Abtei lung V E-6369/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. W._______ Serbien (Kosovo), X._______ Serbien (Kosovo), Y._______ Serbien (Kosovo), Z._______ Serbien (Kosovo), vertreten durch Gabriel Püntener, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 28. April 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6369/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Bosniaken (Gorani) reichten am 9. August 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 2. März 2000 abwies und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung anordnete. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. März 2000 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit Urteil vom 8. April 2002 teilweise gutgeheissen, die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung wurden aufgehoben und das Bundesamt wurde angewiesen, die Beschwerdeführer und die Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung des Bundesamtes vom 16. April 2002 wurden die Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit, aufgrund einer Analyse der aktuellen Situation in Jugoslawien (Kosovo) werde ein Wegweisungsvollzug von Angehörigen der ethnischen Minderheiten dorthin im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ins Auge gefasst werde, und gewährte den Beschwerdeführern diesbezüglich das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführer reichten am 8. August 2002 ihre Stellungnahme zu den Akten. Mit Verfügung vom 20. August 2002 hob das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer auf. Die Ausreisefrist wurde auf den 30. April 2003 angesetzt. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer am 12. September 2002 bei der ARK Beschwerde erheben. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2002 ab, woraufhin die vorinstanzliche Verfügung vom 20. August 2002 in Rechtskraft erwuchs (Rechtskraftmitteilung vom 29. Oktober 2002). C. Mit Eingabe vom 28. März 2003 reichten die Beschwerdeführer durch ihre vormalige Rechtsvertreterin A._______ ein Wiedererwä- E-6369/2006 gungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein: Es sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon für die Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, sowohl die Situation für die ethnische Minderheit der Gorani als auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lasse eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat nicht zu. D. Mit Verfügung vom 28. April 2003 � eröffnet am 29. April 2003 � wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer ab soweit darauf einzutreten sei, und erklärte die Verfügung vom 20. August 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar. E. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2003 an die ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und � in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs � die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie entsprechend um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2003 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung einen eingehenden ärztlichen Bericht betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen. Die Beschwerdeführer liessen in der Folge am 16. Juni 2003 ein Arztzeugnis von B._______ zu den Akten reichen und ersuchten um allfällige Fristverlängerung für den Fall, dass ein weiterer und ausführlicherer Arztbericht verlangt werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2003 wurde dem Antrag entsprechend die Frist zur Beibringung eines eingehenden Arztzeugnisses E-6369/2006 einmalig erstreckt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung einer Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert. Die unterzeichnete Entbindungserklärung wurde am 30. Juni 2003, der eingehende Arztbericht von B._______ am 15. Oktober 2003 zu den Akten gereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin führte sie aus, diese leide nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit, die einen weiteren Verbleib als zwingend notwendig erscheinen lasse. Unter Umständen könne eine Rückkehr in das vertraute soziale Umfeld im Heimatstaat sogar positive Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf zeitigen. Allenfalls habe die Beschwerdeführerin auch im Kosovo die Möglichkeit, die notwendigen Medikamente zu erhalten. Zudem habe die ARK im Urteil vom 23. Oktober 2002 den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar beurteilt. Zu dieser Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 3. November 2003 eine Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt. Am 5. November 2003 führten die Beschwerdeführer in einem persönlichen Schreiben aus, als Angehörige der goranischen Minderheit seien die persönliche Sicherheit und die Gewährleistung der ausreichenden ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könnten. Der Rechtsvertreter reichte am 15. November 2003 eine ausführliche Stellungnahme zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte der neue Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme mit und erklärte das Vertretungsverhältnis mit dem bisherigen Vertreter als aufgelöst. Weiter ersuchte er um Ansetzen einer angemessenen Frist zum Einreichen eines aktuellen und ausführlichen ärztlichen Berichtes. E-6369/2006 Der zuständige Instruktionsrichter nahm am 8. Juni 2006 vom Mandatswechsel Kenntnis und gewährte eine Nachfrist zum Einreichen des in Aussicht gestellten Arztberichtes. Einem am 30. Juni 2006 eingereichten Gesuch um Erstreckung dieser Frist wurde stillschweigend stattgegeben. Am 18. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. Juni 2006, einen Auszug aus dem Betreibungsregister C._______ vom 2. Juni 2006, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 1. Juni 2006, eine Arbeitsbestätigung (Zeugnis) für den Beschwerdeführer, fünf private Referenzschreiben für die Beschwerdeführer, sowie einen Zeitungsartikel D._______ zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um einen baldmöglichen Entscheid. K. Im März 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist. L. Mit Eingabe vom 11. April 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sich in der Zwischenzeit auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers namentlich im psychischen Bereich negativ entwickelt habe. Dies hänge auch damit zusammen, dass dieser seit dem Jahr 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen dürfe. Am 27. April 2007 wurde ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes, E._______ eingereicht, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass eine Überweisung in fachärztliche Therapie notwendig geworden sei. Mit Schreiben vom 2. Jul 2007 reichten die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von F._______ betreffend G._______ der Beschwerdeführerin ein und liessen mitteilen, der Beschwerdeführer sei seit einigen Monaten in psychiatrischer Behandlung, und es sei zum Einreichen eines entsprechenden psychiatrischen Berichtes eine angemessene Frist anzusetzen. E-6369/2006 M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Frist zum Einreichen des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichtes sowie einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht an. Die Beschwerdeführer reichten in der Folge fristgerecht die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Entbindungserklärung, einen ausführlichen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 17. Juli 2007 von H._______ sowie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2007 von B._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer- E-6369/2006 deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden: 3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. 3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. 3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben ist oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. E-6369/2006 3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat die Vorinstanz vorliegend, soweit die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betreffend, nicht in Abrede gestellt, und sie ist diesbezüglich materiell auf das Gesuch eingetreten; soweit die Ausführungen die Situation der slawischen Minderheit im Kosovo generell betreffend ist das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 4.2 Die Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde beschränken sich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse zu prüfen ist. 5. 5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die ARK habe sich im Urteil vom 23. Oktober 2003 ausführlich zur Sicherheitssituation in der Herkunftregion der Beschwerdeführer geäussert sowie festgehalten, dass bei Gorani aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove und Pej in der Regel der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet werde. Vorliegend würden keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal die Beschwerdeführer am Rückkehrhilfeprogramm teilnehmen könnten und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbeildung und beruflichen Tätigkeiten möglich sei, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend mache, sei festzuhalten, dass diese gemäss Arztbericht vom 23. Oktober 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode leide, welche auf eine gewisse Entwurzelungsproblematik zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin schlage ihre Kinder aus Nervosität, äussere Todes- E-6369/2006 wünsche, jedoch keine Suizidgedanken. Die Beschwerdeführerin leide mithin nicht an einer schweren Krankheit, die einen weiteren Verbleib in der Schweiz zwingend notwendig mache. Sie sei reisefähig und eine Rückkehr in ihr soziales Umfeld könne unter Umständen zur Gesundung beitragen. Sodann bestehe allenfalls auch im Kosovo die Möglichkeit, die vom Arzt verschriebenen Medikamente einzunehmen. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher in diesem Punkt abzuweisen. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, es entspreche nicht der Realität, dass der Beschwerdeführer sich im Kosovo aufgrund seiner bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. In der Herkunftsregion der Beschwerdeführer existiere kein Arbeitsmarkt. Abgesehen von den Repressalien, denen sie als Angehörige zur slawischen Minderheit ausgesetzt seien, fehle zum Aufbau einer neuen Existenz das notwendige Geld. Sodann bestünden zur engeren Heimatregion der Beschwerdeführer keine engen persönlichen Beziehungen mehr. Die Geschwister seien weggezogen, ein Bruder sei arbeitslos, eine Schwester ebenfalls als Asylbewerberin in der Schweiz, eine andere Schwester lebe in Belgien. Nur die betagten Eltern des Beschwerdeführers lebten noch im Kosovo, der von den Albanern dominiert werde. Weiter hielten die Übergriffe auf die Angehörigen der Gorani bis heute an; die in jenen Gebieten stationierten Schutztruppen der KFOR könnten die Übergriffe nicht verhindern. Es sei Realität, dass die goranische Bevölkerung in ihrem angestammten Gebiet im Kosovo von den Albanern bewusst niedergehalten, bedroht und diskriminiert würde. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit sei entgegen der Auffassung der Asylbehörden nicht gegeben, einerseits beherrschten die Beschwerdeführer die albanische Sprache nicht, andererseits hätten sie als Neuzuzüger keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. 