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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 E-6349/2006

23 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,561 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6349/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren _______, Syrien vertreten durch Didier Nobs, Avocat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6349/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im November 1998 zusammen mit ihrem Bruder B._______ und dessen Familie (N _______) sowie ihren weiteren Geschwistern C._______ (N _______), D._______ (N _______) und E._______ (N _______) und reiste am 27. Januar 1999 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 28. Januar 1999 im Empfangszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 8. Februar 1999 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugeteilt. Die Befragung durch den G._______ des Kantons F._______ fand am 16. Juli 1999 statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus H._______, Syrien, habe aber seit dem Jahr 1994 mit ihrer Familie in I._______, Libanon gelebt. Ihre Familie habe Kurden aus verschiedenen Ländern unterstützt, weshalb sie vom syrischen Geheimdienst unter Druck geraten seien. Mehrere ihrer Geschwister seien verhaftet und verhört worden. Sie persönlich habe zwar nie Probleme mit den Behörden gehabt. Da sie aber befürchtet habe, dass sie in Zukunft von den selben Problemen betroffen sein könnte, wie ihre Geschwister, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie seien mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg über Syrien, Türkei und weitere, ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 23. April 2003 - eröffnet am 24. April 2004 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 erhob die Beschwerdeführerin durch E-6349/2006 ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister einzubeziehen, subeventualiter wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Amnesty International zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2002 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 ging bei der ARK ein Gutachten von Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 21. Mai 2003, betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Bruder E._______ ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 nahm Amnesty International, Schweizer Sektion, Stellung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung und insbesondere zu der am Gutachten vom 21. Mai 2003 geäusserten Kritik. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2003 äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr von der Kommission gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. E-6349/2006 J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wies auf die grosse Belastung durch die lange Verfahrensdauer und die Schwierigkeiten bei ihrer schulischen Ausbildung aufgrund ihres Status als Asylsuchende hin. K. Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 entzog die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Rechtsvertreter das Vertretungsmandat. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März 2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International über die Verhaftung eines jungen Kurden vom 20. Juni 2005, das Szenario des Films "J._______", in welchem die Geschichte der Schwester C._______der Beschwerdeführerin thematisiert wird, sowie zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film. M. Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. März 2006 entsprochen. N. Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, im Libanon wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei. In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesischen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer E-6349/2006 Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten haben. O. Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere die Probleme von Rückkehrern aus dem Exil hin und betonte, dass sie entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bereits vor ihrer Ausreise aus dem Libanon verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr aufgrund des politischen Profils seiner Familienmitglieder gefährdet wäre. P. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die grosse Belastung durch ihre ungewisse Situation und die ungleiche Behandlung der Mitglieder ihrer Familie hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Q. Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihr die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere kein Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr, von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden. R. Mit Eingabe vom 18. September 2006 machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter von der ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. September 2006 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Gebrauch. In der Beilage wurde eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingereicht. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde und wies auf ihre Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Libanon in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie ihre fortgeschritte- E-6349/2006 ne Integration in der Schweiz hin. In der Beilage reichte sie einen Arbeitsvertrag vom 3. Juni 2005 in Kopie ein. T. Am 12. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin bei den kantonalen Behörden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Mit Schreiben vom 28. August 2007 wies der G.________ des Kantons F._______ die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine allfällige Schutzgewährung durch die Asylbehörden einer Härtefallbewilligung vorgehe und daher der Ausgang des hängigen Asylverfahrens abzuwarten sei. U. Am 5. September 2007 überwies der Instruktionsrichter die Verfahrensakten an die Vorinstanz für einen zweiten Schriftenwechsel. V. Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 23. April 2003 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. W. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihrer Beschwerde betreffend ihre Begehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten oder diese zurückziehen wolle. X. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 sowie eigenhändigem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrem Begehren um Gewährung des Asyls festhalte. Y. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. E-6349/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.-Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 17. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. E-6349/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht von zielgerichteten behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei. Der auf ihre Geschwister ausgeübte Druck vermöge keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und damit keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Da sie nach eigenen Angaben keine Probleme mit den syrischen oder libanesischen Behörden gehabt habe, würden weder Hinweise für eine in der Vergangenheit erlittene Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie vorliegen, noch für eine begründete Furcht vor entsprechender zukünftiger Verfolgung. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass in der Vergangenheit nach der Ausreise eines Teils ihrer Angehörigen, die noch im Lande verbliebenen Familienmitglieder E-6349/2006 verstärkt ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Da nun keine anderen Familienangehörige mehr im Heimatland leben würden, müsste sie demzufolge im Falle der Rückkehr mit Behelligungen seitens der Behörden rechnen, insbesondere um den Verbleib der ehemals verfolgten Familienangehörigen in Erfahrung zu bringen. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass sie infolge der massiven Verfolgung, der Inhaftierungen und Folter ihrer Geschwister, den Hausdurchsuchungen und anderen Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, welcher eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. Ferner seien die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben, da sie vor der Flucht immer mit ihren als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern im Familienverband gelebt habe. Im Übrigen würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstossen und sei damit unzulässig, weil die Rückschaffung nach Syrien oder in den Libanon eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 führte die Vorinstanz namentlich aus, dass Vorbehalte gegen das Gutachten von Amnesty International gemacht werden müssten, da die Verfasserin die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe und ähnlich lautende Gutachten in vielen Fällen von syrischen Asylsuchenden eingereicht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass abgewiesene syrische Asylsuchende, die meist keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten glaubhaft machen können, keine erheblichen Probleme zu befürchten hätten. Der Umstand der Asylgesuchseinreichung im Ausland als solcher werde von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlicher Akt betrachtet. Diese Einschätzung decke sich mit der Praxis anderer europäischer Staaten. Bei den im Gutachten angeführten Beispielen von Verhaftungen bei der Einreise nach Syrien handle es sich um spezifische Einzelfälle. Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise keinen behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht würden, weshalb sie nunmehr im Falle der Rückkehr von den Behörden verfolgt werden sollte. 5.4 In ihrer Replikeingabe vom 11. Juli 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Die Vorhalte gegen das Gutachten von Amnesty International seien nicht E-6349/2006 geeignet, dessen Aussagen zu entkräften. Die Vorinstanz habe es bisher unterlassen, ihre Situation individuell zu prüfen und insbesondere ihre Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten von Amnesty International sowie den Vorbringen ihrer Angehörigen, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in Verbindung zu setzen. Es sei denkbar, dass sie in der Vergangenheit nur wegen ihres damals noch jungen Alters von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden verschont geblieben sei. Es sei offensichtlich, dass die ganze Familie im Visier der Behörden gewesen sei und jeder Übergriff gegen ein Familienmitglied einen solchen gegen die ganze Familie darstelle, weshalb durchaus gezielte Repressalien vorgelegen hätten, welche die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im asylrechtlichen Sinne rechtfertigen würden. 6. Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573, BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c), in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die E-6349/2006 Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorliegend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt, da mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Voraussetzung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gegeben sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der syrischen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Drittstaat Libanon vor ihrer Einreise in die Schweiz das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf den neu eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auch mit dem revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wiederum Aufnahme im Libanon finden könnte. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. E-6349/2006 Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber vor ihrer Ausreise aus dem Libanon keine Behelligungen durch die syrischen oder libanesischen Behörden erlitten hat, sondern ihr Asylgesuch nur mit den gegen ihre Familienangehörigen erfolgten Repressalien begründet hat. Betreffend die von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychische Belastung aufgrund der intensiven Verfolgung von anderen nahen Familienangehörigen ist festzuhalten, dass mit diesem Begriff nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden soll, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführten Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks: WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M., 1990, S. 47 ff.). Letztlich ist aber für die Asylgewährung die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E-6349/2006 EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; KÄLIN, a.a.O., S. 130 ff.). 7.3 7.3.1 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sowie den beigezogenen Verfahrensakten ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister ergibt sich, dass sie aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Der Vater der Beschwerdeführerin war Mitglied der L._______ (Partei) und hatte deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen Behörden. Er verstarb im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die Schwester C._______ (N _______) der Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre (...) aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der M._______ (Partei) festgenommen und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer misshandelt wurde. Im Libanon war sie als Journalistin für eine kurdische Zeitung und danach für die Vertretung des N._______ tätig. In den Jahren (...) bis (...) wurde sie wiederholt von den syrischen Behörden verhaftet. Auch im Libanon geriet sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache unter Druck des syrischen Geheimdienstes und war von März bis Juni (...) wiederum in Haft. Die Geschwister D._______ (N _______) und O._______ (N _______), welchen mit Verfügungen vom (...) beziehungsweise (...) erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbeiteten im Büro des N._______ mit. D._______ wurde in den Jahren (...) und (...) jeweils wegen der Teilnahme an einem Newroz- Fest verhört und misshandelt. Ab (...) wurde er vom militärischen Geheimdienst gesucht und von diesem mehrmals verhört und misshandelt. Im März (...) wurden er und O._______ vom syrischen Geheimdienst in I._______ festgenommen und misshandelt, um sie zur Kooperation und Übergabe der Schwester C._______ zu zwingen. Der Bruder P._______ (N _______) wurde in den Jahren (...) bis (...) ebenfalls mehrmals vom syrischen Geheimdienst festgenommen und misshandelt. Im Zusammenhang mit dem vom Leiter des N._______- Büros in I._______, K._______, gegen seine Geschwister angestrengten Verfahren, wurde sein Haus enteignet und er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister auszusagen. Ihm wurde am (...) in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Q._______ (N _______) sowie ihre Schwester O._______ und deren Ehemann wurden vom UNHCR im Libanon als Flüchtlinge anerkannt, bevor sie aufgrund des auf die E-6349/2006 Familie ausgeübten Drucks ebenfalls ausreisten. Schliesslich sind auch die Geschwister B._______ mit Familie (N _______) und E._______ (N _______) der Beschwerdeführerin aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 7.3.2 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfolgungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiedenen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006, Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist. 7.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbeson- E-6349/2006 dere ihre Schwester C._______ hat sich durch ihre journalistische Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich exponiert. Auch mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin gerieten im Zusammenhang mit dem Streit mit K._______ und dem Vorgehen gegen Schwester C._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste. Auch wenn die Beschwerdeführerin selber vor der Ausreise von den Behörden nicht behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass sämtliche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Schwester C._______, welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den Geschwistern P._______, D._______ und O._______, die ebenfalls Opfer erheblicher Repressalien wurden, wurde in der Schweiz das Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über ihre verschwundenen Geschwister zu befragen. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in Kontakt zu ihren hier als Flüchtlinge anerkannten Brüdern und Schwestern gestanden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und mehrerer ihrer Geschwister die Familienangehörigen, welche vorerst noch im Libanon verblieben (Mutter und Schwester O._______), in der Tat verstärkten Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst ausgesetzt waren. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwister, dass die Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2003 - soweit nicht gegenstandslos geworden - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. E-6349/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2008 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6349/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2003 wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 672.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den G._______ des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr.(...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 17

E-6349/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 E-6349/2006 — Swissrulings