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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 E-6345/2024

9 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 mots·~10 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6345/2024

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Milan Egloff, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (…).

E-6345/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte, am 15. Mai 2024 die Personalienaufnahme stattfand und er am 27. Mai 2024 zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Tamile und habe zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in B._______ im C._______ gelebt, dass er in einem (…) gearbeitet habe, welcher den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört habe und er von diesen 1999 auch als (…) ausgebildet worden sei, dass er nach dem Krieg zuhause einen (…) geführt und gleichzeitig als (…) gearbeitet habe, dass er Jahre später, im Jahre 20(…), von den Militärbehörden bei sich zuhause damit konfrontiert worden sei, dass er den LTTE angehört habe und sie ihm vorgeworfen hätten, er habe am Kriegsende keine Rehabilitation durchlaufen, dass sie ihn ins Camp hätten mitnehmen wollen, aber aufgrund heftiger Intervention der Dorfbewohner wieder von ihm abgelassen hätten, dass er einen Tag später in der Nacht Fahrzeuge gehört habe, die sich seinem Haus genähert hätten, woraufhin er die Flucht aus dem Haus ergriffen habe, wobei Schüsse abgefeuert worden seien, dass diese Ereignisse in Wahrheit darauf zurückzuführen seien, dass er seit 20(…) als Informant für die (…) zusammengearbeitet und dabei (…) denunziert habe, wobei die (…) enge Beziehungen zu hohen Politikern und insbesondere zur Armee hätten, weshalb Militärangehörige ihn behelligt hätten, dass die Vorinstanz am 3. Juni 2024 die Weiterbehandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren anordnete, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. September 2024 ausführte, die Behörden würden sich seit seiner Flucht aus dem Hause und der Ausreise immer wieder nach ihm erkundigen,

E-6345/2024 dass er die Informationstätigkeit für (…) als Mitglied einer von Dorfbewohnern gegründeten (…) ausgeführt habe, dass er in den Jahren 20(…) bis zu den Vorfällen im Jahre 20(…) keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass er sich im Zusammenhang mit seinen Problemen nicht an die Polizei gewendet habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass die Instruktionsrichterin die ebenfalls beantragten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2024, 28. Februar 2025 und 4. September 2025 weitere Beweismittel zu den Akten gab,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde-

E-6345/2024 führung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, den beschriebenen Verfolgungsumständen könne kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv entnommen werden und der sri-lankische Staat sei ferner schutzfähig sowie schutzwillig, wobei es am Beschwerdeführer liege, diesen Schutz einzufordern beziehungsweise sich mit seinen Problemen an diesen zu wenden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ferner unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen vermöge, das sri-lankische Militär würde als Schutzmacht regionaler (…) fungieren, wobei er solches auch nicht durch die eingereichten Beweismittel darlegen könne, dass ebenfalls nicht überzeugend dargelegt sei, er sei tatsächlich von Militärangehörigen behelligt worden, beziehungsweise dass er in deren Fokus stehe, wobei auch festzustellen sei, dass seine engsten Angehörigen keinen Nachteilen durch diese ausgesetzt seien, dass das als Beweismittel zu den Akten gegebene Video keine relevante Beweiskraft zu entfalten vermöge, unter anderem da eine Identifizierung der Personen aufgrund der Lichtverhältnisse nicht möglich sei und das Gezeigte auch nicht vollständig mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimme, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 noch denjenigen von Art. 7 AsylG standhielten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie deren Flüchtlingsrelevanz festhält,

E-6345/2024 dass das Gericht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis stützt, dass einleitend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz bereits zutreffend auf die Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates hingewiesen hat, dass der BF diese gemäss eigenen Angaben nicht in Anspruch genommen hat (vgl. SEM-Akten […] 28/13 F42), dass die bei der Vorinstanz eingereichten Medienberichte, auf welche in der Rechtsmitteleingabe erneut Bezug genommen wird, keine erkennbare Verbindung zur Person des Beschwerdeführers aufweisen und Gleiches für die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte und Auszüge sowie Inhalte aus sozialen Medien festzustellen ist, wobei der Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht substantiiert darlegt, dass ferner – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – auffällt, dass die beim SEM eingereichten Referenzschreiben die Involvierung des Militärs nicht erwähnen, sondern vielmehr von Behelligungen durch (…) sprechen, wobei die darin geschilderten Bedrohungen in Häufigkeit und Intensität von den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten a.a.O. F45 ff.) merklich abweichen, dass ferner dem eingereichten Video bereits aufgrund seiner Bildqualität und dem nicht verifizierbaren Kontext keine relevante Beweiskraft attestiert werden kann und der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Hinweis, es handle sich nur um einen kurzen Auszug der Geschehnisse abermals nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das Gericht damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, das Militär fungiere als Schutzmacht der (…) und der Beschwerdeführer sei deshalb in den Fokus der sri-lankischen Armee geraten, erhebliche Zweifel hat, dass daran insbesondere nichts zu ändern vermag, dass auf Beschwerdeebene nachträglich ein Referenzschreiben zu den Akten gegeben wird, welches das Militär als die Behelliger oder Bedroher erwähnt, zumal dies nachgeschoben anmutet und dem Beweismittel damit ein Gefälligkeitscharakter anhaftet,

E-6345/2024 dass, soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht (Beschwerde, S. 5), er werde vom Militär deshalb gesucht, weil es ihn als einen nicht rehabilitierten LTTE-Kämpfer enttarnt habe, er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, Auslöser für die Ausreise sei seine Denunziation der Schmuggler bei der Polizei gewesen und seine Probleme hätten nichts mit seiner LTTE-Vergangenheit zu tun (vgl. SEM-Akten a.a.O. F101), um kurz darauf zu er klären, diese sei trotzdem relevant, dass er später erklärt, seine ehemalige LTTE-Tätigkeit sei für das Militär nur ein Vorwand gewesen, um ihn zu suchen (ergänzende Befragung vgl. SEM-Akten a.a.O. F20), was indes bei der vorliegenden Sachlage nicht nachvollziehbar ist, zumal er von 2010 bis 2024 unbehelligt an seinem Wohnort lebte (vgl. SEM-Akten a.a.O. F35) und der Hinweis, dies sei nur möglich gewesen, weil er verheiratet sei und Kinder habe, nicht ansatzweise überzeugt, dass selbst für den Fall der Glaubhaftigkeit einer Kampfbeteiligung des Beschwerdeführers sowie fehlender Rehabilitation festzustellen ist, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2024 und damit 15 Jahre nach Kriegsende nicht in relevanter Weise aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit im Fokus stand und nicht ersichtlich ist, weshalb dies nun im heutigen Zeitpunkt bei der Rückkehr und einem background check plötzlich der Fall sein sollte, zumal er auch in keiner Weise exilpolitisch tätig war, sondern sich vielmehr explizit von den LTTE distanziert, dass an dieser Einschätzung auch die familiäre Verbindung des Beschwerdeführers (Bruder sog. Märtyrer, vgl. SEM-Akten 14/14 F40 f.) nichts zu ändern vermag, wobei hinzukommt, dass sich die Lage für Tamilen unter der aktuellen Regierung im Vergleich zu früher eher entschärft hat, dass deshalb, und weil der Beschwerdeführer selbst seine LTTE-Vergangenheit nicht in substantiierter Weise als für die Flucht wesentlichen Faktor anführt, der Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft damit auseinandergesetzt hat, vorliegend keine Kassation wegen Verletzung der Begründungspflicht oder mangender Sachverhaltsabklärung zu rechtfertigen vermag, dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Frau und seine Kinder würden nur deshalb nicht behelligt, weil sie entsprechende Sicherheitsvorkehren getroffen hätten, dies einerseits nicht erklärt, weshalb die Eltern und Geschwister keinen erwähnenswerten Behelligungen ausgesetzt sind und

E-6345/2024 ferner auch nicht erhellt, weshalb die Eskortierung der Kinder durch den Schwager auf dem Schulweg sie bei tatsächlicher Gefahr zu schützen vermöchte, dass weiter nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Video eines sri-lankischen Aktivisten, welcher über Festnahmen am Flughafen berichtet, konkret zu seinen Gunsten abzuleiten sucht beziehungsweise er solches nicht erkennbar darlegt, dass aufgrund des vorstehend Dargelegten keine begründete Veranlassung besteht, weitere interne Akten der Vorinstanz zu konsultieren und der entsprechende eventualiter gestellte Beweisantrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein ausgeprägtes soziales Beziehungsnetzt sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender verfügt (vgl. SEM-Akten A14/14 F14 ff sowie F55 ff.), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatland gelingen wird, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vollzugshindernisse sich im Wesentlichen auf die vorgebrachten Fluchtgründe stützen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr vertieft darauf einzugehen ist und im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint beziehungsweise den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist,

E-6345/2024 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 13. November 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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E-6345/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende RIchterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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