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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2007 E-6384/2006

21 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,218 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6384/2006 kom/stk/scb {T 0/2} Urteil vom 21. März 2007 Mitwirkung: Richter König, Galliker, Badoud Gerichtsschreiberin Steiner A._______, Afghanistan, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein C._______ mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am 1. Oktober 1999 und gelangte am 7. Oktober 1999 über D._______ in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 1999 wurde er dort summarisch zu den Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 22. November 1999 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 1981 bis 1985 seinen Militärdienst absolviert, von 1986 bis 1995 sei er Offizier gewesen. Er sei ausserdem Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) und für seine Einheit politischer Stellvertreter der DVPA gewesen. Am 26. Juni 1993 sei er in F._______ durch den damaligen Oberbefehlshaber Ismail Khan festgenommen worden, weil er seinen Bart abrasiert habe. Mit Hilfe seines Bruders, der auch Offizier gewesen sei, sei er am 20. März 1994 wieder freigekommen. Danach habe er bis am 1. Juli 1995 wieder als Offizier gedient. Er habe seinen Dienst quittiert, weil zu jener Zeit die militärische Organisation als Ganzes auseinander gefallen sei. Anschliessend habe er seinen Bruder in dessen Handelstätigkeit unterstützt. Ende Juni 1997 hätten die Taliban ihn zum Militärdienst zwingen wollen. Dabei hätten sie ihm den Kiefer gebrochen. Er sei deshalb in G._______ in ein Militärspital gekommen, wo er unter Bewachung der Taliban gestanden habe. Sein Bruder und sein Schwager hätten erwirkt, dass er in ein Spital nach H._______ habe gehen können. Danach sei er nach Kabul zurückgekehrt. Allerdings habe er sich in Kabul versteckt aufhalten müssen. Während der Todesfeier seiner Tante väterlicherseits sei er am 17. April 1998 durch die Taliban festgenommen und zum Militärdienst an der Front gezwungen worden. Während der kriegerischen Auseinandersetzungen sei der Posten des Beschwerdeführers von den Leuten Massouds eingenommen worden. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, sich zurückzuziehen. Die Taliban hätten ihm den Rückzug übel genommen und er sei am 14. Februar 1999 festgenommen worden. Er sei mehrere Male verhört und während der Verhöre geschlagen worden. Am 30. September 1999 sei er mit Hilfe des Bruders freigekommen. Am 1. Oktober 1999 sei er aus seinem Heimatland geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis und einen Mitgliederausweis der DVPA zu den Akten. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2003 - eröffnet am 17. Juli 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete dessen Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 6. August 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollum-

3 fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, weil der Flüchtlingsbegriff als auch die Zumutbarkeit der Wegweisung falsch ausgelegt worden seien, wobei der angefochtene Entscheid insbesondere auf einem unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhe; zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde waren verschiedene Beweismittel, namentlich Zeitungs- und Internetartikel in Kopie beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 21. August 2003 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Replik vom 11. September 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Ausführungen Stellung. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 25. September 2003 reichte der Beschwerdeführer zwei ergänzende Beweismittel, namentlich ein Schreiben einer UN-Mitarbeiterin sowie ein handschriftlich abgefasstes Schreiben eines ihm bekannten Ehepaares - mit Übersetzung - zu den Akten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer ergänzende Beweismittel ins Recht: Die Kopie eines handschriftlich abgefassten Schreibens eines Freundes des Beschwerdeführers mit Übersetzung und dessen Identitätskarte in Kopie, einen BBC-Artikel vom 8. September 2003 in Kopie samt Übersetzung sowie einen Artikel der Zeitung der islamischen Gemeinschaft Afghanistan vom 10. September 2003 im Original samt Übersetzung. Ein weiterer BBC-Bericht mit Übersetzung wurde mit Schreiben vom 22. März 2004 eingereicht. H. Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFM das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Mit Verfügung vom 11. September 2006 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 16. Juli 2003 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 14. September 2006 angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder ob er diese gegebenenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 29. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. I. Am 16. März 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben sein Heimatland verlassen, weil er seitens der Taliban bedroht gewesen sei. Die Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet, zumal die Taliban ihre Macht durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hätten.

5 Der Beschwerdeführer habe heute aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der DVPA nichts mehr zu befürchten. Dieser Schluss könne daraus gezogen werden, dass er seit der Auflösung der DVPA im Jahr 1992 weiterhin bis 1995 als Offizier habe dienen können. Zudem habe es sich beim Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben um ein unbedeutendes Mitglied gehandelt. Bezüglich der angeblichen Verhaftung von 1993 müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei festgenommen worden, weil er seinen Bart abrasiert habe. Daher könne ausgeschlossen werden, dass heute noch ein Interesse Ismail Khans am Beschwerdeführer bestehe. Bezüglich des kriegerischen Einsatzes bei den Taliban sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer den Dienst keineswegs freiwillig absolviert habe, sondern gemäss seinen Aussagen zwangsrekrutiert worden sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Kampf mit den Leuten Massouds den Taliban widersetzt. Ausserdem sei er mit der Hilfe seines Bruders aus der Haft freigekommen und habe sich so erfolgreich einem allfälligen weiteren Einsatz an der Front entziehen können. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr diesbezüglich nichts zu befürchten habe. Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz übersehe die besonders schwierige Situation ehemaliger kommunistischer Funktionsträger, auch wenn sie nicht zum Spitzenkader gehört hätten. Der Beschwerdeführer sei immerhin Offizier der demokratischen Volksarmee Afghanistans und Mitglied der DVPA gewesen, was mit den eingereichten Beweismitteln belegt sei. Dadurch weise er auch heute noch ein Gefährdungsprofil auf. Die Herrschaft der Taliban in Afghanistan könne nur vordergründig als gebrochen betrachtet werden. Die Autorität des Staates sei lediglich auf ein paar Städte beschränkt. Auch in der aktuellen Regierungskoalition des Präsidenten Karzai habe der Beschwerdeführer nur Gegner, zumindest sei er völlig schutzlos jeglicher Willkür ausgeliefert, da er keine Unterstützung oder Schutz erhalten würde. Abgesehen davon, seien auch Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat während Wochen gefoltert worden, was als Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirke, zu beurteilen sei. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe einen Militärausweis und ein Militärbüchlein zu den Akten gereicht. Vielmehr handle es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln um einen Militärausweis und einen Ausweis der DVPA. Der Ausweis der DVPA sei nicht richtig bezeichnet worden, was für den Entscheid durchaus von Bedeutung sein könne. Auch bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. 4.3 Zu diesen Ausführungen hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, gemäss dem Schreiben des Kantons Aargau vom 4. Februar 2000 habe der Beschwerdeführer ein als "Militärbüchlein" bezeichnetes Dokument zu den Akten gereicht. Das BFF habe die Bezeichnung "Militärbüchlein" aus erwähntem Schreiben übernom-

6 men. Bei dem roten Büchlein handle es sich allerdings tatsächlich um einen Parteiausweis der DVPA. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an den Erwägungen. 4.4 In der Stellungnahme vom 11. September 2003 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, der eingereichte Parteiausweis der DVPA sei durchaus geeignet, die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu untermauern. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter in der Beschwerde eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die Möglichkeit zur vorgängigen Äusserung bezüglich seiner Gefährdungssituation angesichts der veränderten Verhältnisse in Afghanistan gehabt habe. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat einen Parteiausweis der DVPA zu den Akten gereicht. Dass es sich bei dem Büchlein nicht wie von der Vorinstanz vorerst - irrtümlicherweise - angenommen um ein Militärbüchlein, sondern um einen Parteiausweis handelt, wurde in der Beschwerde gerügt und die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Vernehmlassung diesbezüglich geäussert. Mit dem Einreichen des Parteiausweises hat der Beschwerdeführer somit glaubhaft geltend gemacht, Mitglied der DVPA gewesen zu sein, was im Übrigen auch von der Vorinstanz nie bestritten worden ist. Somit kann vorliegend nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gesprochen werden. 5.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuchstellers zu seinen Asylgründen (vgl. Art. 29 AsylG) stellen eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar. Erachtet das BFM gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidwesentlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen. Stellt die Rechtsmittelinstanz fest, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das Versäumte nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen ist, weist sie die Sache gegebenenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 1994 Nr. 13 S. 116). Die Heilung des Verfahrensmangels der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in der oberen Instanz ist nicht ausgeschlossen, kann aber lediglich

7 bei voller Kognition bezüglich der Sachverhaltsermittlung - über welche das Bundesverwaltungsgericht verfügt - vorgenommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 1995 Nr. 6 S. 62 E. 3d mit Hinweisen). 5.1.3 Für das vorliegende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend erstellt und in Ausübung des ihr zukommenden Ermessensspielraums und aufgrund der eigenen Fachkenntnisse diesen rechtlich gewürdigt hat. Es ist damit vorliegend weder von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, weshalb sich die entsprechenden Rügen in der Beschwerde als unberechtigt erweisen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Anspruch auf eine erneute Anhörung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer ist auch dann nicht erneut anzuhören, wenn ein negativer Entscheid der Rechtsmittelinstanz in Erwägung gezogen wird. 5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlinseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist. 5.3 5.3.1 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu erachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Auf "zwingende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, dagegen nicht, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S. 14 E. 5c, 2000 Nr. 2 S. 20 f. E. 8b, 1999 Nr. 7 S. 46 f. E. 4b). Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur

