Abtei lung V E-6332/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Adrian Brand. 1. A._______, Türkei, 2. B._______, Türkei, 3. C._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. August 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6332/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 8. September 1998 und gelangten am 11. September 1998 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 15. September 1998 fanden in D._______ die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 13. Oktober 1998 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kantons E._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Primarlehrer gewesen und habe sich in diversen ausserschulischen Bereichen eingesetzt. Als Mitbegründer des Mesopotamischen Kulturvereins habe er bei der Organisation von Folkloreanlässen mitgeholfen. Er habe ferner in der Lehrergewerkschaft gearbeitet und sei seit 1996 für die HADEP tätig gewesen. Diese Tätigkeiten hätten zu diversen Schikanen und seit 1995 zu zahlreichen Mitnahmen geführt. Zuweilen sei er während des Unterrichts von der Polizei abgeführt worden. Sein Bruder, der bei ihm gewohnt habe, sei seit 1996 verschwunden. Auch sein Vater sei mitgenommen worden. Man habe diesem gedroht, dass er seinem Sohn demnächst nachtrauern könne. Im Jahre 1996 hätten ihn (den Beschwerdeführer) vier Angehörige einer zivilen Einheit angehalten und zum Kehrichthügel von F._______ geführt. Es seien ihm Namen von einer Liste vorgelesen worden und er habe angeben sollen, welche dieser Personen ihm bekannt seien. So sei er eine Stunde lang aufgehalten, geschlagen und gedemütigt worden. Etwa im April 1998 habe sich ein Besucher als PKK-Angehöriger ausgegeben und bei ihm eine Tasche deponieren wollen, was er aber abgelehnt habe, da er geahnt habe, dass es sich um eine Falle handeln könnte. Am 6. oder 7. Juni 1998 sei er von Männern, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, auf den Polizeiposten, welcher sich neben dem Schulhaus befinde, gebracht worden. Man habe ihm während dreier Stunden Fragen über seine Tätigkeit bei der HADEP und über seinen Bruder gestellt. Er habe diesen Vorfall seinem Anwalt gemeldet. Unmittelbar vor seinen Sommerferien habe er beobachtet, wie bewaffnete Zivilbeamte sein Haus überwacht hätten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich aktiv für die HADEP eingesetzt und sei deshalb von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden. Als Mitglied der Frauenkommission der HADEP habe sie an Ausbildungsprojekten mitgearbei- E-6332/2006 tet. Sie habe auch an Protestaktionen des Frauenvereins teilgenommen, letztmals im Jahre 1996. Am 2. Juli 1996, als sie schwanger gewesen sei, habe sie in G._______ zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht, nachdem sie an einer Protestkundgebung wegen der Ereignisse in Sivas teilgenommen habe. Damals sei sie geschlagen und sexuell belästigt worden. Sie habe aber auf eine Anzeige verzichtet, da dies nichts gebracht hätte. Zudem sei sie im Februar 1997 von ihr unbekannten Personen auf einem Polizeiposten gebracht und über die HADEP ausgefragt worden. Aus diesen Gründen habe sie ihre Aktivitäten für die HADEP Ende 1997 beendet. Jemand habe sie noch circa einen Monat vor der Ausreise mit dem Tod bedroht. Aus diesen Gründen hätten sich die Beschwerdeführer in den Sommerferien zu den Eltern der Beschwerdeführerin begeben und in der Folge die Türkei verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Bestätigungen der HADEP, Dokumente, den Bruder H._______ betreffend, Schreiben des Anwalts sowie Zeitungsartikel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Am 8. Januar 2001 liessen die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens veranlasste das BFF Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara. Das Abklärungsergebnis folgte mit Schreiben vom 12. August 2002. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2003 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2000 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurück. C. Am 16. Juni 2003 führte das BFF mit den Beschwerdeführern ergänzende Anhörungen durch. Zur Beurteilung einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] forderte das BFF das Amt für Migration des Kantons E._______ am 18. Juni 2003 auf, einen Bericht E-6332/2006 zu erstellen und die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. Das Amt für Migration des Kantons E._______ stellte in seinem Bericht vom 14. Juli 2003 den Antrag auf Vollzug. Mit Verfügung vom 7. August 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. September 2003 liessen die Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFF vom 7. August 2003 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 6 aufzuheben, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2003 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts mangels Bedürftigkeit abgewiesen, gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. November 2003 liessen die Beschwerdeführer replizieren. Sie stellten darin unter anderem ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. September 2003 und beantragten unter anderem, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. H. Mit Eingabe vom 9. März 2006 liessen die Beschwerdeführer um Erlass eines Urteils ersuchen. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführer um Erlass E-6332/2006 eines Endentscheids innert dreissig Tagen ersuchen. Gleichzeitig reichten sie diverse Kursbestätigungen, einen Arbeitsvertrag sowie ein Zwischenzeugnis zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern in Aussicht, das Verfahren im Rahmen der gesetzten Prioritäten zu behandeln und noch innert Jahresfrist dem Spruchgremium vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer- E-6332/2006 deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt das BFM zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine HADEP-Mitgliedschaft seien nicht zutreffend, sie widersprächen insbesondere der Bootschaftsauskunft vom 12. August 2002. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich bei jeder Befragung ihre Verfolgungsgeschichte erweitere und bewusst überzeichne, müssten stark bezweifelt werden. Sie habe beispielsweise anlässlich der Empfangsstellenbefragung ausschliesslich geltend gemacht, sie sei wegen einer Mitnahme anlässlich der Gedenkproteste vom 2. Juli 1996 ausgereist. Damals sei sie zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen und geschlagen worden. Ansonsten habe sie keine Probleme mit der Polizei oder anderen Organisationen gehabt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie dann eine weitere Verhaftung durch zivile Polizisten sowie eine Todesdrohung durch diese E-6332/2006 zivilen Polizisten einen Monat vor der Ausreise geltend gemacht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF habe die Beschwerdeführerin dann geltend gemacht, anlässlich der Mitnahme im Jahre 1996 sei sie nicht nur geschlagen, sondern auch sexuell belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem widersprüchliche Aussagen zur Haftdauer sowie zur Haftentlassung gemacht. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch die angebliche Beobachtung durch bewaffnete Zivilbeamte völlig unterschiedlich beschrieben. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Gefährdung seines Bruders seien tatsachenwidrig und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es lägen diverse Dokumente vor, aus welchen hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführer für die HADEP eingesetzt hätten. Was die daraus angeblich erwachsenen Verfolgungsmassnahmen betreffe, seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführer stark überzeichnet und in vielen Punkten nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführer zuweilen befragt und schikaniert worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, es handle sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile, weshalb sie als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen liege nicht vor, da nicht davon auszugehen sei, dass HADEP-Mitglieder - sofern deren Mitgliedschaft den Behörden überhaupt bekannt sei - nachträglich verfolgt würden, nachdem die Partei am 13. März 2003 verboten worden sei. Demzufolge vermöchten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht in die Anfrage an den Kanton E._______ vom 18. Juni 2003 sowie die Antwort desselben vom 14. Juli 2003 im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer persönlichen Notlage gewährt. Sie (die Beschwerdeführer) hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung erhalten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies sei im Urteil zu rügen, damit es künftig nicht wieder vorkomme. Es ist festzuhalten, dass das BFM, indem es sich in der angefochtenen Verfügung auf das Aktenstück A48 bezieht, ohne den Beschwerdeführern vorgängig dazu das rechtliche Gehör gewährt zu E-6332/2006 haben, den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Am 22. August 2003 hat das BFF den Beschwerdeführern das entsprechende Aktenstück ediert. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Antwort des Kantons E._______ vom 18. Juni 2003 ausführlich Stellung genommen. Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer weiter, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der ergänzenden Anhörung durch den Sachbearbeiter des BFF unter Druck gesetzt worden sei, vom Asylantrag abzulassen und eine vorläufige Aufnahme zu akzeptieren. Das BFF hat in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 ausgeführt, es sei stossend, dass der Beschwerdeführer zum Ablauf der Befragung unwahre Angaben mache. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin seien zu Beginn der Anhörung aufgefordert worden, ihre Asylgesuche zurückzuziehen. Eine solche Aufforderung ergäbe überhaupt keinen Sinn, zudem habe auch die Hilfswerksvertreterin der Caritas diese Behauptung klar als unwahr zurückgewiesen. In ihrer Replik vom 13. November 2003 führen die Beschwerdeführer aus, es sei nicht belegt, dass die Hilfswerksvertreterin diese Behauptung als unwahr zurückgewiesen habe, zudem habe sie gar keine Beobachtungen machen können, da sich der Vorfall zwischen den beiden Befragungen vom 16. Juni 2003 abgespielt habe, als die Hilfswerksvertreterin in einem anderen Raum gewesen sei. Aus der Aktennotiz vom 27. Oktober 2003 geht hervor, dass die bei den ergänzenden Anhörungen anwesende Hilfswerksvertreterin mitteilte, dass der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Sachbearbeiter des BFF habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Asylgesuch zurückzuziehen, jeglicher Grundlage entbehre (vgl. A59/S. 1). Die Hilfswerksvertreterin hat anlässlich der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2003 keine Einwände geltend gemacht und es finden sich im Anhörungsprotokoll vom 16. Juni 2003 keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten (vgl. A46). Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Druckversuch anlässlich der ergänzenden Anhörung, welcher im übrigen auch keinen Sinn ergäbe, kann demzufolge nicht geglaubt werden. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend, das BFM habe dem Beschwerdeführer fälschlicherweise vor- E-6332/2006 geworfen, er habe tatsachenwidrig ausgesagt, er sei Mitglied der HADEP gewesen, die Botschaftsabklärung habe aber ergeben, dass er gar nicht Mitglied der HADEP gewesen sei. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht wörtlich ausgesagt hat, er sei formelles Mitglied der HADEP gewesen, zumal er anlässlich der kantonalen Anhörung aussagte, er sei nur Ausbildner gewesen, eine Stellung habe er als Staatsbeamter nicht innehaben können (vgl. A7/S. 16). Der Beschwerdeführer hat lediglich Tätigkeiten für die HADEP - also eine gewisse Nähe zur HADEP- geltend gemacht. Diese Aussagen decken sich somit mit den Abklärungen des BFM vor Ort. 5.3 Weiter führen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, das BFM habe zu Unrecht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihre Verfolgungsgeschichte bei jeder Befragung erweitert und bewusst überzeichnet. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Empfangsstellenbefragung angewiesen worden, sich kurz zu fassen, sie werde zu einem späteren Zeitpunkt ausführlicher befragt. Am Schluss der kantonalen Anhörung der Beschwerdeführerin habe die Hilfswerksvertreterin vertiefende Fragen zu allfälligen (geschlechtsspezifischen) Misshandlungen angeregt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe die Beschwerdeführerin schliesslich die anlässlich der kantonalen Anhörung erwähnten Misshandlungen geschildert. Die Beschwerdeführerin hat weder anlässlich der Empfangsstellenbefragung (vgl. A2/S. 4) noch anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. A6/S. 8 und 19) sexuelle Belästigungen erwähnt oder auch nur angedeutet. Erst anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei anlässlich der Untersuchungshaft im Jahre 1996 sexuell belästigt worden. Beamte hätten sie am Bauch, an den Brüsten, an der Hüfte sowie an der Wange angefasst. (vgl. A45/S. 2 und 6). Von einer Person, welche anlässlich einer Untersuchungshaft tatsächlich sexuelle Übergriffe erlitten hat, wäre zu erwarten, dass sie dies bereits anlässlich der ersten Befragung geltend macht, oder zumindest aber andeutet. Indem die Beschwerdeführerin die angeblichen sexuellen Übergriffe erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnte, kommen ernste Zweifel an ihren diesbezüglichen Vorbringen auf. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den erlittenen Nachteilen während der Untersuchungshaft von 1996 und den örtlichen Gegebenheiten sowie auch die Schilderung der Verhaftung selbst sehr allgemein, wenig konkret, oberflächlich sowie unsubstanziiert ausgefallen sind und jegliche Realkennzeichen vermissen lassen (vgl. A45/S. 2 bis 7). Auf konkrete Er- E-6332/2006 gänzungsfragen zu örtlichen Gegebenheiten und Abläufen, erklärt die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie es nicht genau wisse, sich nicht erinnern könne (vgl. A45/S. 4 und 5). Eine Behelligung der Beschwerdeführerin durch die Polizei anlässlich einer Demonstration im Jahre 1996 kann zwar nicht ausgeschlossen werden, die daraus angeblich resultierende zweitägige Untersuchungshaft und die dabei angeblich erlittenen sexuellen Belästigungen aber können nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht glaubhaft machen, dass allenfalls erlittene Nachteile seitens der Behörden anlässlich einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 1996 den Anforderungen an die Asylrelevanz zu genügen vermöchten. 5.4 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter aus, das BFF habe fälschlicherweise auf Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer der Inhaftierung im Jahre 1996 sowie zu der anschliessenden Haftentlassung geschlossen, zudem habe das BFF die zur Begründung herangezogenen Aktenstellen teilweise falsch zitiert. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 2. Juli 1996 zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und auch geschlagen worden (vgl. A2/S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin zuerst, sie sei während 1,5 Tagen in Untersuchungshaft gewesen (vgl. A6/S. 8), kurz darauf führte sie aber aus, sie sei vom 2. Juli 1996, am späteren Abend, bis am 3. Juli 1996, 01.00 Uhr in Untersuchungshaft gewesen (vgl. A6/S. 11). Darauf angesprochen, dass sie die Dauer der Untersuchungshaft einmal mit 2 und einmal mit 1,5 Tagen angegeben habe, erklärt die Beschwerdeführerin lediglich, sie sei ja erst in der späten Nacht freigelassen worden und dies seien ja fast zwei Tage (vgl. A6/S. 17). Eine einleuchtende Erklärung, weshalb sie die Dauer der Untersuchungshaft im Jahre 1996, einmal mit einigen Stunden, einmal mit 1,5 Tagen und schliesslich mit 2 Tagen bezifferte, konnte die Beschwerdeführerin nicht liefern. Von einer Person, welche tatsächlich ein solch einschneidendes Ereignis erlebt hat, wäre aber zu erwarten, dass sie bei der Schilderung der Dauer nicht solch unterschiedliche Angaben macht. Die Schilderung der Dauer der Untersuchungshaft ist somit widersprüchlich ausgefallen, was wiederum für die Unglaubhaftigkeit einer Untersuchungshaft im von der Beschwerdeführerin geschilderten Ausmass spricht. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf A6/S. 5 statt auf A6/S. 8 verweist. E-6332/2006 5.5 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 1996 entgegen der Auffassung des BFF widerspruchsfrei beschrieben. Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie am 3. Juli 1996, 01.00 Uhr, bei der Entlassung gemacht habe, sie sei zu Fuss nach Hause gegangen und habe dafür ungefähr 20 Minuten gebraucht (vgl. A6/S. 11). Erst auf den späteren Vorhalt, wie es möglich sei, dass sie nicht wisse, wo sie in Untersuchungshaft gewesen sei, wenn sie doch alleine und zu Fuss nach Hause gegangen sei, erklärte sie, sie sei mit dem PW bei der Haltestelle I._______ abgesetzt worden und von dort aus zu Fuss nach Hause gegangen (vgl. A6/S. 18). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin: "ich glaube, es war am Abend, gegen die Nacht, mit einem Auto, einfach dort dann freigelassen. Ich war so müde, dass ich nicht einmal mehr weiss, wie ich nach Hause gekommen bin." (vgl. A45/S. 7). Auf die Frage wohin sie mit dem Auto gebracht worden sei, erklärte sie, bis nach J._______, wo sie wohne (vgl. A45/S. 7). Auf die Frage, ob alle mit ihr freigelassenen Personen vor die Haustüre gebracht worden seien, meinte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht mehr erinnern (vgl. A45/S. 7). Auf die spätere Frage der Hilfswerksvertreterin, wohin genau sie bei der Entlassung mit dem Auto geführt worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie glaube es sei im Stadtzentrum von J._______ gewesen (vgl. A45/S. 10). Beim Vergleich dieser Aussagen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung erst auf Vorhalt erklärte, sie sei nicht direkt am Ort der Untersuchungshaft entlassen, sondern mit dem Auto an einem andern Ort abgesetzt worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung, war sie dann aber offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Ort, zu welchem sie mit dem Auto hingeführt worden sei, präzise zu beschreiben. Auch die übrigen Schilderungen betreffend der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 1996 sind sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen, auf mehrere Vertiefungsfragen antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht (vgl. A45/S. 7 und 10). Bei der Betrachtung dieser Protokollstellen entsteht mangels Übereinstimmung sowie Substanziiertheit der Aussagen, Detailreichtum, und Realkennzeichen zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, eine verfolgte Person schildere einen selbst erlebten, prägenden Vorfall. Es entsteht vielmehr der Eindruck die Beschwerdeführerin habe anlässlich der kantonalen Anhörung eine Geschichte konstruiert, an deren Details sie sich bei der ergänzenden Anhörung E-6332/2006 nicht mehr habe erinnern können. 5.6 Weiter bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die Vorhalte des BFF zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführungen seien sehr undifferenziert, da die Aussagen des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise verkürzt und damit falsch zitiert worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche im Wesentlichen Teile der Empfangsstellenbefragung und der ergänzenden Anhörung zitieren und versuchen diese in Einklang zu bringen, sind nicht geeignet, die vom BFF festgestellten Widersprüche zu entkräften. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei dreimal entführt worden (vgl. A1/S. 8). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer zwei Ereignisse, eine versuchte Entführung in K._______ Ende 1994 sowie eine vollendete Entführung im Jahre 1996. Die Frage, ob es nebst den genannten Vorfällen noch weitere Entführungen gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. A46/S. 3). Ebenfalls anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es Zeiten gegeben habe, da sei er bis zu fünfmal am Tag abgeführt worden. Manchmal habe man sie einfach an die Mauer gestellt und stundenlang warten lassen. Man habe dies nicht nur mit ihm gemacht, sondern mit hunderten von Personen (vgl. A46/S. 2 und 3). Es erscheint fern jeglicher Realität, dass eine Behörde eine Person abführt, sie kurz darauf wieder entlässt, nur um sie kurz darauf wieder abzuholen und dies fünfmal am Tag. Dieses Vorgehen sogar mit mehreren hundert Personen zu praktizieren und diese jeweils stundenlang an die Mauer gestellt warten zu lassen, widerspricht nicht nur der Erfahrung, sondern scheint geradezu unmöglich zu sein. 5.7 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, das BFF habe die Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend der Überwachungen durch uniformierte und zivile Sicherheitsleute zu unrecht als widersprüchlich bezeichnet, da das BFF fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführer hätten von denselben Leuten berichtet. Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, in letzter Zeit hätten Zivilbeamte vor dem Haus patrouilliert und sich davor stationiert. Sie hätten Gewehre auf das Haus gerichtet, dies aus dem Auto heraus. Sie (die Beschwerdeführer) hätten zu diesem Zeitpunkt an der letzten Bushaltestelle gewohnt. Er habe seine Frau oft ablenken und verhindern müssen, dass sie auf E-6332/2006 den Balkon gehe, dies um ihre instabile Verfassung nicht noch mehr zu belasten (vgl. A7/S. 9 und 10). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, er habe geltend gemacht, er sei in der Zeit kurz vor der Ausreise überwacht worden, er hätte bemerkt, dass die ÖZEL-Tim sein Haus bewacht hätten. Weil es seiner Frau psychisch nicht gut gegangen und es sehr warm gewesen sei, habe er versucht zu verhindern, dass sie auf den Balkon gehe. Diese Leute seien uniformiert gewesen und hätten spezielle Autos gehabt. Die Leute seien nie aus dem Auto ausgestiegen und sie hätten weder mit ihm noch mit seiner Frau gesprochen. Seine Frau habe die Leute nicht gesehen, er habe es ihr aber später erzählt (vgl. A46/S. 3 und 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung macht der Beschwerdeführer geltend, sie seien kurz vor der Ausreise von Zivilbeamten in einem Auto beobachtet worden, anlässlich der ergänzenden Anhörung macht er geltend, sie seien durch uniformierte ÖZEL-Tim in einem Auto beobachtet worden. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten verschiedene Vorfälle beschrieben. Dieser Einwand erscheint als wenig plausibel, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung keine Beobachtungen durch ÖZEL-Tim und anlässlich der ergänzenden Anhörung keine Beobachtung durch Zivilbeamte geltend macht. Bezüglich des Zeitraums sowie das Ablaufs der Beobachtungen macht der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung übereinstimmende Angaben. Es ist deshalb davon auszugehen, die jeweiligen Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich auf dieselben angeblichen Vorfälle beziehen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, zivile Einheiten seien am Abend vor dem Haus gewesen. Zivilisten hätten um das Haus patrouilliert und auf das Haus geschaut. Ihr Mann habe diese Personen auch gesehen, er habe versucht, dies vor ihr geheim zu halten, um ihre Psyche zu schonen. Die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin zum Alter, zur Kleidung sowie zur Bewaffnung dieser Zivilisten müssen als stereotyp und unsubstanziiert bezeichnet werden (vgl. A45/S. 8 und 9). Auf Vorhalt, dass seine Frau ganz andere Angaben gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung, er wisse nur, dass zivile Personen mehrere Male in verschiedenen Zeitabständen seine Frau mit dem Auto verfolgt hätten (vgl. A46/S. 4). Diese Aussagen wiederum decken sich weder mit seinen früheren noch mit denjenigen seiner Frau und müssen daher als untauglicher Versuch, zwei widersprüchliche Geschichten aufeinander abzustimmen, angesehen werden. Die von den Beschwerde- E-6332/2006 führern geltend gemachten Beobachtungen durch zivile oder uniformierte Einheiten erscheinen somit als unglaubhaft. 5.8 Es erübrigt sich auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Bruder des Beschwerdeführers I. H. einzugehen, da das Urteil gegen I. H. mittlerweile bereits vollzogen wurde. Belästigungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der polizeilichen Suche nach I. H. können ausgeschlossen werden, somit ist den diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Grundlage entzogen. 5.9 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sowie das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geltend. Wie oben ausgeführt, kann eine bereits erlebte asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Es liegen diverse Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführer für die HADEP in J._______ eingesetzt haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Teile der lokalen Behörden um dieses Engagement wussten und ein gewisses Interesse für die Tätigkeiten der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gehegt haben. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, welche dafür sprächen, dass sich die Beschwerdeführer durch ihre Tätigkeit für die HADEP weiter exponiert hätten, insbesondere, dass ihre Tätigkeit für die HADEP ausserhalb von J._______ wahrgenommen worden wäre. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Generalzentrale der HADEP in Ankara auf Anfrage erklärte, der Beschwerdeführer sei weder registriert noch Mitglied der HADEP-Partei gewesen und die Beschwerdeführerin habe 1996 einen Antrag um Aufnahme in die Partei gestellt, welcher nicht weiter verfolgt worden sei, zumal sie sich danach nie mehr gemeldet habe (vgl. A41/S. 1). Wenn nicht einmal die Generalzentrale der HADEP in Ankara Notiz vom Einsatz der Beschwerdeführer für die HADEP genommen hat, muss stark bezweifelt werden, dass die Behörden landesweit auf die Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind. Dieser Eindruck wird noch durch den Umstand bestätigt, dass über die Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, sie von der Polizei oder Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werden und sie auch keinem Passverbot unterstehen (vgl. A41/S. 1). Was die geltend gemachte Nähe zur HADEP anbelangt, ist festzuhalten, dass sich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger Organisationen und Beobachter übereinstimmend ergibt, dass haupt- E-6332/2006 sächlich Funktionäre und aktive Mitglieder der HADEP aufgrund ihrer Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und schliesslich auch der Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache Mitgliedschaft bei der HADEP in der Regel nicht zu Verfolgung geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus der Türkei, November 2003, S. 1; ebenfalls D. Graf/SFH, Türkei. Zur aktuellen Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich auch S. Kaya, gutachterliche Stellungnahme vom 16.2.2003 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L 99/00). Falls die Beschwerdeführer in ihrer Herkunftsregion durch lokale Behörden aufgrund ihrer lokalen Tätigkeit für die HADEP behelligt werden sollten, könnten sie sich durch eine Verlegung des Wohnsitzes - beispielsweise in die Region um Istanbul - diesen Behelligungen entziehen, ihnen stünde somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5). 5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). E-6332/2006 6.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass Sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei- E-6332/2006 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.8 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). 6.9 Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Rückkehr der Beschwerdeführer sprechen. Zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor in der Türkei. Die Beschwerdeführer können sich also bei der Rückkehr in die Türkei auf ein bestehendes, breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen und sie werden auf die Unterstützung bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration zählen können. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise Berufserfahrung als Lehrer sammeln. Sollte der Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, aufgrund der langen Abwesenheit nicht mehr als Lehrer arbeiten können, so wird ihm die Ausbildung zum Grundschullehrer, die mehrjährige Berufserfahrung als Grundschullehrer sowie seine mehrjährige Berufserfahrung als Betriebsmitarbeiter in der Schweiz eine berufliche Wiedereingliederung erleichtern. 6.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. E-6332/2006 6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.12 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getreteten Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 entfällt für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG; Art. 14a Abs. 4bis altANAG). Der diesbezügliche ablehnende Bericht des Amtes für Migration des Kantons E._______ vom 14. Juli 2003, die angefochtene Verfügung, soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe können folglich mangels Zuständigkeit nicht mehr vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Neu kann allerdings gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der Kanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des BFM einer asylsuchenden oder nach abgeschlossenem Asylverfahren noch in der Schweiz befindlichen Person, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. 6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das mit Eingabe vom 13. November 2003 wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts ist abzuweisen, da die Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto gemäss Art. 86 AsylG verfügen, welches per 4. Oktober 2007 einen Saldo von Fr. 37'116.60 aufweist, weshalb sie als nicht bedürftig zu bezeichnen sind, es mithin an einer für die Gewäh- E-6332/2006 rung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendigen Voraussetzung fehlt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-6332/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Amt für Migration des Kantons E._______(eingeschrieben; Beilagen: Nüfus Nr. E07 810785, Nr. I06 131864 und Nr. K06 319011, Personalausweis Nr. 35/4212) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 20