Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6324/2012
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
E-6324/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. Oktober 2012 verliess und am 11. November 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 19. November 2012 sowie der Anhörung vom 26. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus B._______ stamme und dort als (…) tätig gewesen sei, bis ihn ein Freund einer Gruppe vorgestellt und ins homosexuelle Leben eingeführt habe, um Geld zu verdienen, dass er daraufhin regelmässig Sex mit Männern gehabt habe, die ihn dafür bezahlt hätten, dass man auch dafür bezahlt würde, wenn man andere Leute in dieses Leben einführe, weshalb er eines Tages einen Freund namens C._______ dieser Gruppe vorgestellt habe, welcher sich daraufhin ebenfalls prostituiert habe, dass C._______ Familie davon erfahren habe und dessen Vater – mutmasslich selber ein Soldat – mit Hilfe von Soldaten nach ihm gesucht habe, dass er dies der Gruppe der Homosexuellen erzählt habe, woraufhin diese ihn zu einer Gruppe namens Ogbenu beziehungsweise Ogboni geführt hätten, welche ihn mit einer Rasierklinge an den Schultern markiert und ihm gesagt hätten, er werde nun keine Probleme mehr haben und sie stünden jederzeit hinter ihm, dass die Soldaten aber weiterhin nach ihm gesucht hätten, weshalb er – gegen den Willen der Gruppe – nach Lagos gegangen sei und sich dort bei einem Freund versteckt habe, dass er von der Gruppe Ogbenu beziehungsweise Ogboni bei seinem Freund in Lagos gesucht worden sei, weshalb sein Freund ihn nicht länger habe beherbergen wollen,
E-6324/2012 dass er einem Unbekannten namens D._______ begegnet sei, welcher ihn bei sich aufgenommen und ihm die Ausreise organisiert und finanziert habe, dass er von Lagos mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort in einem ihm unbekannten europäischen Land gebracht worden sei, wobei er mit einem auf einen anderen Namen lautenden Pass gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und habe nicht glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, er besitze weder einen eigenen Reisepass noch eine Identitätskarte und habe nie irgendein Ausweispapier besessen, um ein Standardvorbringen von Personen handle, die nicht gewillt sind, im Asylverfahren ihre Identität offen zu legen, und die diesbezüglichen Aussagen nicht nachvollziehbar seien, dass seine Aussagen zu den angeblichen Umständen der Reise in die Schweiz, einschliesslich deren Zustandekommens, ausserdem offensichtlich haltlos und auffallend unsubstanziiert seien, dass ferner seine Aussagen zu seiner Verfolgungssituation nicht glaubhaft seien, dass es angesichts der homophoben Haltung weiter Teile der Bevölkerung an seinem Herkunftsort realitätsfremd sei, dass verschiedene Personen von seinem Tun erfahren haben sollen und dies – bis die Familie des Freundes davon erfahren habe – keine Folgen gehabt habe, dass seine Vorbringen in vielen Teilen vage, lückenhaft und widersprüchlich seien,
E-6324/2012 dass auch das Vorbringen, Leute der Ogbenu beziehungsweise Ogboni hätten ihn in Lagos gesucht, aufgrund diverser Unglaubhaftigkeitselemente als offensichtlich haltlos gewertet werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Wegweisungsvollzug ohne jegliche Einschränkung zumutbar sei, da sich Nigeria trotz in bestimmten Regionen herrschender Spannungen weder in einer Kriegs- oder Bürgerkriegslage noch in einer Situation allgemeiner Gewalt befände und auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprächen, auszumachen seien, dass der Vollzug der Wegweisung im Weiteren praktisch möglich und technisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren, und dass der Beschwerdeführer über eine eventu-
E-6324/2012 ell bereits erfolgte Datenweitergabe mit separater Verfügung zu informieren sei, dass er zur Begründung anführte, er habe die Wahrheit gesagt und könne nicht zurück nach Nigeria, da er dort von Soldaten und der Obgenu- Gruppe gesucht werde, dass er Angst habe zurückzukehren und deshalb den Schutz der Schweiz brauche, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG dem VGG und dem BGG richtet soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, die in Englisch verfasste Beschwerde vom Beschwerdeführer in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen,
E-6324/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzugehen ist, da die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, dass auf den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer Kontaktaufnahme der Schweizer Behörden mit den Heimatbehörden zwecks Beschaffung von Reisepapieren angesichts des vorliegenden Direktentscheids nicht weiter einzugehen ist und sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen auf eine bereits erfolgte Kontaktnahme, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
E-6324/2012 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Dokumente unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien, teilt, dass insbesondere auch seine Vorbringen zur Organisation und Finanzierung der Ausreise durch einen Unbekannten als haltlos zu beurteilen sind, dass die Beschwerdebegründung äusserst kurz ausfällt und an diesen Ausführungen nichts zu ändern vermag, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz seines nigerianischen Passes ist und diesen in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizer Asylbehörden vorenthält,
E-6324/2012 dass die Ausführungen des BFM zwar für einen Nichteintretensentscheid erstaunlich ausführlich ausgefallen, im Ergebnis aber zu stützen sind, da die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft einzustufen sind, was von der Vorinstanz korrekterweise mit einer summarischen Begründung festzustellen gewesen wäre, dass somit eine Rückweisung an die Vorinstanz mit dieser Begründung ausser Betracht fällt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
E-6324/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
E-6324/2012 schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6324/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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