5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese psychischen Probleme auf die Kriegserlebnisse im Kosovo zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst, an den Ort des Entsetzens zurückkehren zu müssen. Zur Behandlung ihrer Probleme brauche die Beschwerdeführerin dabei nicht nur eine medikamentöse Behandlung, sondern in erster Linie eine eingehende Einzeltherapie. Im Kosovo gebe es keine goranischen Psychiater, diese seien von den Albanern entlassen wor- E-6369/2006 den. Ein kosovo-albanischer Arzt könne allein schon bedingt durch die sprachlichen Probleme eine solche Therapie nicht durchführen. Hinzu kämen die finanziellen Aspekte: Im Kosovo müsse die Beschwerdeführerin, sofern überhaupt möglich, eine Behandlung selber bezahlen. Abgesehen davon würde sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat aus grosser Angst wohl gar nicht erst aus dem Haus wagen. 5.3 Soweit auf Beschwerdeebene (erneut) auf die aktuelle Situation der slawischen Minderheiten im Kosovo hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diesbezüglich gemäss Erkenntnissen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer wesentlich geänderten Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens auszugehen ist. So hat sich die Sicherheitslage für die Angehörigen der slawischen Minderheiten seit den Unruhen im März 2004 entspannt. Die Spannungen mit den Kosovo-Albanern konnten abgebaut werden. Die diesbezüglichen namentlich im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2002 gemachten Ausführungen haben weiterhin Gültigkeit. Zwar können Übergriffe und Diskriminierungen nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Indessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch im heutigen Zeitpunkt trotz allenfalls auftretender Benachteiligungen den Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime aus dem Kosovo, die ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej hatten, als zumutbar (vgl. weiterhin zutreffende, von der ARK vorgenommene, Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 22 S. 177 ff.). Allein vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt zutreffend festgehalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht als nachträglich wesentlich geänderten Sachlage beurteilt werden kann. Indessen kann eine vertiefte Auseinandersetzung respektive Lagebeurteilung in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht vorliegend unterbleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen gutzuheissen ist: 5.4 Hinsichtlich der dargelegten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz inhaltlich mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und das Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkt abgewiesen. Auf Beschwerdeebene unterliegt der vorinstanzliche Sachentscheid der vollumfänglichen Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts. E-6369/2006 5.4.1 In Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren und im Rekursverfahren neu geltend gemachten Vorbringen ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin an mittlerweile chronischen psychosomatischen Symptomen leidet, welche im Dezember 2002 den behandelnden Arzt I._______ zu einer Überweisung an J._______ veranlasste. Dabei hielt I._______ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin wirke tief verzweifelt und habe suizidale Gedanken sowie Angst vor der Rückkehr. Im anschliessenden Bericht J._______ wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode, die sich unter anderem in sozialem Rückzug und Todeswünschen äussern sowie dazu führen würde, dass sie dem Betreuungsanspruch der beiden Kleinkinder nicht gerecht zu werden vermöge. Es wurde zudem eine psychiatrische Behandlung, begleitet von entsprechender Medikation, als empfehlenswert beurteilt. Der Facharzt B._______ hielt in der Folge in einem Kurzbericht vom 16. Juni 2003 fest, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit Überweisung an ihn im Februar 2003 nicht geändert habe. In einem ausführlicheren Schreiben vom 15. Oktober 2003 führte B._______ aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin wenig tragfähig. Sie könne nur mittels entsprechender Medikation mit Psychopharmaka knapp kompensiert werden. Es liege eine schrittweise Remission einer mittelgradigen depressiven Episode vor, wobei einer Weiterführung der Psychotherapie in Form von Einzelgesprächen zur Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse bis auf weiteres fortgeführt werden müsse. In einem weiteren Bericht vom 20. Juni 2006 hielt B._______ fest, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor nur mittels entsprechender Psychopharmaka knapp kompensiert werden. Sie zeige immer wieder Episoden von verstärkter Depressivität, und insgesamt sei ihr Zustand seit Beginn der Behandlung psychisch weitestgehend unverändert und fragil. Der Gesundheitszustand sei zwar besserungsfähig, dabei aber zwingend auf eine ambulante psychiatrische Begleitung angewiesen, wobei die Konsultationen grundsätzlich vierzehntäglich, bei schweren Krisen entsprechend häufiger und situationsangepasst durchgeführt werden müssten. Im letzten ausführlichen Bericht vom 18. Juli 2007 wird festgehalten, die im Februar 2003 aufgenommene Behandlung in Form der psychiatrischen Einzelgesprächstherapie müsse zwingend weitergeführt werden. Diese werde nach wie vor durch die Abgabe von Psychopharmaka unterstützt. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen, ein Abbruch der Behandlung würde eine E-6369/2006 schwerwiegende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bewirken. 5.4.2 Im Frühjahr 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer, namentlich auch zufolge der Unmöglichkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ebenfalls erhebliche psychische Probleme bekommen habe. Gemäss Arztzeugnis des behandelnden Arztes E._______ vom 23. April 2007 musste der Beschwerdeführer entsprechend in fachärztliche Therapie überwiesen werden. Gemäss Bericht der behandelnden Fachärztin H._______ vom 17. Juli 2007 steht der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme bei ihr in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Diese besteht in einer ambulanten Gesprächstherapie sowie dem Verabreichen von Psychopharmaka (Antidepressiva). Im Bericht wird zudem festgehalten, dass diese Behandlung fortgesetzt werden müsse, ansonsten mit einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Es sei zudem, namentlich im Falle einer Rückkehr, nicht abzusehen, wie sich eine allfällig vorhandene, im Moment nicht abschätzbare, Suizidalität entwickeln könnte. Eine Behandlung im Herkunftsland durch albanische Fachärzte wäre zudem namentlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit mindestens als vorbelastet zu beurteilen. 5.4.3 Gemäss den aktenkundigen ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Berichten von fachärztlicher Seite ist erstellt, dass sich einerseits der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt chronifiziert respektive trotz therapeutischer Behandlung durch Medikation und Psychotherapie nicht gebessert hat, und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich sogar verschlechtert hat, indem dieser nunmehr ebenfalls fachärztlicher Behandlung bedarf. Die Beschwerdeführer leiden dabei offenbar unter wiederholten mittelschweren depressiven Episoden sowie an verschiedenen körperlichen Beschwerden, deren Ursprung letztlich offensichtlich in Erlebnissen während des Krieges im Heimatland liegen dürfte. Dabei ist festzuhalten, dass die Behandlung dieser psychischen Probleme im Heimatland der Beschwerdeführer kaum in genügendem Mass erfolgen könnte. Dies gilt um so mehr, als gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo das Gesundheitssystem nach wie vor unbefriedigend ist und medizinische Behandlungen in hohem Mass von den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen abhängig E-6369/2006 sind, was sich insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten komplexer psychischer Probleme auswirkt. Zudem konzentriert sich die öffentliche Gesundheitsversorgung namentlich auch im Bereich der psychischen Erkrankungen nach wie vor weitgehend auf eine medikamentöse Behandlung, das Angebot an Gesprächstherapien ist sehr beschränkt und mit langen Wartezeiten verbunden. Erschwerend und entscheidend kommt vorliegend hinzu, dass den Beschwerdeführern als Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem bereits an sich erschwert sein dürfte. Eine psychotherapeutische Behandlung auf privatärztlicher Basis dürfte letztlich allein aufgrund finanzieller Aspekte kaum durchführbar sein. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat vor nunmehr über acht Jahren verlassen haben und gemäss Akten nur die betagten Eltern des Beschwerdeführers noch dort leben. Diese dürften allein aufgrund des Alters kaum in der Lage sein und es wäre ihnen auch nicht zuzumuten, für die Familie - _______ - finanziell aufzukommen und die Betreuung von kleinen Kindern und deren psychisch kranken Eltern zu übernehmen. 5.4.4 Die in den ärztlichen Berichten ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme namentlich der Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, seinerseits daran zu zweifeln, zumal auch kein Anlass besteht, an der sachlichen Richtigkeit der aktenkundigen Arztberichte zu zweifeln. Aufgrund dieser Arztberichte könnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat zu einer (erneuten) psychischen Dekompensation kommen könnte, was ihre Gesundheit � im Sinne allfälliger Suizidgedanken oder konkreter Suizidhandlungen � ernsthaft gefährden würde. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen und nach Auswertung aller aktenkundigen Berichte daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführern und ihren Kindern eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. 5.5 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. E-6369/2006 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal vorliegend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin gutgeheissen worden ist. 6.2 Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde vom 3. Mai 2003 sowie weitere Eingaben und Beweismittel durch ihren vormaligen Rechtsvertreter verfassen respektive einreichen lassen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat gemäss Akten seine Mandatsübernahme am 1. Juni 2006 angezeigt und in der Folge seinerseits verschiedene Eingaben getätigt sowie Beweismittel eingereicht. Die eingereichte Kostennote (Aufwand 13.65 Stunden à Fr. 200.--, zusätzlich Fr. 78.90 Auslagen) erscheint als angemessen. Die Höhe der Parteientschädigung für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach auf Fr. 3'022.-- (inkl. MWSt) festzulegen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6369/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführern ist von der Vorinstanz für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'022.-- (inkl. MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - K._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Eveline Chastonay Versand: Seite 15