8 ungenauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen deutschsprachigen Version - nämlich "triftige Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 S. 166 E. 6c) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung ausgelöst haben, in dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S. 12 E. 5a, 2000 Nr. 21 S. 199 E. 6b, 1998 Nr. 16 S. 138 E. 4b, 1997 Nr. 14 S. 121 E. 6c, 1996 Nr. 42 S. 371 f. E. 7e, 1995 Nr. 16 S. 166 ff. E. 6d). Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft dieses Staates notwendig wäre (vgl. EMARK1995 Nr. 16 S. 170 E. 6 f.). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S.13 E. 5c). 5.3.2 Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen werden, dass er in Haft gewesen war und die Taliban zur Erreichung ihrer Ziele auch gewaltsam auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben. Jedoch hat weder der Beschwerdeführer selber psychische Probleme aufgrund des in seinem Heimatstaat Erlebten geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine Langzeittraumatisierung. In casu kann aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit dem afghanischen Staat oder auch nur dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen. 5.4 Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan trotzdem noch asylrechtlich relevante Verfolgung durch andere Urheber drohen könnte. Für ehemalige Kommunisten kann bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion eine Gefahr bestehen, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime besonders exponiert waren (insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle) und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Racheakte gegen solche Personen können sich auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesen geschützt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 24). Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.1.1), macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, Mitglied der DVPA gewesen zu sein. Das politische Engagement scheint in-

9 dessen nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied übliche Mass überschritten zu haben. Bis ins Jahr 1995 war er als Offizier für die afghanische Armee tätig. Somit konnte der Beschwerdeführer seine Stelle als Offizier nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin im Jahr 1991 beibehalten. Dies wäre undenkbar gewesen, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken gegen seine Person bestanden hätten. Zwar hatte der Beschwerdeführer während der Herrschaft des kommunistischen Regimes als Offizier durchaus eine Kaderstellung inne. Es ist hingegen nicht davon auszugehen - und seinen Ausführungen sind auch keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen -, dass er an militärischen Vorkehren beteiligt war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, oder dass er eine Position bekleidet hätte, aufgrund derer er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verdächtigt würde, Folterungen respektive schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu habe. Somit dürfte er von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem identifiziert werden. Nach der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers durch Ismail Khan vom 26. Juni 1993 bis am 20. März 1994 war er anschliessend eigenen Angaben zufolge weiterhin als Offizier tätig. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrechtlich relevante Gefährdung drohen könnte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls als Offizier für die afghanische Armee tätig gewesen, jedoch im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht Mitglied der DVPA war, heute in Afghanistan lebt. Der Vergleich mit dem Bruder rechtfertigt sich auch angesichts des vergleichsweise bescheidenen Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers innerhalb der DVPA. Auch die eingereichten Beweismittel, namentlich die Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers, welche bestätigen, dass er Offizier und Mitglied der DVPA war, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Darüber hinaus ist auch infolge des Militärdienstes an der Front für die Taliban nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Angesichts des unfreiwilligen und zeitlich beschränkten Einsatzes für das Taliban-Regime und der bescheidenen Tätigkeit, welche offenbar hauptsächlich im Bewachen eines Postens bestand, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Position bekleidet hätte, aufgrund derer er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verdächtigt würde, Folterungen oder Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Nach dem Gesagten ist die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan nicht als begründet zu qualifizieren. 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers einzugehen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und namentlich auch keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers deshalb zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-

10 bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 11. September 2006 aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtsergebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG). 8. Die Asylgewährung wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). 9. Bei teilweiser Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 40 OG und Art. 72 BZP; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). Vorliegend wären die entsprechenden Prozesschancen - namentlich bezogen auf den Wegweisungsvollzug - als intakt zu beurteilen gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter beauftragt hatte und ihm damit entsprechende Kosten entstanden sind sowie angesichts des faktischen teilweisen Obsiegens (durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Vorinstanz), ist ihm eine zur Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der am 16. März 2007 (per Telefax) eingereichten - nicht in Arbeitsaufwand, Auslagen, Mehrwertsteueranteil aufgegliederten - Kostennote lässt sich (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) ein Gesamtbetrag von Fr. 3'607.-- entnehmen. Aufgrund dieser Kostennote und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) ist dem Beschwerdeführer beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt) auszurichten.

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______; Kopie zu den Akten) - das O._______ des Kantons E._______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Steiner Versand am:

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