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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 E-6369/2019

9 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,665 mots·~23 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6369/2019

Urteil v o m 9 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Jessica Gauch, AsyLex, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).

E-6369/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und gelangte am 19. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 24. Juli 2017 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13) und am 15. März 2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A11/19). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in B._______, gelebt. Als Ausreisegrund gab sie an, sie habe nicht in den Militärdienst einrücken wollen. Sie habe die Schule deshalb in der elften Klasse abgebrochen, damit sie nicht nach Sawa habe gehen müssen. Ein Aufgebot für den Militärdienst oder die militärische Grundausbildung habe sie nie erhalten. Es habe in Eritrea aber viele Razzien gegeben und irgendwann hätte sie nach Sawa gehen müssen. Mit den Behörden habe sie bis zur ihrer Ausreise nie Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Ihr Leben und das ihrer Familie sei davon abgesehen aber sehr schlecht gewesen. Sie hätten lediglich Tiere gehabt und seien von der Landwirtschaft abhängig gewesen. Sie habe ihre Eltern vom Ausland aus unterstützen wollen. Den ersten Versuch illegal aus Eritrea auszureisen, habe sie zusammen mit weiteren Personen abgebrochen, da Soldaten in der Nähe gewesen seien und sie nicht hätten riskieren wollen, aufgegriffen zu werden. Von ihren Ausreiseplänen habe niemand gewusst, und sie wisse auch nicht, ob die Soldaten sie gesehen hätten. Sie habe aber danach Angst vor einer Verhaftung gehabt, weshalb sie nicht mehr zur Schule zurückgekehrt sei. Der zweite Ausreiseversuch rund einen Monat nach dem ersten sei gelungen. Zu ihren familiären Umständen gab sie an, ihr Vater sei oft abwesend gewesen, weil er für die Behörden habe arbeiten müssen. Er sei von ihnen gezwungen worden, eine Waffe zu tragen. Da er krank gewesen sei und für seine Familie habe aufkommen müssen, habe er sich von diesem Dienst befreien lassen wollen, aber die Behörden hätten seinem Ersuchen nicht stattgegeben. Die meisten ihrer Geschwister hätten Eritrea ebenfalls bereits verlassen. Drei ihrer Brüder, deren Flüchtlingseigenschaft teilweise bereits anerkannt sei, befänden sich in C._______, D._______ und

E-6369/2019 E._______. Sie seien aus dem Militärdienst geflohen. Deswegen habe ihre Familie den Behörden Geld bezahlen müssen, ansonsten Haft gedroht hätte. Eine weitere Schwester sei ebenfalls ausgereist und eine andere lebe noch in F._______. Darüber hinaus lebten noch weitere Verwandte in Eritrea. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 – eröffnet am 5. November 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin nebst der Vollmacht diverse Kopien der Verfahrensakten einreichen. D. Am 5. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug einer Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E-6369/2019 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich, auf das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses näher einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6369/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin nach Sawa respektive in den Militärdienst eingezogen zu werden noch ihre illegale Ausreise aus Eritrea seien asylrelevant. Die Wegweisung erachtet sie für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung kann auf die Akten verwiesen werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ihre Furcht vor dem eritreischen Militärdienst sei sehr wohl begründet, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder nicht. Dem Militärdienst habe sie nur entkommen können, da sie rechtzeitig geflohen sei.

