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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2012 E-6373/2012

12 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 mots·~10 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6373/2012

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Bangladesch,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (…).

E-6373/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. September 2012 verliess, am 8. November 2012 in die Schweiz gelangte und am 9. November 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 15. November 2012 und der Anhörung vom 26. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er und seine Familie seien im Heimatland belästigt worden, dass die Leute ihn beschuldigt hätten, (…) Nachbarn ermordet zu haben, und infolgedessen die Polizei nach ihm gesucht habe, um ihn zu verhaften, dass es am College infolge einer Auseinandersetzung zwischen Studentenbewegungen (…) Tote gegeben habe und er wegen Mordes angezeigt worden sei, dass weitergehend auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 (eröffnet am 3. Dezember 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und nicht glaubhaft machen können, dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, dass es angesichts des Umstandes, dass an wichtigen Grenzübergängen Interkontinentalreisen heute ohne gültige Reisepapiere kaum noch möglich seien, nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer verfüge über keine Identitätspapiere, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage

E-6373/2012 nicht erforderlich seien und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass weder die in Bangladesch herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (Poststempel vom 7. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und implizit beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, zumindest es sei ihm hier der Aufenthalt zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-6373/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich diese demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im Falles des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-6373/2012 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass er auf Beschwerdeebene eine Geburtsurkunde und ein Zertifikat (Nationalität) einreichte, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Dokumente unter den Begriff der "Reise- oder Identitätspapiere" fallen, welche einerseits die Identität, einschliesslich der Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und andererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen, dass grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten die genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegenhält, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind, dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn

E-6373/2012 der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-6373/2012 dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lässt, dass die Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-6373/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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