine Ein oder Ausreisevermerke der Volksrepublik Laos vorhanden seien, lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit einem anderen, allenfalls aus der Volksrepublik Laos stammenden Reiseausweis in sein Heimatland eingereist sei. Unbesehen der Existenz eines laotischen Reisepasses sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen wiederholten Reisen nach Laos unter den Schutz seines Heimatstaates begeben habe. Entgegen den Ausführungen in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 zum Schreiben des Bundesamtes vom 22. September 2011 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mindestens dreimal ohne äussere Zwänge in sein Heimatland zurückgereist sei. Er habe die Schweiz im (…) verlassen, um sich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu entziehen. Er sei freiwillig nach Laos zurückgekehrt und habe sich damit unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2011
E6385/2011 würden keine Gründe geltend gemacht, welche die erfolgte Rückkehr nach Laos rechtfertigen könnten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über weitere Ausweispapiere verfüge und somit Thailand auch wieder verlassen könne. Beim Vorbringen, die laotischen Behörden würden ihm keine Reisepapiere ausstellen, handle es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung. Zudem habe er nach wie vor Zugriff auf die für seine Reisen nach Laos verwendeten Ausweispapiere. Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei nicht mehr laotischer Staatsbürger, ergäben sich keine, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die laotische Botschaft in Thailand heimatliche Ausweispapiere ausstellen würde. Bezüglich seiner angeblich in der Schweiz lebenden Ehefrau und Kinder sei aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer Vater eines am (…) geborenen Kindes sei, dessen Kindsverhältnis zu ihm erst am (…) vom Bezirksgericht (…) festgestellt worden sei. Belege dafür, dass die Beziehung zum Kind tatsächlich gelebt werde, seien keine eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe nie mit der Kindsmutter zusammengelebt und das gemeinsame Kind erst Jahre nach dessen Geburt aufgrund eines richterlichen Beschlusses anerkannt. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits vor mehr als (…) Jahren aus der Schweiz ausgereist. In der Stellungnahme werde weder geltend gemacht, dieser habe nach seiner Ausreise noch Kontakt mit seinem Kind gehabt, noch bestünden Hinweise oder Belege auf eine gelebte Beziehung mit seinem Kind. Zudem liessen die Ausreise und die lange Abwesenheit den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei nicht willens, eine familiäre Beziehung zu seinem Kind auch tatsächlich aufrecht zu erhalten. Des Weiteren sei festzustellen, dass das Bezirksgericht (…) am (…) die Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften Person auf deren Klage hin geschieden habe. Somit verfüge er in der Schweiz über keine engen Familienmitglieder, mit denen er eine gelebte Beziehung unterhalte. Angesichts dieser Sachlage könne er sich nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen. Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;
E6385/2011 der gestützt auf dieses Abkommen ausgestellte Reiseausweis sei deshalb umgehend zurückzuerstatten respektive bleibe er eingezogen. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf den Asylwiderruf, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung, die Befragung seiner Schwester (…) als Zeugin und im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente (unter anderem […]) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde komme hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
E6385/2011 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
E6385/2011 Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 5. 5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen von ihm nicht bestrittenen Reisen nach Laos freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK), wofür gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 und die dort zitierte Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 5.2. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden Erwägung 5.1. erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen. 6. 6.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei lediglich zweimal illegal nach Laos gereist, das erste Mal, um (…) zu besuchen, und das zweite Mal im Rahmen einer (…), offensichtlich nicht, einen äusseren Zwang für seine Rückkehr in sein Heimatland darzutun. Als unbehelflich erweist sich sodann der Hinweis auf seine damals angeblich (…) respektive (…), zumal in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb er deswegen in Laos (…) besuchen
E6385/2011 respektive dort (…) unternehmen sollte. Es erübrigt sich angesichts dieser Sachlage, auf die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Dokumente (…) einzugehen. 6.2. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Wie bereits vorstehend (E. 6.1.) ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf Grund (…), sondern ohne äusseren Zwang in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer hat somit durch seine Reisen nach Laos klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. 6.3. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn ob jektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat sächlich nicht mehr gefährdet ist. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorins tanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Verwen dung eines anderen Reiseausweises wiederholt nach Laos ein und dann wieder ausgereist ist. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleinga be, er habe die Grenze zu Laos jeweils illegal mit einem Boot über den Mekong überschritten, erweist sich aufgrund der thailändischen Ein und Ausreisestempel in seinem Flüchtlingsausweis als haltlos, zumal er bei einer Umgehung der Grenzkontrolle auch illegal nach Thailand zurückgekehrt sein müsste, was sich mit den thailändischen Einreise vermerken nicht vereinbaren lässt. Hinzu kommt, dass es keinen Sinn machen würde, sich zuerst die Ausreise von einem thailändischen Grenzbeamten im Reiseausweis bestätigen zu lassen, um dann unter Umgehung der laotischen Grenzkontrolle illegal nach Laos einzurei sen.
E6385/2011 Vor diesem Hintergrund bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass Laos dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gewährt hat und er in seinem Heimatland nicht mehr gefährdet ist. 7. 7.1. Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – angemessen und verhältnismässig. 7.2. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten (…) erübrigt sich, da diese mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich auf ausländerrechtlichem Weg um eine Rückkehr in die Schweiz, die er im (…) freiwillig verlassen hat, zu bemühen. Auf die Rüge, die Verfügung des BFM verstosse gegen Art. 8 EMRK und insbesondere gegen Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), ist nicht einzutreten, da diese Fragen nicht Gegenstand eines Aberkennungs respektive Widerrufs verfahrens bilden und es gegebenenfalls Sache der für eine ausländer rechtliche Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers in der Schweiz zuständigen kantonalen Behörde sein wird, sich damit zu befassen. Angesichts dieser Sachlage wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung seiner Schwester als Zeugin abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb die Anträge auf Gewährung
E6385/2011 der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6385/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: