Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6360/2011 Urteil v om 1 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Kirgisistan, vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
E6360/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Kirgisistan eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2011 zusammen mit seinem Geschäftspartner E.T. (…) verliess und am 31. Oktober 2011 über Moskau auf dem Luftweg nach Zürich Kloten gelangte, dass er am 1. November 2011 bei der Grenzpolizei am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. November 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom 4. November 2011 und der Anhörung vom 14. November 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, dass er mit zwei anderen Geschäftspartnern E.T und D.K im Jahre 2008 eine GmbH (…) gegründet habe, welche zum Zweck habe, (…) und (…) zu nähen und zu verkaufen, dass sie seit anfangs Januar 2011 mit fünfzehn (…) einen monatlich durchschnittlichen Gewinn von 3000 USDollar erzielen würden, dass sein Geschäftspartner E.T. erstmals am (…) beziehungsweise er selber einige Tage später von unbekannten Männern angehalten worden sei, das Geschäft für die Summe von (…) USDollar zu verkaufen, dass sein Geschäftspartner E.T. telefonisch versucht habe, Anzeige zu erstatten, wobei die Polizei diese nicht entgegengenommen habe, und er (Beschwerdeführer) daraufhin auch auf eine Anzeige verzichtet habe, dass vermutlich dieselben Personen in der Nacht vom (…) versucht hätten, die Wohnung von E.T. in Brand zu setzen, es ihm aber umgehend gelungen sei, diesen zu löschen, dass dieser daraufhin die Polizei verständigt habe, welche gekommen sei und ein Strafverfahren eingeleitet habe, dass er (Beschwerdeführer) in derselben Nacht zirka um drei Uhr von zwei Unbekannten bewusstlos geschlagen worden sei und dabei einen Nasenbruch erlitten habe,
E6360/2011 dass er, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, einen Benzinbehälter gefunden habe, und daraufhin die Polizei avisiert habe, welche umgehend eine Strafuntersuchung eingeleitet habe, dass ihm am darauffolgenden Tag im Spital die gebrochene Nase operiert worden sei, dass der Untersuchungsrichter die eingeleiteten Ermittlungen am (…) eingestellt habe mit der Begründung, auf dem Benzinbehälter seien nur noch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers vorzufinden gewesen und den Nasenbruch habe er sich beim Treppensturz zugezogen, dass die Einstellung der Ermittlungen widerrechtlich sei, und er und sein Geschäftspartner E.T. deswegen bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Verfahren hätten einleiten wollen, dass ihnen in einem Vorgespräch jedoch mitgeteilt worden sei, angesichts der prekären Situation im Land hätten sie keine Zeit für solche Untersuchungen, dass sie sich daraufhin im (…) an die Presse gewendet hätten, worauf der Autorin des von ihnen in Auftrag gegebenen Artikels nach dessen Publikation Druck aufgesetzt worden sei, damit sie diesen widerrufe, dass am (…) der Geschäftspartner D. K. im Büro von Unbekannten zusammengeschlagen worden und kurz darauf im Spital an seinen Verletzungen verstorben sei, dass am gleichen Abend der Geschäftspartner E.T. vor seinem Büro von Unbekannten tätlich angegriffen und entführt worden sei, wobei er habe fliehen können, dass einige Passanten diesen Überfall beobachtet und die Polizei avisiert hätten, dass E.T. zurück im Büro von der Polizei des Mordes an seinem Geschäftspartner D.K beschuldigt und mit aufs Polizeirevier genommen worden sei, wo er über Nacht befragt und auch geschlagen worden sei, dass E.T. erst am darauffolgenden Tag, dem (…), freigelassen worden sei, und sie (Beschwerdeführer und Geschäftspartner E.T.) nach einem
E6360/2011 Gespräch mit dem beigezogenen Anwalt entschieden hätten, Kirgisistan zu verlassen, dass er (Beschwerdeführer) vermute, dass die Täter und die Polizei zusammenarbeiten würden, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden einen auf seinen Namen lautenden kirgisischen Reisepass, einen Führerschein und einen den Vorfall vom (…) betreffenden Untersuchungsbericht der zuständigen kirgisischen Behörden (Kopien) einschliesslich der dazugehörenden Unterlagen (in Kopie) zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 19. November 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug anordnete, dass auf die Begründung – soweit wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der angefochtene Entscheid vom 17. November 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das BFM stelle seinen Entscheid einzig auf die Einstellungsverfügung ab, obwohl eine Vielzahl von Beweismitteln (Zeitungsartikel vom (…) und Bestätigung des Spitalaufenthalts) eingereicht worden seien, deren Echtheit von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden sei, und die den Sachverhalt belegen würden, dass deshalb die einseitige Würdigung der Beweismittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
E6360/2011 dass auf die weitere Begründung – soweit wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 23. November 2011 und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E6360/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren und dasjenige des Geschäftspartners des Beschwerdeführers E.T. (…) wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden ist, dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch die einseitige Würdigung beziehungsweise Nichtberücksichtigung der Beweismittel seinen Anspruch auf Gewährung seines rechtlichen Gehörs verletzt, dass mit diesen Einwänden einerseits implizit die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits explizit die Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG) als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gerügt werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332) und infolgedessen vorab zu prüfen ist, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
E6360/2011 dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.), dass sich dabei die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b) darf, dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen), dass demgegenüber der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb er um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz das Asylgesuch hauptsächlich mit der Begründung abwies, dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, dass sich die Behörden vertieft mit der Sache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten, bevor sie das Strafverfahren eingestellt hätten, dass im vorliegenden Fall die staatlichen Behörden deshalb ihrer Schutzpflicht vollumfänglich nachgekommen seien, dass es dem Beschwerdeführer und dem Geschäftspartner möglich gewesen wäre, das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuziehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die staatlichen Behörden würden die unbekannten Drittpersonen (Verfolger) unterstützen, mit keinerlei Anhaltspunkten (in den Akten) untermauert werden könne, http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232 http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232 http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232 http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232 http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47
E6360/2011 dass die weiteren Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts an ihrer Einschätzung zu ändern vermöchten, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente vielmehr grösstenteils die von den staatlichen Behörden durchgeführten Massnahmen bestätigen würden, dass die Vorinstanz in der Tat – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den Arztbericht und den eingereichten Zeitungsartikel beweisrechtlich nicht einzeln würdigte, sondern vielmehr pauschal als nicht erheblich einstufte, dass hinsichtlich des erwähnten Arztberichtes festzuhalten ist, dass dieser einzig zu belegen vermag, dass der Beschwerdeführer die Nase gebrochen hatte und deshalb eine Operation durchgeführt werden musste, indessen keinen Hinweis für etwelche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung zu liefern vermag, mithin für die Klärung der umstrittenen Frage keine Beweiskraft entfaltet, dass der erwähnte Zeitungsartikel (Publikation betreffend die untätigen Behörden) zwar durchaus geeignet wäre, Zweifel an der korrekten Vorgehensweise des Staates hervorzurufen, weshalb eine explizite Beweiswürdigung dieses Beweismittels grundsätzlich zu begrüssen gewesen wäre, dass das BFM aber – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Unterlagen – von einem funktionierenden zweistufigen Staatssystem Kirgisistans ausging, und die Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer in einem Vorgespräch empfohlen worden sei, auf einen Weiterzug zu verzichten, nicht als Rechtsweigerung beurteilte, weshalb eine explizite Beweiswürdigung vermutlich nicht zu einer anderen Einschätzung geführt hätte, zumal der Zeitungsartikel explizit auf Wunsch des Beschwerdeführers und seines Geschäftspartners erstellt worden war, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt – wie soeben dargelegt – demzufolge vollständig berücksichtigte und die Verfügung ausreichend begründete, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die im Streit liegende Verfügung sachgerecht anzufechten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers somit durch die eher knappe Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verletzt wurde,
E6360/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass seit dem von der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts erlassenen Grundsatzentscheid (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), in welchem sie sich mit der völkerrechtskonformen Anwendung von Art. 3 AsylG auseinandergesetzt hatte, die nichtstaatliche Verfolgung als grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant anzuerkennen ist (Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie, bestätigt in BVGE 2008/5 E. 4), dass auch nach der Ausweitung der Verfolgungsakteure auf nichtstaatliche Dritte die bisherigen Verfolgungselemente (wie Verfolgungsmotivation, Intensität, Gezieltheit) weiterhin erfüllt sein müssen, um die Flüchtlingseigenschaft anerkennen zu können (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.1 und 7), dass sodann eine nichtstaatliche Verfolgung als asylrechtlich relevant gilt, wenn der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein QuasiStaat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass es dabei nicht darum geht, von Dritten bedrohte Personen eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu gewähren, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass indessen eine zur Verfügung stehende funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur erforderlich ist, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.), http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/32
E6360/2011 dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Einschätzung festzustellen ist, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Polizei nach einem Gespräch vom (…) zwar keine Strafanzeige entgegennahm, aber sich, sobald der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner die Gewalttätigkeiten vom (…) gemeldet hatten, rasch und effizient einschaltete, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner tatsächlich auch nach Einstellung der Strafuntersuchung möglich gewesen wäre, das Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft weiterzuziehen, dass die vom Beschwerdeführer demgegenüber in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen, die kirgisischen Behörden seien korrupt und das Gerichtsverfahren sei unfair abgelaufen, unbehelflich sind, dass überdies festzustellen ist, dass die angeführten Behelligungen weder aus politischen oder religiösen Gründen noch wegen der Nationalität oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Ethnie beziehungsweise zu einer bestimmten Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind, sondern, weil sich er und sein Geschäftspartner geweigert hätten, die Firma zu verkaufen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb offenkundig an der erforderlichen Asylrelevanz fehlt, und sich eine Prüfung, ob der kirgisische Staat willens und fähig ist, ihm den adäquaten Schutz zu gewähren, deshalb erübrigt hätte, dass deshalb auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (korruptes Staatssystem) zu verzichten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht ablehnte, und die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E6360/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
E6360/2011 droht, zumal ihm im Heimatland auch keine (übermässige) Strafe (im Sinne eines "real risks") droht (vgl. EMARK 2000 Nr. 26), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM darin zu bestätigen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen und die Situation in Kirgisistan sich seit den Unruhen vom Frühling 2010 kontinuierlich und nachhaltig verbessert hat, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Beschwerdeführer handelt, der über eine gute Schul und Ausbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung namentlich im Bereich der (…) verfügt, und deshalb davon auszugehen ist, dass er über ein umfangreiches soziales Netz in Kirgisistan verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren – wie vorgängig ausgeführt – offenkundig keine Erfolgschancen haben,
E6360/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600 (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6360/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki