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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2008 E-6340/2006

5 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,876 mots·~29 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Texte intégral

Abtei lung V E-6340/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Kosovo, B._______, Kosovo, C._______, Kosovo, D._______, Kosovo, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6340/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, Albaner aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz in E._______, gelangten nach eigenen Angaben am 23. Oktober 1998 in die Schweiz, wo sie am 27. Oktober 1998 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihre Probleme hätten im Jahr 1996 angefangen. Sie seien mehrere Male zu Hause von der Polizei aufgesucht worden, wobei diese bei ihnen ein Funktelefon gesucht und den Beschwerdeführer der Spionage bezichtigt habe. Der Pass des Beschwerdeführers sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge regelmässig auf dem Gericht melden müssen. Zu einer Verurteilung sei es nicht gekommen. Schliesslich sei der Krieg ausgebrochen und der Beschwerdeführer habe als Dorfpolizist bei der Verteidigung des Dorfes mitgeholfen. Seine F._______ in E._______ sei geplündert und in Brand gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin machte keine zusätzlichen Asylgründe geltend. Sie hätten am 10. September 1998 ihr Dorf verlassen. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Juli 2002 vollumfänglich ab, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. C. Am 26. Juni 2001 wurde die Tochter C._______ geboren. D. Eine an das BFF gerichtete, ausdrücklich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte und als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 17. September 2002 nahm die ARK als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 10. Juli 2002 entgegen, soweit das Vorliegen neuer Beweismittel geltend gemacht wurde. Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 wies die ARK das Revisionsgesuch ab und stellte die Akten dem BFF zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe zu, verbunden mit E-6340/2006 der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung bleibe bis zu einem allfälligen anderweitigen Entscheid des BFF ausgesetzt. E. Das BFF überwies nach Eingang mehrerer Eingaben der Beschwerdeführer – namentlich vom 3. und 9. und 27. Januar 2003 – die Akten wiederum an die ARK zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch. Mit Beschluss vom 15. April 2003 schrieb die ARK die Angelegenheit von ihrer Geschäftskontrolle ab und überwies die Akten dem BFF zur weiteren Behandlung als Wiedererwägungsgesuch. F. Am 29. Mai 2003 wurde der Sohn D._______ geboren. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 wies das BFF das Gesuch um Wiedererwägung vom 17. September 2002 ab und stellte fest, die Verfügung vom 24. Oktober 2000 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung des BFF vom 8. Dezember 2003 mit Beschwerde vom 18. Dezember 2003 bei der ARK anfechten und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Einvernahme eines angebotenen Zeugen sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2003 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung provisorisch und mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2004 definitiv aus und hielt fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. J. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2004 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-6340/2006 K. Am 16. November 2004 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 machten die Beschwerdeführer psychische Probleme geltend und ersuchten um Ansetzung einer Frist zur Einreichung entsprechender Arztberichte. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Frist bis zum 27. Oktober 2005 zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte. N. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 legten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. G._______, FMH Kinder- und Jugendmedizin vom 17. Oktober 2005 betreffend die Tochter C._______ ins Recht, welcher besagt, dass es sich um ein gesundes Mädchen handle. Ausserdem reichten die Beschwerdeführer insgesamt vier Arztberichte betreffend den Sohn D._______ ein: drei Berichte von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Pädiatrie Neuropädiatrie vom 23. Juni 2005, 1. Juli 2005 sowie 26. August 2005 sowie einen Bericht von Prof. Dr. med. G._______ vom 17. Oktober 2005. Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung bezüglich des Arztzeugnisses betreffend die Beschwerdeführerin. O. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ vom 7. November 2005 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Mit Eingaben vom 8. August 2006 und vom 9. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte der Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ vom 14. März 2006 und 26. September 2006, beide die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 21. November 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist aktuelle medizinische Berichte zu den Akten zu reichen. E-6340/2006 Q. Am 5. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer bezüglich der Ehefrau/Mutter auf einen bei den BFM-Akten betreffend ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons liegenden Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons I._______ vom 4. April 2007 hinweisen (von dem am 6. Dezember 2007 eine weitere Kopie eingereicht wurde); die behandelnde Ärztin habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, der Gesundheitszustand habe sich seither "nicht weiter verändert". Bezüglich des Sohnes D._______ liessen die Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 Kopien eines Schreibens von Prof. Dr. med. G._______ vom 15. Januar 2008 und eines Berichts von Dr. med. H._______ vom 7. April 2007 zu den Akten reichen. R. Am 13. Juni 2006 (recte: 2008) reichten die Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons I._______ nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter einen aktualisierten Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den Akten und liessen dem Rechtsvertreter eine Kopie zur Kenntnisnahme zugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und konstanter Praxis Wiederer- E-6340/2006 wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 S. 43 und BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen Bestimmung von Art. 58 VwVG wird die Wiedererwägung im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Unter gewissen Voraussetzungen leitete die frühere bundesgerichtliche Praxis einen Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 aBV ab; diese behält unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6). So wird einerseits ein Anspruch auf Wiedererwägung bejaht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Andererseits besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG, sofern Revisionsgründe angerufen werden können, weshalb mithin die früher unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung wiedererwägungsweise abzuändern ist (vgl. statt vieler BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 178; EMARK 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.). E-6340/2006 Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Ebenso können Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können; weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut des Wiedererwägungsgesuchs dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 51). 3. Zur besseren Übersichtlichkeit werden in dieser Erwägung die Vorbringen der Beschwerdeführer (insbesondere nach Abschluss des erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens) kurz zusammengefasst: 3.1 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, bis zu ihrer Flucht aus dem Kosovo sei der Beschwerdeführer als Polizist für die Militär- und Polizeieinheiten der LDK, welche eine Parallelorganisation zur Verwaltung der Serben im Kosovo bilde, tätig gewesen. Insbesondere aufgrund der Behelligungen durch die serbischen Sicherheitskräfte, aber auch weil die LDK von der UCK zunehmend verdrängt worden sei, habe der Beschwerdeführer im Jahr 1998 seine Tätigkeit aufgeben müssen, weil es für ihn zunehmend gefährlich geworden sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde die Kopie eines undatierten Berichts des ehemaligen Militärkommandanten des Beschwerdeführers namens J._______ zu den Akten gereicht. Die ARK wies in ihrem Urteil vom 10. Juli 2002 die Beschwerde vollumfänglich ab. 3.2 Im Revisionsverfahren vor der ARK brachten die Beschwerdeführer einerseits vor, die Tochter C._______ sei krank, andererseits machten sie geltend, es liege ein neues Beweismittel vor, und reichten erneut eine Bestätigung des Kommandanten J._______ ins Recht. E-6340/2006 Die ARK wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 23. Oktober 2002 vollumfänglich ab und überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe (medizinische Vorbringen) an das BFF. 3.3 Das BFF forderte die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2003 auf, ihre Rechtsbegehren zu präzisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 wiesen die Beschwerdeführer auf die spezielle Gefährdungssituation hin und hoben hervor, dass es mehrere geheime Unterredungen zwischen der Chefanklägerin des Tribunals in Den Haag und dem ehemaligen Kommandanten des Beschwerdeführers, J._______, gegeben habe und auch Teile dessen Beweismaterials übergeben worden seien. Am 26. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals K._______ vom 22. Mai 2003 ein, welches sich zum Schwangerschaftsverlauf der Beschwerdeführerin äussert. 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids fasste die Vorinstanz vorab die Gründe zusammen, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer auch gemäss Auffassung der ARK als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien (vgl. Urteile der ARK vom 10. Juli 2002 und 23. Oktober 2002) und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen sei. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass von den Beschwerdeführern wiedererwägungsweise die Feststellung des unzulässigen, beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs beantragt werde. Es bleibe demnach vorerst zu prüfen, ob aufgrund der neu geltend gemachten Vorbringen und nachgereichten Beweismittel darauf geschlossen werden müsse, den Beschwerdeführern würde im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, er sei nicht in der Lage gewesen, seine konkrete Bedrohungslage im Kosovo früher zu erwähnen. Die ihm auferlegte militärische Schweigepflicht infolge seiner Tätigkeit als Leibwächter des Kommandanten J._______ habe ihm dies verunmöglicht. Vom Beschwerdeführer – einem Akademiker – wäre gemäss Auffassung der Vorinstanz zu er- E-6340/2006 warten gewesen, dass er gewichtige Asylgründe wie politisches sowie militärisches Engagement bei jeder sich bietenden Gelegenheit geltend machen würde, wenn er um politisches Asyl nachsuche. Die behauptete militärische Schweigepflicht sei als nachgeschoben, mithin unbehelflich respektive unglaubhaft zu betrachten. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zum Kommandanten J._______ anbelange, sei diese als undurchsichtig und zweifelhaft zu bezeichnen. Auch die Behauptung, dieser frühere Vorgesetzte sei in Schweden anerkannter Flüchtling, sei nicht belegt, zumal es sich beim eingereichten Beweismittel entgegen den Angaben der Beschwerdeführer nicht um einen schwedischen Flüchtlings-, sondern vielmehr um einen schwedischen Führerausweis handle. Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter dieses Kommandanten sei bis heute weder belegt noch sonstwie überzeugend dargelegt worden. Ausserdem sei behauptet worden, es habe schon mehrere Treffen zwischen J._______ und der Chefanklägerin des Kriegsverbrechertribunals von Den Haag gegeben, wobei diese ausdrücklich die Geheimhaltung dieser Kontakte gewünscht habe. Angesichts der Abklärungsergebnisse des BFF beim Kriegsverbrechertribunal in Den Haag liessen sich diese Behauptungen nicht aufrecht erhalten. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass J._______ die Chefanklägerin bis heute weder in Den Haag noch an einem anderen Ort getroffen habe und ihr persönlich nicht bekannt sei. Weder der Beschwerdeführer noch J._______ seien in ein Verfahren vor dem Tribunal involviert. J._______ sei zwar aktenkundig und eine Befragung von ihm – allenfalls auch des Beschwerdeführers – könne nicht ausgeschlossen werden; jedoch wäre unklar, in welcher Eigenschaft sie befragt werden würden. In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis in Den Haag machten die Beschwerdeführer geltend, es habe lediglich zwei informelle Treffen zwischen J._______ und der Chefanklägerin gegeben, wobei vereinbart worden sei, diese Treffen gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten. Für das BFF gebe es indessen keine überzeugenden Anhaltspunkte, wonach die Auskunft einer international anerkannten Institution unzutreffend sein sollte. In der Eingabe vom 3. Januar 2003 werde sodann auf angeblich umfangreiches, hoch brisantes Beweismaterial von J._______ über wichtige kosovo-albanische Führungspersönlichkeiten hingewiesen, mit welchem diese wegen Kapitalverbrechen an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überführt werden könnten. Auch der Beschwerde- E-6340/2006 führer habe als ehemaliger Leibwächter von J._______ Kenntnis von diesen Informationen und sei dadurch gefährdet. In diesem Zusammenhang sei umso erstaunlicher, dass J._______ lediglich eine von ihm selbst verfasste Telefonnotiz vom 7. Januar 2001 als Beweismittel zurückgelassen habe, welcher indessen jegliche Beweiskraft abzusprechen sei, weil sie von einer Privatperson verfasst worden sei und keinerlei offiziellen Charakter aufweise. Ausserdem sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über brisante Informationen verfüge, aufgrund derer er vom Kriegsverbrechertribunal in Den Haag als Zeuge vorgeladen werde. Selbst wenn J._______ beim Tribunal aktenkundig sei – wenn auch nicht bekannt, ob als Zeuge oder in anderer Eigenschaft – bedeute dies nicht automatisch, dass auch der Beschwerdeführer für das Tribunal von Interesse sei. Und auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vor dem Tribunal aussagen würde, sei aufgrund der eingereichten Unterlagen immer noch nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies gefährden könnte. Weder die Ereignisse und die daran beteiligten Personen, über welche er als Zeuge vor Gericht aussagen könnte, noch der Personenkreis, der ihn deshalb bedrohen könnte, seien bisher ausreichend substanziiert oder belegt worden. Demnach erscheine selbst die hypothetische Möglichkeit einer Befragung vor dem Tribunal für sich allein betrachtet ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In der Eingabe vom 9. Januar 2003 werde ausserdem geltend gemacht, die Ermordung von L._______ belege die Ernsthaftigkeit der Gefährdung des Beschwerdeführers. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass wichtige Zeugen, deren Aussage zur Verurteilung von Kriegsverbrechern geführt hätten, Opfer von Gewaltverbrechen werden könnten. Hingegen sei das Profil des Beschwerdeführers mit demjenigen von L._______ nicht vergleichbar. Zusammenfassend würden die Elemente, die gegen eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würden, überwiegen. 4.2 Im Wiedererwägungsgesuch würden zudem individuelle Hindernisse geltend gemacht, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Angesichts der grundlegend veränderten Situation im Kosovo und der sich aufgrund obiger Ausführungen als unbegründet erweisenden Befürchtungen bezüglich allfälliger Racheakte Dritter E-6340/2006 hätten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des [inzwischen aufgehobenen] Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG [neu: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer {AuG, SR 142.20}]) zu befürchten. Schliesslich würden auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss aktuellsten ärztlichen Schreiben von Prof. Dr. med. G._______ vom 19. November 2002 habe die Tochter C._______ im August 2002 an einem schweren Harninfekt gelitten. Zur Zeit sei das Kind beschwerdefrei, wobei eine engmaschige Kontrolle angezeigt sei. Eine Ausreise im jetzigen Zustand wäre für C._______ keine optimale Lösung. Es sei davon auszugehen, dass die vom Kind benötigte medizinische Hilfe im heutigen Zeitpunkt und gerade mit Blick auf die gestellte Diagnose und die allenfalls heute noch benötigten Kontrollen auch durch die entsprechende Infrastruktur im Heimatland gewährleistet und nicht zwingend nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine eine allfällige notwendige, adäquate medizinische Behandlung des Kindes im Heimatland durch dortiges Fachpersonal zweifellos als gegeben. Seit dem Ende des Krieges sei das Gesundheitswesen in der Provinz Kosovo stetig auf- und ausgebaut worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass es in der Eingabe vom 27. April 2003 primär darum gegangen sei, der Beschwerdeführerin, bei der eine Risikoschwangerschaft vorgelegen habe, die erforderliche ärztliche Betreuung bis zur Geburt zu gewährleisten und keine mit einer Rückreise verbundenen Risiken einzugehen. Da der Sohn D._______ in der Zwischenzeit zur Welt gekommen sei, lasse sich ein weiterer Aufenthalt aus diesem Grund nicht mehr rechtfertigen, zumal keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass die Geburt des Kindes für die Beschwerdeführerin oder das Kind selber weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätten, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher heute als zumutbar zu erachten. 4.3 Im Schreiben vom 7. Mai 2003 und vom 18. Juli 2003 werde ausserdem die Zeugeneinvernahme von J._______ verlangt. Nach obigen Erkenntnissen erscheine eine Zeugeneinvernahme aufgrund der E-6340/2006 Aktenlage nicht geboten. Eine solche wäre dann anzuordnen, wenn der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abgeklärt werden könnte. Der Sachverhalt werde indessen als rechtsgenüglich erstellt angesehen und das BFM gehe davon aus, dass eine Einvernahme des genannten Zeugen zu keinen neuen Erkenntnissen führen könnte, weshalb dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben sei. 4.4 Insgesamt ergebe sich, dass die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht als wesentlich beziehungsweise erheblich in dem Sinne erachtet werden könnten, dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheids hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs geeignet wären. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt. Entgegen dem Grundsatz der strengen Schweigepflicht habe das BFM brisante Informationen an Dritte übermittelt. Somit bestehe die Gefahr, dass dadurch der Beschwerdeführer und weitere Personen zusätzlich an Leib und Leben gefährdet worden seien. J._______ sei als Zeuge einzuvernehmen. Von Seiten der UCK seien unter der Führung von Hashim Thaci im Vorfeld und während des Kosovokrieges Kriegsverbrechen verübt worden. Die M._______ Brigade habe unter der Führung von J._______ diese Verbrechen untersucht und dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei Leibwächter des Kommandanten J._______ gewesen und habe vom 29. Juni 1998 bis zum 8. September 1998 die ganze Zeit mit diesem verbracht. Das Hauptquartier dieser Brigade sei im Privathaus des Beschwerdeführers untergebracht gewesen. Nachdem die militärische Situation im Kosovo für die Brigade unhaltbar geworden sei, sei J._______ nach Schweden und der Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet. J._______ sei in Schweden als Flüchtling anerkannt worden. Vor seiner Flucht habe er das gesammelte Material über die Kriegsverbrechen im Kosovo vergraben und sei erst Jahre später wieder an dieses Material gekommen. Ab dem Jahr 2000 habe J._______ diese Informationen verschiedenen Ländern zur Verfügung gestellt und verdeckt mit der Anklägerin des Kriegsverbrechertribunals in Den Haag Kontakt aufgenommen. Gestützt auf dieses Material hätten in der Folge verschiedene Kriegsverbrecher aus den Reihen der UCK gefasst und E-6340/2006 teilweise an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überwiesen werden können. Dem Beschwerdeführer sei eine absolut geltende militärische Schweigepflicht auferlegt worden, an die er sich bis heute vollständig gehalten habe. Obwohl das BFM wiederholt ausdrücklich auf die Brisanz des Falls hingewiesen worden sei, habe es äusserst ungeschickt gehandelt und die Angelegenheit in keiner Weise ernst genommen. Dies habe beispielsweise darin gegipfelt, dass sich das BFM an das Kriegsverbrechertribunal gewandt habe, um dort Auskunft über Treffen zwischen J._______ und Carla del Ponte zu erhalten. Das BFM sei vorgängig darüber informiert worden, dass diese Treffen informeller Natur gewesen seien und aus prozesstaktischen Gründen und zur Erhöhung der Sicherheit von J._______ durch die Chefanklägerin des Tribunals von Den Haag hätten negiert werden müssen. Im schlimmsten Fall werde die Anfrage des BFM beim Kriegsverbrechertribunal in Den Haag dazu führen, dass Kriegsverbrecher aufgrund ihrer Taten nicht einer Bestrafung zugeführt werden könnten. 5.2 Wiederholt sei in den Eingaben ans BFM auch die Anhörung von J._______ als Zeuge beantragt worden. Dieser habe klar seine Bereitschaft erklärt, gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden persönliche Aussagen zu machen und seine Beweismittel vorzulegen. J._______ sei die Schlüsselfigur im vorliegenden Verfahren, da er mit seinen Aussagen und Beweismitteln die gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers belegen könne. Die Fehlleistungen des BFM bei der Sachverhaltsabklärung sowie die unterlassene Zeugenbefragung hätten dazu geführt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden sei. Dies rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbunden mit der Anordnung, den Zeugen J._______ in der Sache anzuhören. Andernfalls wäre J._______ direkt durch die Beschwerdeinstanz als Zeuge einzuvernehmen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten, namentlich die Anfrage an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag sowie die entsprechende Antwort, zu gewähren. 5.3 Auf Beschwerdeebene wurden weitere Beweismittel eingereicht, namentlich zwei Dokumente vom 21. und 23. August 1998, welche belegen würden, dass J._______ Kommandant der M._______ E-6340/2006 Brigade der UCK gewesen sei. Zudem wurden zwei Artikel der Zeitung Bota Sot vom (Datum) und vom (Datum) eingereicht. Das BFM habe ausserdem die Relevanz des bereits früher eingereichten Notiz von J._______ vom 7. Januar 2001 verkannt. Die Nennung von gefährdeten Personen in diesem Schreiben und die darauf erfolgten Ermordungen verschiedener in diesem Schreiben genannter Personen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dieses Schreiben von höchster Beweiskraft und Relevanz sei. Auch der Beschwerdeführer sei anlässlich des dokumentierten Telefongesprächs namentlich bedroht worden. 6. In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2004 hielt das BFM im Wesentlichen fest, eine Zeugeneinvernahme erscheine dann nicht als geboten, wenn der Sachverhalt auf andere Weise hinreichend abgeklärt werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, beziehungsweise unterliege seiner Mitwirkungspflicht, die Informationen von J._______ selbst zusammen zu stellen und dessen Beweismittel einzureichen. Falls – wie geltend gemacht – J._______ befürchte, die Kontrolle über seine Beweismittel zu verlieren und sie dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht geben möchte, könne dies durchaus den Schluss zulassen, dass er sie dem BFM auch nicht geben würde, weil davon Kopien aktenkundig gemacht werden müssten. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sei J._______ nicht die Schlüsselfigur zur Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern dieser selbst. Es obliege seiner Mitwirkungspflicht, bekannt zu geben, wer ihn weshalb verfolge. Der Beschwerdeführer mache des Weiteren geltend, dass Zeugen von Kriegsverbrechen im Kosovo eliminiert würden. Dies werde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Hingegen habe der Beschwerdeführer bisher immer noch nicht dargetan, inwiefern gerade er Zeuge von Kriegsverbrechen geworden und dadurch gefährdet sein soll, habe er doch weder die Ereignisse und die daran beteiligten Personen noch den Personenkreis, der ihn bedrohe, auch nur annähernd substanziiert oder mittels Beweismitteln belegt. In der Beschwerdeschrift werde ausserdem gerügt, das BFM habe sich bei seinen Abklärungen an Kreise gewandt, welche klar der früheren UCK zuzurechnen seien und welche ihrerseits mit Kriegsverbrechen und der organisierten Kriminalität im Zusammenhang stehen dürften. Dem sei jedoch nicht so. Vielmehr E-6340/2006 handle es sich bei den beigezogenen Informationen um die gewöhnlichen Länderinformationen des BFM. 7. In der Replik führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das BFM anerkenne in seinen Aussagen implizit, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgesgellt worden sei, indem es festhalte, die Einreichung der Informationen und Beweismittel von J._______ wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht von seiner militärischen Schweigepflicht entbunden. Somit sei es ihm nicht möglich, Aussagen zu seiner Gefährdungslage zu machen. Als Ersatz stehe sein militärischer Vorgesetzter als Zeuge zur Verfügung. Eine Einvernahme desselben als Zeuge sei unumgänglich. Das BFM bezweifle in seiner Vernehmlassung, ob J._______ seine Unterlagen dem BFM überhaupt zur Verfügung stellen würde. Sofern das BFM garantieren könne, dass diese Informationen nicht in falsche Hände gerieten, sei J._______ noch immer bereit, sein Material zur Verfügung zu stellen. Mit der Replik wurde ein Artikel der NZZ vom 16. November 2004 zu den Akten gereicht. 8. 8.1 Bei Durchsicht der Akten sticht vorab ins Auge, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Eingaben weitgehend darauf beschränken, aufzuzeigen, was das BFM unterlassen beziehungsweise falsch gemacht habe, statt sich darauf zu konzentrieren, die tatsächliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers und den betreffenden Personenkreis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im schweizerischen Asylverfahren die Asylsuchenden verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, und namentlich angeben müssen, weshalb sie um Asyl nachsuchen, und allfällige Beweismittel für ihre Vorbringen unverzüglich einzureichen haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). E-6340/2006 Bezüglich der Abklärungen und der Entscheidbegründung der Vorinstanz ist festzustellen, dass das BFM das vorliegende Verfahren mit der gebührenden Ernsthaftigkeit und Sorgfalt behandelt und alle für die Entscheidfindung nötigen und relevanten Abklärungen getroffen hat. Davon, dass die Vorinstanz die Angelegenheit "unbedarft und ohne die nötige Ernsthaftigkeit" behandelt habe und dieses Vorgehen "unwürdig und befremdend" sei, kann vorliegend offensichtlich keine Rede sein. In der Beschwerde wird wiederholt darauf hingewiesen, dass beim BFM offenbar "ein sicherheitsrelevantes Informationsleck" bestehe; die Beschwerdeführer lassen ausführen, wenn ihre Beschwerde bei der Vorinstanz in Vernehmlassung gegeben werde, müsse aufgrund des Sicherheitsrisikos vorgängig ihr Rechtsvertreter benachrichtigt werden, der die "nötigen Schritte" bereits eingeleitet habe. Diese spekulativen Vorbringen erwecken einen konstruierten Eindruck und vermögen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage in keiner Weise zu überzeugen. Das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt und den Entscheid detailliert und – unter Abwägung alle Elemente, die für und gegen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen – nachvollziehbar und überzeugend begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die ausführlichen und hier zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu J._______ bis heute unklar geblieben ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb immer wieder die Anhörung von J._______ als Zeuge verlangt wird, welcher eine Schlüsselfigur im vorliegenden Verfahren bilde, hingegen die Beschwerdeführer selber darauf verzichten, in einer schriftlichen Eingabe das Verhältnis zu J._______ darzulegen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Zeugeneinvernahme im Asyl- wie generell im Verwaltungsverfahren um ein subsidiäres Beweismittel handelt, das nur zur Debatte steht, wenn sich der Sachverhalt nicht auf anderen Weise abklären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG; zur Rolle von Zeugen im Asylverfahren, vgl. auch SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 140). E-6340/2006 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer unterliege noch immer einer militärischen Schweigepflicht, weshalb es ihm nicht möglich sei, Aussagen zu machen, ist offensichtlich unbehelflich. Zum einen ist der Beschwerdeführer wie erwähnt gehalten, den Asylbehörden des Landes, in dem er um Schutz nachsucht, seine wahren Fluchtgründe zu nennen. Die dem Beschwerdeführer angeblich auferlegte militärische Schweigepflicht findet keine Anwendung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden, welche ihrerseits zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind. Zum anderen wäre es J._______, welcher seinerseits dieser Schweigepflicht offenbar nicht unterliegt, unbenommen gewesen, seine Aussagen schriftlich an die schweizerischen Asylbehörden zu richten, was auch er bis heute nicht getan hat. Ebenso unlogisch erscheint es, dass der frühere Kommandant den Beschwerdeführer nicht von der angeblichen Schweigepflicht befreit, selber indessen angeblich anlässlich einer mündlichen Einvernahme bereit wäre, alle Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen und eine Verfolgung desselben zu belegen. Dieses Verhalten spricht für die Annahme, dass die bis anhin angeblich zurückgehaltenen Aussagen und Materialien nicht von derartiger Brisanz sein können, wie es von den Beschwerdeführern dargelegt wird. Auch die angeblichen Treffen von J._______ mit Carla del Ponte haben sich aufgrund der Abklärungsergebnisse des BFM nicht bestätigt. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführer, wonach es sich um geheime Treffen gehandelt habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die bisher eingereichten Beweismittel sind jedenfalls offensichtlich nicht geeignet, die geltend gemachten Vorbringen, namentlich einen Zusammenhang zu Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität im Kosovo und eine allfällige daraus resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 8.3 Eine Zeugeneinvernahme von J._______ erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht angebracht, das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen (das Gesuch um sofortige Zeugeneinvernahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hatte der zuständige Instruktionsrichter der ARK bereits am 19. Dezember 2003 abgelehnt). 8.4 Soweit in der Beschwerde bezüglich des Schriftenwechsels mit dem Kriegsverbrechertribunal in Den Haag und bezüglich der weiteren Abklärungen des BFM um erweiterte Einsicht in die Vorakten ersucht wird, ist auch dieser Antrag abzulehnen: Nach Durchsicht der Akten E-6340/2006 der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese die Akteneinsicht mit zutreffender Begründung verweigert und das rechtliche Gehör des wesentlichen Inhalts dieser Aktenstücke mit den Verfügungen vom 9. Juli 2003 und 20. Oktober 2003 korrekt gewährt hat. 8.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich bezüglich einer Gefährdung der Beschwerdeführer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt nicht in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. 8.6 Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt – Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz – abzuweisen. 9. 9.1 Zu den eventualiter geltend gemachten medizinischen Wegweisungsvollzugshindernissen ist Folgendes festzuhalten: 9.1.1 In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Harninfekt der Tochter C._______ auch im Heimatland behandelt werden könne und die Beschwerdeführerin, bei der zum damaligen Zeitpunkt eine Risikoschwangerschaft bestand, bis zur Geburt des Sohnes D._______ in der Schweiz adäquat medizinisch habe betreut werden können. Nach der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2003 haben sich bezüglich des Sohnes D._______ und bezüglich der Beschwerdeführerin indessen weitere gesundheitliche Probleme ergeben. 9.1.2 Der Gesundheitszustand von D._______ lässt sich aufgrund der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte – das letzte Schreiben stammt von Prof. Dr. med. G._______ und datiert vom 15. Januar 2008 – folgendermassen beschreiben: Bei D._______ handelt es sich um einen frühgeborenen Knaben. Seine starke psychomotorische Entwicklungsretardierung, vor allem die Sprachentwicklung betreffend mit autistischen Zügen und leichter zerebraler Bewegungsstörung, hat sich dank intensiver Pflege und Behandlung deutlich gebessert. D._______ bedarf aber nach wie vor sachgerechter Pflege und Behandlung. E-6340/2006 9.1.3 Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin hat sich gemäss den vorliegenden Arztberichten seit der Geburt des Sohnes am 29. Mai 2003 erheblich verschlechtert. Den Eingaben der Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ vom 7. November 2005, vom 14. März 2006 und vom 26. September 2006 ist zu entnehmen, dass die Patientin das Bild einer schweren depressiven Episode zeige. Im Vordergrund stünden tiefe Verzweiflung, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit und Suizidgedanken. Hinzu kämen starke Schlafstörungen und Gewichtsverlust. Ebenfalls berichte die Patientin über Stimmen, die sie verfolgten. Es sei von einer latent vorhanden Suizidalität auszugehen. Gemäss dem letzten vorliegenden Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ vom 4. April 2007 war im Verlauf der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine – allerdings von Rückschlägen begleitete – allmähliche Stabilisierung des Gesundheitszustands zu verzeichnen. Die zwischenzeitlich gestellte Diagnose einer psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie habe sich nicht bestätigt; es sei von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen nach ICD-10 F 32.3 auszugehen. In der Eingabe vom 13. Juni 2008 hielten die Kantonalen Psychiatrischen Dienste I._______ fest, der Bericht vom 4. April 2007 sei inhaltlich weitgehend aktuell. Die Rückkehr in den Kosovo sei für die Patientin aufgrund der früheren Gewalterfahrungen (Ermordung von 44 Dorfbewohnern) und der – subjektiv damit in Verbindung gebrachten – persönlichen Verlusterlebnisse (drei Fehlgeburten) völlig unvorstellbar. Aufgrund der erlittenen Traumatisierungen sei eine therapeutische Begleitung mittel- bis längerfristig weiterhin erforderlich. Die hier eingeleitete hochspezialisierte therapeutische Behandlung sei für die Aufrechterhaltung der gewonnenen psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin unabdingbar. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in die Heimat sei mit einer sofortigen psychischen Dekompensation und einer schweren reaktiven Depression zu rechnen, wobei die Patientin von Suizidalität bedroht sein werde. Der Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz hätte voraussichtlich massive gesundheitliche Beeinträchtigungen der Patientin zur Folge; zudem wären diesfalls die psychische Gesundheit der Angehörigen und die familiäre Integrität gefährdet. Unter den gegebenen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bereits der Vollzug der Wegweisung die Beschwerde- E-6340/2006 führerin einer existenziellen Gefährdung aussetzen würde, die voraussichtlich auch durch geeignete Vollzugsmassnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit kompensiert werden könnten. Insoweit ist bezüglich der Beschwerdeführerin von einer wiedererwägungsrechtlich relevant veränderten Sachlage auszugehen und erweist sich der Vollzug heute schon aus diesem Grund als unzumutbar. Die Frage der Behandelbarkeit der massiven psychischen Erkrankung im Heimatstaat kann damit offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse verzichtet werden. Das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. 9.1.4 Offen bleiben kann auch die Frage der wiedererwägungsrechtlichen Konsequenzen der gesundheitlichen Situation der übrigen Familienangehörigen, weil diese in die vorläufige Aufnahme der Mutter respektive Ehefrau einzubeziehen sind (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). Das BFM ist demnach auch anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der übrigen Beschwerdeführer anzuordnen. 10. Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt abzuweisen, soweit das Eventualbegehren der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer betreffend jedoch gutzuheissen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 12. Bei der Festlegung der ebenfalls zu reduzierenden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) und durch die Vorinstanz zu begleichende Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Hauptvorbringen nicht durchgedrungen sind. Die diesbezüglichen Parteikosten erweisen sich damit nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE); der – vergleichsweise geringe – zur Teilgutheissung der Beschwerde führende Aufwand im Zusammenhang mit der Dokumentation der gesundheitlichen Situation der E-6340/2006 Beschwerdeführer lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Die in diesem Sinne notwendigen Parteikosten werden in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE unter Berücksichtigung aller massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festgelegt (inklusive Mehrwertsteuer- und Auslagenanteil). E-6340/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer betreffend gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ad O._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 22

E-6340/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2008 E-6340/2006 — Swissrulings