E-6369/2019 Im Falle einer Rückkehr würde sie flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Insbesondere drohe ihr eine Reflexverfolgung. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinerlei vorbestehenden Kontakt zu den eritreischen Behörden geltend machen könne, sei dies bei ihren Familienmitgliedern unbestrittenermassen anders. Alle drei Brüder würden im Ausland leben, seien aus dem Militärdienst desertiert und verfügten mittlerweile über den Flüchtlingsstatus. Es sei offensichtlich, dass ihr der Einzug in den Militärdienst drohe beziehungsweise sie anstelle ihrer Brüder wegen deren Desertion bestraft werde. Die Familie sei aus demselben Grund bereits zu einer Geldzahlung gezwungen beziehungsweise unter Druck gesetzt worden, und es liege nahe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal drohe. Das SEM habe der Beschwerdeführerin in der Anhörung diesbezüglich nur wenige Fragen gestellt, was eine ungenügende Sachverhaltsabklärung darstelle. Gar nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem eine drohende geschlechtsspezifische Verfolgung, welche ihr im Fall einer Rückkehr bei einem Einzug ins Militär klarerweise bevorstehen würde. Damit habe das SEM nicht nur die frauenspezifischen Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht beachtet, sondern auch Art. 60 und Art. 61 Abs. 2 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention; SR 0.311.35) verletzt. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin, illegal ausgereist sei. Aufgrund der Desertion ihrer Brüder und ihres gescheiterten Ausreiseversuchs lägen zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft führten. 7. 7.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Einwände finden in den Akten keine Stütze. 7.2 Das SEM hat der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht – hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund der Desertion ihrer Brüder zu äussern. So stellte es explizit mehrere Fragen zu den Gründen der Ausreise ihrer Geschwister, den Umständen des Militärdienstes der Brüder sowie der Folgen für sie und ihre Familie wegen deren Flucht (vgl. A11 F57- 68). An mehreren Stellen forderte die SEM-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin sogar auf, mehr zu berichten beziehungsweise den Sachverhalt zu präzisieren (vgl. insb. A11 F59, F63 f.). Auch darüber hinaus räumte sie ihr mit offenen Fragen weitgehende Möglichkeiten ein, allfällige Probleme mit

E-6369/2019 den Behörden aufgrund ihrer eigenen Person oder wegen ihrer Familie darzulegen (vgl. insb. A11 F78 ff., F132f.). Dennoch fielen die Antworten der Beschwerdeführerin wiederholt knapp aus, was aber nicht der Vorinstanz anzulasten ist. Auch im Zusammenhang mit möglichen geschlechtsspezifischen Fluchtgründen ist keine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diesbezüglich keine individuellen Vorbringen geltend und solche werden auch auf Beschwerdeebene nicht konkret vorgebracht, weshalb das SEM nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen durchzuführen oder über die in der Verfügung dargelegten Ausführungen hinaus Abwägungen zu treffen. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden. 7.3 Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigen würden. Vielmehr ist das SEM seiner Untersuchungsund Begründungspflicht nachgekommen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt sodann in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 8.2 Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, vor ihrer Ausreise aus Eritrea behördliche Nachteile erfahren zu haben oder mit den militärischen Behörden in Kontakt gewesen zu sein. Vielmehr bestätigte sie auf Beschwerdeebene noch, keinerlei vorbestandenen behördlichen Kontakte gehabt zu haben (vgl. ebd. Ziff. 16). Sie habe auch keinen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten. Ein für die Annahme eines asylrelevanten Entzugs vom Militärdienst relevanter Kontakt mit den Behörden im Sinne der Rechtsprechung liegt demnach nicht vor (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). Das SEM erhebt demzufolge aber auch zu Recht Zweifel daran, ob die Anforderungen an ein konkretes Risiko der Beschwerdeführerin, in den Nationaldienst beziehungsweise in die militärische Grundausbildung eingezogen zu werden, erfüllt seien. Immerhin erscheint ihre Befürchtung angesichts ihres Alters aber plausibel, und eine Einziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea ist nicht ausgeschlossen. Diese

E-6369/2019 Möglichkeit für sich alleine ist jedoch, wie vom SEM ebenfalls zutreffend festgehalten, und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht festgestellt, die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteile publiziert]). Die Beschwerdeführerin bringt zwar am Rande vor, ein Einzug in den Nationaldienst könnte bei ihr auch drohen als Ersatz für ihre desertierten Brüder. Dafür gibt es aber aufgrund des unter der nachfolgenden Erwägung 8.3 Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst in ihrem Falle aus asylrechtlich erheblichen Motiven erfolgen würde; dies gilt auch in Berücksichtigung dessen, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt. 8.3 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund ihrer desertierten Brüder betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Befragungen keine persönlichen Probleme wegen ihrer Geschwister geltend machte. Sie wies zwar darauf hin, dass ihre Familie nach der Desertion einer der Brüder unter Androhung von Gefängnis habe Geld bezahlen müssen, weitere Behelligungen seien in der Folge aber nicht mehr eingetreten (vgl. A11 F62 ff.). Da die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Familienmitglieder ausser der genannten Geldstrafe keine Konsequenzen wegen der Ausreise beziehungsweise angeblichen Desertion ihrer Brüder hatte, liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass ihr deswegen im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Hinweis, die Brüder seien in den jeweiligen Aufenthaltsländern als Flüchtlinge anerkannt worden, nichts. Vielmehr fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung. 8.4 Das SEM hat zu Recht auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise verneint. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die langjährige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,

E-6369/2019 nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Demnach ist nach aktueller Praxis nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5). Bei der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Alleine der Umstand, dass sie aufgrund ihres Alters möglicherweise künftig in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, reicht dazu nicht aus, auch in Berücksichtigung dessen, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt. Entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe stellt ferner weder die Desertation ihrer Brüder noch der erste gescheiterte Fluchtversuch einen solchen Anknüpfungspunkt dar. Bezüglich Letzterem hatte die Beschwerdeführerin angegeben, den ersten Fluchtversuch abgebrochen zu haben, weil sie in der Ferne Soldaten gesehen hätten; ob diese sie (die Beschwerdeführerin) bei ihrem Ausreiseversuch entdeckt hätten, wisse sie nicht. Den Befragungsprotokollen ist sodann nicht zu entnehmen, dass das Ereignis für sie negative Folgen gehabt hätte (vgl. A11 F, 21, F92 ff., insb. F96, F108 ff.). Es ist deshalb insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den heimatlichen Behörden als missliebige Person erkannt werden sollte. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Weder die konkreten Vorbringen noch die allgemeine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6369/2019 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen (E. 11.2) bejaht. 11.2 11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte

E-6369/2019 Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung – auch für Frauen – nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-6369/2019 12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Auch unter diesem Aspekt ist vorab festzuhalten, dass die Annahme einer Verletzung der genannten Normen schon daran scheitern dürfte, dass nicht hinreichende Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführerin würde umgehend nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in den Nationaldienst eingezogen. Selbst wenn sie aber möglicherweise einberufen würde, stehen nach dem unter E. 11.2.1 und E. 11.2.2 Ausgeführten einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Dies gilt selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführerin würde in den militärischen Zweig des Nationaldienstes – inklusive Grundausbildung – eingezogen, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Gericht – gestützt auf entsprechende Quellen – davon ausgeht, die überwiegende Zahl der dienstpflichtigen Personen arbeite in zivilen Bereichen des eritreischen Nationaldienstes (vgl. a.a.O., E. 5.1.5).

E-6369/2019 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Daran ändert weder die geltend gemachte Desertion ihrer Brüder noch der pauschale Hinweis auf eine allfällige geschlechtsspezifische Benachteiligung im Rahmen einer möglichen Einziehung in den Militärdienst etwas. Der Einwand, es läge eine Verletzung von Art. 60 und Art. 61 Abs. 2 Istanbul Konvention vor, vermag – unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Normen – entsprechend nichts zu bewirken. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 12.2 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 12.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu führen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, ändert auch unter diesem Aspekt nichts an der Einschätzung.

E-6369/2019 13.3 13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei besonderen individuellen Umständen aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 13.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge aktenkundig gesunde Frau. Sie verfügt in Eritrea noch über ihre Eltern und eine Schwester sowie weitere Verwandte und wohl auch ein darüber hinaus gehendes soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. In finanzieller Hinsicht kann sie möglicherweise auch auf ihre im Ausland lebenden Brüder zählen. Zwar hatte sie angegeben, das Leben, wo sie von der Landwirtschaft abhängig gewesen sei, sei schwierig gewesen, und ihre Absicht sei es, die Eltern unterstützen zu können. Dies alleine vermag allerdings eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen, und es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne auch nach einer Rückkehr durch die Bewirtschaftung der Felder und Tiere für den Lebensunterhalt aufkommen (vgl. A11 F35 ff.). Schliesslich ist auch davon auszugehen, ihre in verschiedenen europäischen Staaten lebenden Brüder könnten sie nötigenfalls finanziell unterstützen. Sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine Rückkehr nach Eritrea für sie nicht einfach sein dürfte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach ihr Vater gesundheitlich angeschlagen sei und ihre Eltern sie nicht unterstützen könnten (vgl. ebd. Ziff. 27), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 14. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea

E-6369/2019 ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 15. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Bestimmung erwiesen hat. Sie hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen und diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-6369/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-6369/2019 — Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 E-6369/2019 — Swissrulings