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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-6339/2006

2 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,260 mots·~36 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-6339/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...) und dessen Ehefrau B._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Dieter Gysin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Februar 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6339/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer - Kurden alevitischen Glaubens aus dem Dorf C._______ (Provinz Q._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. September 1998 in einem TIR versteckt und reisten am 5. Oktober 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 30. Oktober 1998 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) D._______ summarisch befragt. Am 10. Dezember 1998 folgten die einlässlichen Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, der Bruder der Ehefrau E._______ und drei ihrer Cousins seien im Jahre 1993 der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) beigetreten. In seiner Verwandtschaft gebe es ebenfalls Leute, die bei der PKK seien. Er sei Hirte gewesen und die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, die Guerilla mit Nahrung zu unterstützen. Er habe ihnen zu essen gegeben, dies jedoch vor den Sicherheitskräften immer bestritten, da sie ihn sonst getötet hätten. Vor etwa vier bis fünf Jahren sei er von den Soldaten mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, so dass er das Bewusstsein verloren habe. Zudem sei seine Frau wegen ihres Bruders und der Cousins unterdrückt worden, indem sie einmal im Monat auf dem Posten ihre Unterschrift habe abgeben müssen. Die F._______sowie türkische Soldaten hätten ihn oft beim Schafe hüten aufgesucht und ihn aufgefordert, für den türkischen (...) tätig zu sein. Er habe dies aber nicht machen wollen, da er sonst von der PKK umgebracht worden wäre. Er und seine Frau hätten den Druck nicht mehr ertragen können und im Jahre 1994 einen Anwalt beigezogen. Im Herbst 1997 seien sie nach Istanbul gegangen, nachdem sich ein PKK-Angehöriger namens G._______, bekannt unter dem Namen H, den die Familie mit Essen und Unterkunft unterstützt habe, den türkischen Sicherheitskräften ergeben habe. Dieser habe Namen von Guerilla-Kämpfern und Leuten aus den Dörfern, welche die PKK unterstützt hätten, verraten, worauf die türkischen Sicherheitskräfte 35 Personen aus neun Dörfern des Bezirks C._______ in Polizeihaft genommen hätten. PKK-Angehörige hätten ihm mitgeteilt, dass auch E-6339/2006 sein Name auf einer Liste stehe, welche H._______ erstellt habe. Deswegen hätten sie ihre Heimat verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen, wonach sie sich wegen ihres jüngeren Bruders, der sich der PKK angeschlossen habe, einmal pro Monat auf dem Polizeiposten vom I._______ habe melden und ihre Unterschrift abgeben müssen. Auch ihre Cousinen seien der PKK beigetreten und im Herbst 1994 erschossen worden. Anlässlich einer Newroz-Feier im März 1997 hätten türkische Soldaten sie sowie weitere Personen mitgenommen und auf den Polizeiposten von I._______ gebracht. Dort habe man sie drei Tage lang festgehalten. Später seien nochmals türkische Soldaten zuhause vorbeigekommen und hätten ihr gesagt, dass jemand am (...) 1997 gegen sie eine Anzeige eingereicht habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, ihrem Bruder E._______ Nahrungsmittel gegeben zu haben. Die türkischen Soldaten hätten sie mitgenommen und drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten. Sie sei belästigt und misshandelt worden. Weil sie den Druck nicht habe ertragen können, sei sie mit ihrem Ehemann im November 1997 nach Istanbul gegangen. Dort hätten sie vier Tage später erfahren, dass Polizisten des Polizeipostens von I._______ überfallen und 35 Personen festgenommen hätten. Ausserdem hätten sie in Istanbul erfahren, dass ihre Cousine J._______, ihre Cousins, K._______, L._______, M._______und AB._______ während etwa sechs Monaten im Gefängnis von O._______ gewesen seien und der Prozess gegen diese Personen noch hängig sei. A.d Mit Zwischenverfügung vom 23. März 1999 wurden die Beschwerdeführer vom BFF aufgefordert, Anklageschriften beziehungsweise Urteile gegen die Verwandten der Beschwerdeführerin sowie ein Bestätigungsschreiben des Familienanwalts einzureichen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer - nach einer Fristverlängerung - am 20. April 1999 folgende Beweismittel ein: - ein Schreiben von Rechtsanwalt P._______ aus Q._______ vom 24. Februar 1999; - eine Kopie des Schreibens des Anwaltsbüros R._______ aus Istanbul vom 5. April 1999; E-6339/2006 - Kopien der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft des Sicherheitsgerichts von O._______; - einen Zeitungsausschnitt aus der Özgür Politika vom (...). A.e Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsvertreter am 12. Juni 2002 die Gewährung der Akteneinsicht. Diesem Gesuch wurde am 15. Juli 2002 entsprochen. A.f Das BFF ersuchte am 24. Juli 2002 die Schweizerische Vertretung in Ankara um weitere Abklärungen. Im Bericht vom 17. Oktober 2002 hielt der Vertauensanwalt fest, dass über die Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Die Beschwerdeführer würden von der Polizei oder Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht. Sie unterstünden keinem Passverbot. Rechtsanwalt P._______. aus Q._______ bestätige ferner den Inhalt seines Schreibens vom 24. Februar 1999 und habe mitgeteilt, dass er dem Beschwerdeführer behilflich gewesen sei, als man ihn in Polizeihaft genommen habe, (recte: es wird wohl die Beschwerdeführerin gemeint sein, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine Polizeihaft geltend machte), könne sich jedoch weder an das Haftdatum noch an die Haftdauer erinnern. Wie im besagten Schreiben geschildert, sei die Familie ausgereist, nachdem G._______ Aussagen gegen eine grosse Anzahl von Menschen gemacht habe, die zu Gerichtsverfahren geführt hätten. Die Aussagen hätten auch bewirkt, dass die Gendarmerie auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt habe. Er habe jedoch keine Kenntnis von Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären. Das Dorf C._______ sei jedoch ein "heikles" Dorf, dessen Bewohner Schikanen ausgesetzt seien. Daher müsste der Beschwerdeführer, wenn er in die Türkei zurückkehren würde, mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Druck seitens der Behörden rechnen. A.g Zur Botschaftsantwort vom 17. Oktober 2002 wurden den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 26. November 2002 das rechtliche Gehör gewährt. Am 11. Dezember 2002 ging ihre Stellungnahme sowie ein Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2002 von P._______ aus der Türkei ein. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf dieses Schreiben, in welchem jener nach wie vor eine andauernde Gefährdungssituation für sie im Falle einer allfälligen Rückkehr bestätigt. Es wird sodann darauf hingewiesen, dass P._______ die gleichen Angaben in der telefonischen Anfrage der für E-6339/2006 den Botschaftsbericht zuständigen Person gemacht habe. Seine Aussagen würden aber im zusammengefassten Botschaftsbericht in wesentlichen Punkten etwas anders dargestellt. A.h Zur Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführer in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 AsylG befinden, hat das BFF den Kanton (...) aufgefordert, einen Bericht zu erstellten und die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. Der Kanton (...)hat dem BFF seinen Bericht und Antrag auf Vollzug der Wegweisung am 18. Dezember 2002 zugestellt. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2003 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. März 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der BFF-Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden, fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten gegeben: - ein Schreiben von Anwalt P._______ vom 7. Februar 2003; E-6339/2006 - ein Schreiben der Betreuerin R._______ an das BFF vom 16. Februar 2003 (in Kopie); - ein Schreiben des Arbeitgebers S._______ vom 20. Februar 2003; - eine Bestätigung der Erwerbstätigkeit (in Kopie); - ein Schreiben des Bekannten T._______ vom 6. März 2003. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 14. März 2003 wurde wegen hinlänglicher Deckung der Verfahrenskosten auf dem Sicherheitskonto auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 2. April 2003 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. F. Am 18. April 2006 wurde das BFM von der ARK ersucht, beim zuständigen Kanton Bericht (vgl. Art 33 Abs. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) und Antrag (vgl. Art. 44 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) einzuholen und der ARK anschliessend seine Stellungnahme zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zukommen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2006 hielt das BFM diesbezüglich fest, dass der Kanton(...) (mit Antrag vom 18. Juli 2006) den Vollzug der Wegweisung beantragt habe. Das BFM hat die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage ebenfalls als nicht erfüllt erachtet und am angeordenten Wegweisungsvollzug festgehalten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 wurde den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2006 E-6339/2006 sowie der kantonale Bericht des Kantons (...) vom 18. Juli 2006 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 8. September 2006 nahm der Arbeitsgeber der Beschwerdeführer dazu Stellung. I. Am 13. September 2006 bestätigte die Vorinstanz den Eingang dieser Stellungnahme und leitete sie an die ARK weiter. J. Mit Eingabe vom 14. September 2006 wurden eingereicht: - eine Stellungnahme des Rechtsvertreters mit vier Referenzschreiben (Arbeitszeugnis des Restaurants (...) vom 6. September 2006; - ein Schreiben der Freiwilligen Betreuungsgruppe Asylsuchende Gemeinde (...) vom 12. September 2006; - ein Schreiben der (...) vom 6. September 2006; - ein Faxschreiben der S._______ vom 20. Februar 2003. K. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2006 wurde die in der Stellungnahme beantragte Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel aus der Türkei - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. L. Mit Eingabe vom 21. September 2006 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des türkischen Anwalts P._______ vom 8. September 2006 ein. M. Am 30. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-6339/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen E-6339/2006 psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die türkischen Behörden würden bekanntermassen äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mir der PKK vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte - wie beispielsweise Zeugenaussagen oder Beweismittel - gegen Verdächtigte vorlägen, erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, die von den Beschuldigten zu unterzeichnen seien. Gemäss ihren Aussagen sei die Beschwerdeführerin zweimal, jeweils während dreier Tage, festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Somit sei aufgrund der schnellen Freilassung darauf zu schliessen, dass kein konkreter Tatverdacht gegen sie bestanden habe und keine formelle Untersuchung gegen sie eingeleitet worden sei, was auch durch den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 17. Oktober 2002 bestätigt werde. Demnach bestehe über die Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt, sie würden von der Polizei oder Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstünden keinem Passverbot. Dem in der Stellungnahme vorgebrachten Antrag, es sei nochmals eine ergänzende Abklärung vor Ort, insbesondere unter Beizug des Schreibens des Rechtsanwalts P._______. vom 2. Dezember 2002 vorzunehmen, sei nicht stattzugeben, da jenes Schreiben den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 17. Oktober 2002 - entgegen den E-6339/2006 Ausführungen der Beschwerdeführer - bestätige. So habe der Rechtsanwalt P._______ mitgeteilt, dass im Dorf C._______ im Landkreise U._______ die Sicherheit noch nicht soweit gewährleistet sei, dass man dort gefahrlos leben könne. Unter diesen Umständen hätten sich die Beschwerdeführer allfälligen weiteren Verdächtigungen und Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden durch einen Wohnortswechsel entziehen können und seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daher seien die geltend gemachten Massnahmen der Behörden in C._______ asylrechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Des Weiteren sei der Umstand, dass die Beschwerdeführer als Angehörige kurdischer Ethnie von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden, sowie dass die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, die Terroristen mit Essen und Kleidern zu unterstützen und ihn einmal mit dem Gewehrkolben geschlagen hätten, aufgrund der Intensität nicht als besonders einschneidende Massnahme zu gewichten, aufgrund derer das Weiterleben im Heimatstaat unzumutbar erschwert worden wäre. Von diesen Massnahmen sei die kurdische Bevölkerung in der Türkei gleichermassen betroffen. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann würden die geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden. Die subjektiv empfundene Befürchtung der Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an die Objektivität nicht und sei demzufolge nicht asylbeachtlich. So sei der Hinweis der Beschwerdeführer, sie könnten auf der Liste, welche H._______ erstellt habe, aufgeführt sein, sowie auf die hängigen Gerichtsverfahren der Cousine und der Cousins der Beschwerdeführerin für sie unbehelflich. Im vorliegenden Fall fehlten die objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen und in naher Zukunft wahrscheinlichen Verfolgung der Beschwerdeführer. Daher müsse die Asylrelevanz verneint werden. E-6339/2006 Als Regel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre. Auch sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges. Ebenfalls wurde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG verneint. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab der festgehaltene Sachverhalt wiederholt und gleichzeitig auf die fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung verwiesen, da die Bestätigung des türkischen Rechtsanwalts P._______ vom 24. Februar 1999 dem Botschaftsbericht vom 17. Oktober 2002 widerspreche. Gemäss der Bestätigung von P._______ vom 7. Februar 2003 könnten die Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden politischen Situation nicht in die Türkei zurückkehren. Ferner wird eingewendet, das BFF habe seinen mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 gestellten Verfahrensanträgen nicht entsprochen, obschon eine klärende Untersuchung notwendig gewesen wäre. Das BFF gehe zwar von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus, habe diese jedoch nicht sorgfältig abgeklärt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 1999/1 und 1996/1 S. 7). Die Beschwerdeführer müssten gemäss dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 24. Februar 1999, nachdem der Überläufer, H._______, die Namen der Helfer aus dem Dorf bekannt gegeben habe, in der ganzen Türkei damit rechnen, von der Polizei gesucht und verhaftet zu werden, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Entgegen der Auffassung des BFF könne hier nicht von einer allgemeinen Massnahme gegen die kurdische Bevölkerung gesprochen werden, da die Übergriffe gegen die Beschwerdeführer gezielt und in der Absicht erfolgt seien, sie für die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen bei der PKK zu bestrafen, und sie über das von der Vorinstanz behauptete Mass gegangen seien. So sei die Beschwerdeführerin insgesamt zweimal auf den Polizeiposten gebracht und jeweils drei Tage lang gefangen gehalten und geschlagen worden. Unter den zugefügten Verletzungen am Ohr leide sie immer noch. Auch der Beschwerdeführer habe Schläge mit dem Gewehrkolben erhalten und sei während vier Jahren wiederholt gequält, geschlagen und bedroht worden. Ferner sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Beweis für die mangelnde Auflistung der Beschwerdeführer auf einer Datenliste fehle. Zudem sei eine Nichtaufführung auf der Datenliste, keine Voraussetzung dafür, dass E-6339/2006 jemand nicht verhaftet werden könnte. Wie erwähnt seien die Beschwerdeführer bereits vor der Namensbekanntgabe durch den ehemaligen PKK-Angehörigen, H._______, Repressionen durch die türkischen Sicherheitskräfte, insbesondere die F._______ wegen, der geleisteten Unterstützung der PKK ausgesetzt und somit bereits damals im Visier der türkischen Polizei gewesen. So stehe fest, dass sie, wären sie im Dorf geblieben, gleich wie die verhafteten Dorfbewohner, mit Haftstrafen von 4 bis 10 Jahren hätten rechnen müssen. Somit hätten die Beschwerdeführer zweifellos begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkische Polizei gehabt. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Botschaftsbericht dem Geheimhaltungsinteresse unterliege. Aufgrund der erheblichen Bedeutung des Berichts für die Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtvariante und der begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen wiege das Interesse der Beschwerdeführer an der Einsichtnahme gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung ungleich schwerer. Demnach sei die Einsichtnahme in den gesamten Botschaftsbericht in der Originalfassung zur Stellungnahme zu gewähren. Für den Fall, dass das Geheimhaltungsinteresse vorgehen sollte, werde gerügt, dass den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt nicht in rechtsgenüglicher Form bekanntgegeben worden sei, da das BFF den Botschaftsbericht lediglich auf vier Zeilen zusammengefasst habe. Sollte dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werden, so sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen schlechten Menschenrechtssituation in der Türkei als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. Hinsichtlich des Wohnortswechsels innerhalb der Türkei sei auf die vorherigen Ausführungen zur Verneinung der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Schliesslich seien die Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufzunehmen. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. 5. E-6339/2006 5.1 Zu den von den Beschwerdeführenden erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist Folgendes festzustellen: 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5A S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Die Beschwerdeführenden konnten am 30. Oktober 1998 anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung am 10. Dezember 1998 das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, um Asyl nachzusuchen. Ferner wurde im Rahmen einer Botschaftsanfrage abgeklärt, ob sich die Angaben der Beschwerdeführer objektivieren liessen. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2002 teilte das Bundesamt ihnen die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mit und die Beschwerdeführer konnten dazu Stellung nehmen. In der Stellungnahme wurde Einsichtnahme in den gesamtem Botschaftsbericht in der Originalfassung oder zuminderst die Wiedergabe dessen wesentlichen Inhalts beantragt. Es trifft zu, dass das Bundesamt den Beschwerdeführern nicht Einsicht in die Botschaftsantwort gegeben und die Verweigerung des Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG mit wesentlichen öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG) begründet hat. Das Bundesverwaltungesgericht erachtet zwar, E-6339/2006 dass das Bundesamt durchaus die volle Einsicht in die Botschaftsantwort, unter Abdeckung gewisser Stellen hätte gewähren können, indessen sieht es darin keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Nach Art. 28 VwVG darf auf ein Aktenstück, welches nicht zur Einsicht offengelegt wurde, zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wie oben erwähnt teilte das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 26. November 2002 den Beschwerdeführern den wesentlichen Inhalt der Ergebnisse der Botschaftsabklärung mit. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt, welche von ihnen auch wahrgenommen wurde. Die Ausführungen in der Stellungnahme zeigen auf, dass es ihnen in ausreichendem Masse möglich war, zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen. Die indes in der Stellungnahme vertretene Auffassung, wonach es nicht zutreffe, dass über die Beschwerdeführer kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt existiere, dass sie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht würden und gegen sie kein Passverbot bestehe, bezieht sich auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die nachfolgend behandelt wird, und ist nicht im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu behandeln. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2003 praktisch wortwörtlich den Inhalt des Botschaftsberichtes wiedergab und es den Beschwerdeführern demnach nochmals möglich war, im Rahmen ihrer Beschwerde, die Verfügung des BFF auch bezüglich der Botschaftsantwort sachgerecht anzufechten. 5.1.2 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt wurde. Das Eventualbegehren, die Verfügung vom 5. Februar 2003 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Beundesamt zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6. E-6339/2006 6.1 Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern dargelegten Sachverhalt nicht bestritten beziehungsweise verzichtete aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Asylrelevanz, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzuzweifeln. 6.1.1 Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, als rechtserheblich erstelltem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war ein Hirte in Q._______ und die türkischen Behörden warfen ihm vor, die PKK zu unterstützen, was er jedoch verneinte. Einmal wurde er mit einem Gewehrkolben geschlagen, so dass er das Bewusstsein verlor. Die F._______ sowie das türkische Militär forderten ihn auf, für den türkischen Ermittlungsdienst tätig zu werden, was er jedoch ablehnte. Des Weiteren traten der Bruder der Beschwerdeführerin sowie drei ihrer Cousins zur PKK über. Deswegen musste sie sich monatlich auf dem Polizeiposten melden und ihre Unterschrift abgeben. Anlässlich einer Newroz-Feier im März 1997 hatten türkische Soldaten sie und weitere Personen mitgenommen und auf den Polizeiposten von I._______ gebracht, wo man sie während dreier Tage festhielt. Später wurde sie nochmals während dreier Tage auf dem Posten festgehalten, nachdem man ihr vorgeworfen hatte, ihrem Bruder Essen gegeben zu haben. Bei der Festnahme wurde sie malträtiert und aufs Ohr geschlagen. Schliesslich vernahmen die Beschwerdeführer von Drittpersonen, dass H._______, ein ehemaliges PKK-Mitglied, sich den Behörden gestellt, ihre Namen angegeben habe und sie nun auf einer Liste der gesuchten Personen stünden. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint hat. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG E-6339/2006 liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 und dort zitierte Urteile). 6.3 Es gilt somit nachstehend die erlittenen Nachteile zu würdigen und auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Insbesondere ist anhand des Erlebten und des politischen Profils der Beschwerdeführer eine Einschätzung der Frage vorzunehmen, ob sie im Zeitpunkt der Ausreise, aber auch aktuell berechtigterweise begründete Furcht vor weiterer Verfolgung hegen mussten beziehungsweise müssen. 6.3.1 Gemäss EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Zunächst ist festzuhalten, dass der erlittene Schlag und die E-6339/2006 Druckausübung auf den Beschwerdeführer seitens der F._______, um sie zur Zusammenarbeit zu zwingen, sowie die geltend gemachte Haft der Beschwerdeführerin mit den Schlägen aufs Ohr nicht genügend intensiv sind, um als asylrechtlich relevant zu erscheinen. Sodann steht fest, dass vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich ist, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Die Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen beide Male - trotz einer gegen sie erfolgten Anzeige - aus der Haft entlassen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass gegen sie kein konkreter Tatverdacht einer Unterstützung der PKK oder des Kontaktes mit ihrem Bruder beziehungsweise ihren Cousins bestanden hat. Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die angebotene Zusammenarbeit mit den F._______ Tim abgelehnt hat. Aufgrund der erlittenen Behelligungen erscheint demnach die subjektiv empfundene Furcht vor weiteren Belästigungen objektiv nicht begründet. 6.3.2 Was die Furcht der Beschwerdeführer anbelangt, auf einer Liste verdächtiger Personen zu stehen, nachdem sie H._______ denunziert habe, ist festzuhalten, dass der türkische Anwalt P._______ in seinen drei Schreiben (vom 24. Februar 1999 und vom 2. Dezember 2002 und 7. Februar 2003) primär die prekäre Sicherheitssituation im Dorf C._______ beschreibt, wo das Leben weit von der Normalität entfernt sei, und angibt, die Beschwerdeführer hätten dort nicht gefahrlos leben können, weshalb sie auch ausgereist seien. Auch heute wäre dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet. H._______ habe im November 1997 eine grosse Anzahl der Dorfbevölkerung denunziert und gegen diese sei vom Staatssicherheitsgericht von O._______ Anklage erhoben worden. In der Botschaftsanfrage bestätigt der Anwalt die Angaben, die er in seinem Schreiben vom 24. Februar 1999 gemacht hat und fügt hinzu, dass er keine Kenntnis von Verfahren gegen die Beschwerdeführer habe. In seinen Schreiben vom 2. Dezember 2002 und 7. Februar 2003 verweist der Anwalt P._______ erneut auf die gefährliche Sicherheitslage im Heimatdorf der Beschwedeführer. Eine Liste, auf welcher die Beschwerdeführer figurieren sollten, erwähnt er nicht. Zudem behauptet P._______ in keinem seiner Bescheinigungen, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Vielmehr geht dieser von einer allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihres Wohnsitzes und des Umstandes, E-6339/2006 dass der Bruder der Beschwerdeführerin der PKK angehört, aus. Demnach trifft der Vorhalt in der Stellungnahme und der Beschwerde, der Anwalt P._______ habe dem Vertrauensanwalt der Botschaft andere Angaben gegeben, als im Botschaftsbericht festgehalten werde, nicht zu. 6.3.3 Ferner geht aus der Botschaftsantwort hervor, dass gegen die Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, sie weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht würden und auch nicht einem Passverbot unterstünden. In der Stellungnahme und der Beschwerde wird das Gegenteil behauptet, ohne allerdings die Behauptungen substanziiert darzulegen. Demnach wirkt diese Gegenbehauptung nicht überzeugend und stellt eine blosse und unbelegte Vermutung dar, zumal, wie zuvor bereits erwähnt, auch P._______ in keinem seiner Schreiben geltend machte, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer eröffnet worden wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hier von der Zuverlässigkeit des Botschaftsberichtes ausgegangen werden kann, dem somit eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Es kann zwar vorkommen, dass trotz des Fehlens eines politischen und/oder gemeinrechtlichen Datenblatts eine Person dennoch verfolgt werden könnte. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden landesweit gesucht wurden beziehungsweise werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Frau weisen ein politisches Profil auf. Die Denunziation im Jahre 1997 ist bloss aufgrund untergeordneter Unterstützungsleistungen (Beschaffung von Nahrung) geschehen. Wären sie im Verdacht gestanden, selbst politisch engagierte Personen zu sein und Kontakte zur PKK zu pflegen, wäre gegen sie mit Bestimmtheit ein Strafverfahren in Abwesenheit eröffnet worden. So haben auch die Beschwerdeführer lediglich erwähnt, von Drittpersonen gehört zu haben, dass sie auf einer Liste figurierten, nicht aber dass aus dieser Denunziation ein Verfahren gegen sie eröffnet worden wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer lediglich "vom hören sagen" erfahren haben, dass sie auf einer Liste aufgeführt seien, ist kein zuverlässiges Kriterium dafür, dass dem tatsächlich so ist. Es ist nach elf Jahren kaum vorstellbar, dass das Staatssicherheitsgericht in besagter Sache noch kein materielles Urteil gesprochen oder zumindest die formelle Beendigung des Verfahrens angeordnet hätte. Daher war es den Beschwerdeführern auch bis heute nicht möglich, ein Urteil vorzulegen, was sie sicherlich über E-6339/2006 ihren Anwalt P._______ getan hätten, falls ein solches vorhanden wäre. Auch der Anwalt P._______ erwähnt in seinem letzten Schreiben vom 8. September 2006 weder ein Strafverfahren noch ein Urteil. 6.3.4 Selbst wenn davon ausgegangen wird, die lokalen Behörden würden die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Kurden, und aufgrund ihrer Herkunft aus einer regierungskritischen und der PKK zugeneigten Region beziehungsweise aus einer als politisch unbequem bekannten Verwandschaft schikanieren wollen, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Beschwerdeführer diesen Behelligungen durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung hätten entziehen können. Ein landesweites evidentes Interesse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführern und somit eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist in Berücksichtigung der gesamtem Aktenlage auzuschliessen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass auch der Hinweis des Anwalts P._______ auf eine Verschärfung der politischen Lage in der Türkei und am Wohnort der Beschwerdeführer im Allgemeinen sowie das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien in der ganzen Türkei wegen ihrer Sympathiebekundungen für die PKK und wegen des Bruders der Beschwerdeführerin verfolgt, nicht zu überzeugen. Vielmehr kommt bei dem etwas übersteigert formulierten letzten Schreiben der Eindruck auf, dass P._______, der nach all diesen Jahren weder ein Verfahren noch eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführer belegen konnte, sein Schreiben auf Wunsch der Beschwerdeführer so abfasste, damit den Asylvorbringen mehr Gewicht verliehen wird. 6.3.5 Soweit die Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten ihrer Verwandten befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. E-6339/2006 Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Der Bruder und die Cousins der Beschwerdeführerin befinden sich falls sie noch am Leben sind - offensichtlich zwar immer noch bei der PKK. Die im Heimatstaat verbliebenen Eltern und Geschwister leben aber offenbar immer noch in der Region Q._______, sogar im gleichen Dorf oder in der Türkei an bekannten Adressen und den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie behördlicherseits behelligt worden wären. Die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführer lässt zudem nicht darauf schliessen, dass sie in den Augen der türkischen Behörden Kontakte zu den mit ihnen verwandten Politaktivisten oder -exponenten in der Türkei gepflegt hätten. Insgesamt liegen somit auch im heutigen Zeitpunkt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführern drohende Reflexverfolgung wegen oppositionellen Profils einiger ihrer Verwandten vor. Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung anhand von objektiven Kriterien nicht nachzuvollziehen. 6.3.6 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführer nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten mussten, als sie ihr Heimatland im September 1998 verliessen. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevante Verfolgung. Angesichts dieser Ausführungen erübrigen sich auch die in der Beschwerde beantragten weiteren Untersuchungen und Abklärungen vor Ort. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auch, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführer im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen E-6339/2006 Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung und Würdigung der gesamten Umstände, Akten Vorbringen und Beweismittel ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere wurde bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-6339/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Besachwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Wiedereinreise in die Türkei möglicherweise einer Befragung (mit Fragen zu allfälligen Exilaktivitäten und Kontakten zu Verwandten) unterzogen werden dürften. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl E-6339/2006 im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, sie wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer lässt sich – auch unter Berücksichtigung der vor wenigen Monaten erfolgten Militäraktion der türkischen Armee gegen die PKK-Guerilla im nordirakischen Grenzgebiet – nicht hinreichend abstützen. Gegen die regelmässig zu verzeichnenden und vorab gegen ethnische Kurden gerichteten allgemeinen behördlichen Schikanen und Belästigungen am Herkunftsort können die Beschwerdeführer zumutbarerweise die ihnen zustehende Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, wie sie dies vor ihrer Ausreise bereits ein Jahr in Istanbul taten. Die im Heimatland und in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die Sprachkenntnisse werden den Beschwerdeführern, die den weitaus den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben, beim Wiederaufbau einer Existenz in ihrem Heimatland zugute kommen. Dort verfügen sie überdies neben der Region Q._______, auch in U._______, V._______, W._______ und Istanbul über Familienangehörige und weitere Verwandte und Bekannte. Der Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei erscheint somit selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Entwurzelung nach zehn Jahren Landesabwesenheit durchaus realistisch. E-6339/2006 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2003 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. Demnach können auch die eingereichten Schreiben über die finanzielle Selbständigkeit und Integration in der Schweiz nicht berücksichtigt werden. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - nachdem mit E-6339/2006 Zwischenverfügung der ARK vom 14. März 2003 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mangelnder prozessualer Bedürftigkeit abgelehnt wurde - sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6339/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 26

E-6339/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-6339/2006 — Swissrulings