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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2018 E-634/2017

25 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,532 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-634/2017

Urteil v o m 2 5 . September 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).

E-634/2017 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2016 erfolgte die summarische Befragung zur Person (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A11/12) und am 19. August 2016 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A19/14) im Beisein seiner Vertrauensperson. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei illegal aus Eritrea ausgereist, weil an seiner Schule nicht ordentlich unterrichtet worden sei und es an Lehrern fehle. Er habe in Eritrea weder mit den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt. Er befürchte aber, irgendwann einmal in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Er habe nach der Ausreise mit seiner Familie telefoniert, um sein genaues Geburtsdatum in Erfahrung zu bringen, über Eritrea hätten sie nicht gesprochen. Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2016 eine Kopie seines (…) zu den Akten. B. Mit am 16. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Aus seinen Aussagen gehe vielmehr hervor, dass er vor seiner Ausreise weder ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten habe noch sonst in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden sei. Seine Furcht, in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei deshalb objektiv unbegründet und asylrechtlich nicht relevant. Gemäss gefestigter Rechtsprechung genüge die blosse Befürchtung, irgendwann einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, nicht. Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu wer-

E-634/2017 den, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er sei bisher weder für den Militärdienst aufgeboten worden noch sei er jemals in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer habe als Minderjähriger das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft und unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter

E-634/2017 sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess er die auf Seite 15 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 42 AsylG das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wies sie mit entsprechender Begründung ab und informierte die substitutionsweise eingesetzte Rechtsvertreterin dahingehend, dass sie sich hinsichtlich ihrer Entschädigung im Falle des Unterliegens an den Vollmachtgeber respektive den Kanton C._______ wenden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-634/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die formellen Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit

E-634/2017 des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 3 f.). Hinzu kommt, dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden war. Dies hatte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. 4. In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern

E-634/2017 4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 11. Januar 2017 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere

E-634/2017 Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden versucht haben, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Für die blosse Möglichkeit, früher oder später einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, gilt das gleiche. Zudem ergeben sich aus seinen gesuchsbegründenen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-634/2017 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, m.w.H.). 7.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung darauf beschränken, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht verifizierte Annahmen zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz zu treffen und auf allenfalls zu ergreifende Massnahmen im Vollzugszeitpunkt zu verweisen. Der blosse Hinweis auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Eritrea vermag der behördlichen Verpflichtung, von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, nicht gerecht zu werden. Demnach ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall konkret und von Amtes wegen hätte abklären müssen, ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückgeführt respektive anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass der Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Es handelt sich dabei nicht um blosse Vollzugsmodalitäten, die von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüft werden müssen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat. 7.3 Gemäss geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Kindeswohls namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand

E-634/2017 und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der Vorinstanz werden in der angefochtenen Verfügung einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so die relativ kurze Aufenthaltsdauer mit einer damit einhergehenden geringen Integration in der Schweiz. Das SEM äussert sich zudem auch zum Kriterium der Unterstützungsfähigkeit der Kernfamilie und führt dabei aus, es lägen in wirtschaftlicher Hinsicht begünstigende Umstände vor (…), die ebenfalls eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen. Die Annahme des SEM, wonach die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen unproblematisch sei, überzeugt indessen nicht. Insbesondere wurde nicht hinreichend abgeklärt, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich noch am Herkunftsort befinden und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Schliesslich ist hinsichtlich des Hinweises, es sei zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea dort in Empfang genommen werde und gegebenenfalls Massnahmen angeordnet würden, den erwähnten Anforderungen nicht zu genügen vermag. Demnach liegt eine als fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des wesentlichen Kriteriums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von allfälligen Bezugspersonen im Heimatland vor; dies als Folge der vorstehend festgestellten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 8.2). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugspersonen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Um die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilen zu können, bedarf insbesondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie tatsächlich weiterhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese bereit und in der Lage ist, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prü-

E-634/2017 fen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung – aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls sind zur Feststellung der Situation, die er bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarten würde, in geeigneter Weise weitere Abklärungen zu treffen. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5). Sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Januar 2017 aufzuheben sind. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren sowie des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 gutgeheissen wurde, und

E-634/2017 sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Antrag auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit der Begründung abgewiesen, der Kanton Zug habe – zusätzlich zur Beigabe einer rechtkundigen Vertrauensperson – bereits (…) von der Caritas Schweiz als amtlicher Rechtsvertreter in Sachen Asyl- und Wegweisungsverfahren eingesetzt. Somit ist für den Beschwerdeführer bereits eine amtliche Rechtsbeistandschaft für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben. Die substitutionsweise eingesetzte Rechtsvertreterin übt ihr Mandat aufgrund der Ernennung von (…) als amtlicher Rechtsvertreter aus und wird von dieser Behörde respektive vom Vollmachtgeber für ihren Aufwand entschädigt. Ihre Dienstleistung ist für den Beschwerdeführer folglich unentgeltlich. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem hälftig obsiegenden Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-634/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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