Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6379/2017
Urteil v o m 2 1 . November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid E-4941/2017 vom 11. Oktober 2017,
E-6379/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. Juli 2017 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass er mit Eingabe vom 1. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte (Verfahren-Nummer E-4941/2017), dass der für das vorgenannte Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 feststellte, nach einer summarischen Prüfung der Akten würden die Begehren aussichtslos erscheinen, er deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 6. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einreichte und der Instruktionsrichter dieses mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 abwies, dass der einverlangte Kostenvorschuss gemäss Mitteilung des Finanzdienstes des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2017 – mithin verspätet – geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4941/2017 vom 11. Oktober 2017 androhungsgemäss auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eintrat, dass sich B._______ mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 an den vormals zuständigen Instruktionsrichter wandte und die Gründe für die verspätete Einzahlung darlegte, dass der Instruktionsrichter B._______ mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuches hinwies, ihr aber gleichzeitig mitteilte, dass die Anforderungen diesbezüglich streng seien und er ihr den Beizug des Rechtsvertreters des Gesuchstellers rate,
E-6379/2017 dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung E-4941/2017 vom 21. September 2017 gesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 S 498), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren gilt, dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 S. 498), dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden
E-6379/2017 ist, bereits abgeschlossen wurde (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24 S. 498), dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (Urteil E-4941/2017 vom 11. Oktober 2017) das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte Rechtshandlung (Zahlung des Kostenvorschusses) unmittelbar nach Ablauf der Frist durch B._______ – handelnd als Hilfsperson – erfolgte, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 S. 331), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 S. 497), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24 S. 334), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 24 S. 335),
E-6379/2017 dass gemäss Rechtsprechung der Partei und ihrer Vertretung auch Fehler von Hilfspersonen zugerechnet werden, und im Zusammenhang mit Fristwiederherstellungsgesuchen jene Hilfspersonen von besonderer Bedeutung sind, die zur Zahlung des Kostenvorschusses eingesetzt werden (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 17 zu Art. 24 S. 501), dass im Gesuch um Fristwiederherstellung auf das von B._______ eingereichte Schreiben vom 19. Oktober 2017 hingewiesen wird, wonach es alleine ihr Verschulden sei, dass der Kostenvorschuss zu spät überwiesen worden sei; sie sich bereit erklärt habe, diesen zu bezahlen, infolge eines Unfalles ihres Bruders am 3. Oktober 2017 sich jedoch erst am Nachmittag des 6. Oktobers 2017 mit dem Gesuchsteller habe treffen und den Einzahlungsschein entgegennehmen können, dass sie weiter nicht gewusst habe, dass sie den Betrag sogleich hätte einzahlen müssen, sondern gedacht habe, es sei am besten, diesen mittels E-Banking zu überweisen, dass sie am selben Tag aufgrund ihres Besuches des Bruders im Spital spät nach Hause gekommen sei, weshalb der noch am gleichen Abend erfasste Zahlungsauftrag erst am Montag, 9. Oktober 2017, ausgelöst worden sei, dass der Gesuchsteller in der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gewahrt wird, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werde (Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass sich der Gesuchsteller insofern nicht – wie im Gesuch vorgebracht – darauf abstützen kann, B._______ sei davon ausgegangen, es genüge, den Zahlungsauftrag am Freitagabend zu erfassen, dass zudem unerheblich ist, ob die Überweisung mittels E-Banking schneller beim Empfänger ist als eine Einzahlung an einem Postschalter, dass der Unfall des Bruders von B._______ am 3. Oktober 2017 kein Grund darstellt, der B._______ daran gehindert hätte, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen beziehungsweise es an ihr gelegen hätte, diesen Auftrag nicht zu übernehmen,
E-6379/2017 dass sich der Gesuchsteller – wie vorstehend ausgeführt – das schuldhafte Verhalten seiner Hilfsperson, mithin von B._______, anrechnen lassen muss, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung folglich als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Unfall des Bruders von B._______ eine schwierige Situation für sie darstellte, dass insgesamt weder subjektive noch objektive Gründe vorliegen, welche den Gesuchsteller beziehungsweise dessen Hilfsperson, B._______, davon abgehalten haben, innert Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6379/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: