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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 E-6322/2010

14 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,006 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung V E-6322/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6322/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus und mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2009 verliess und nach Aufenthalten von insgesamt sechs Wochen im Libanon, in der Türkei und in Griechenland Anfang Februar 2010 in einem TIR- Lastwagen (Transports Internationaux Routier; Lastwagen unter Zollverschluss) nach Deutschland gelangte, wo er am 4. Februar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Monaten am 6. April 2010 versteckt in einem Personenwagen in die Schweiz reiste, wo er gleichentags ebenfalls ein Asylgesuch stellte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 15. April 2010 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er gehöre zur Religionsgemeinschaft der Yeziden, welche im Irak verfolgt würden, dass ausserdem eine Fehde zwischen seiner und einer anderen yezidischen Familie bestehe, in deren Zuge im Jahr (...) sein (...) getötet worden sei, dass er selbst im Jahr 2009 von Unbekannten bedroht worden sei, dass er den Irak letztlich verlassen habe, um die wirtschaftliche Situation seiner Familie zu verbessern, zumal (...) bereits betagt und (...) krank sei, dass ihm im Rahmen der Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Deutschlands oder Griechenlands das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, in Griechenland sei er obdachlos gewesen und habe auf der Strasse sowie in verlassenen Häusern gelebt, hingegen habe er gegen eine Rücküberstellung nach Deutschland nichts einzuwenden, E-6322/2010 dass das BFM am 4. Mai 2010 (A10) die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, mit der Bitte um Mitteilung, falls das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland) die griechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführer ersucht haben respektive bereits eine entsprechende Zustimmung derselben eingegangen sein sollte, dass das BAMF mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (A13) mitteilte, nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen sei die Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig und habe Griechenland um Übernahme ersucht, wobei bislang weder eine Antwort vorliege noch die Verfristung eingetreten sei, dass das BAMF dem BFM mit Mitteilung vom 28. Juli 2010 zur Kenntnis brachte, dass keine Antwort der griechischen Behörden eingegangen und die Zuständigkeit am (...) 2010 – infolge Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO – auf dieselben übergegangen sei, dass das BFM am 29. Juli 2010 die griechischen Behörden – unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (A17) und bis am 13. August 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, aus den Informationen der Datenbank EURODAC sowie den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser in Griechenland der illegalen Einreise wegen angehalten worden sei, E-6322/2010 dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags) Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom 29. Juli 2010 von den griechischen Behörden innert Frist ("bis am 13. August 2010") keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Griechenland übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 13. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Griechenland keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Griechenland entgegenstünden, dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Griechenland nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht E-6322/2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an dieselbe zurückzuweisen, ausserdem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- E-6322/2010 ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Fallkonstellationen "take back" (Wiederaufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO) – bei welcher der Asylbewerber bereits in einem Mitgliedstaat um Asyl ersucht hat – und "take charge" (Aufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-VO) – bei welcher derselbe sich lediglich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat – zu unterscheiden sind, E-6322/2010 dass das BFM seine Anfrage an die griechischen Behörden auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung – wobei es sich um eine Variante der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) handelt – abstützte, dass auch die angefochtene Verfügung damit begründet wird, dass die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – worin die Verfristung im Rahmen von "take back"-Verfahren geregelt ist – auf Griechenland übergegangen sei, dass jedoch den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hätte, dass der Datenbank EURODAC (vgl. "Foglio triage procedura Dublino" [A9 S. 1]) lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 in Griechenland daktyloskopisch erfasst wurde, dass in den Wiederaufnahmeersuchen vom 4. Mai 2010 an die Bundesrepublik Deutschland (A10 S. 2) und vom 29. Juli 2010 an Griechenland (A17 S. 2) im Hinblick auf frühere Asylgesuche einzig ein am (...) 2010 in Berlin anhängig gemachtes Asylverfahren aufgeführt ist, dass ausserdem dem an Griechenland gerichteten Wiederaufnahmeersuchen wörtlich zu entnehmen ist, die Bundesrepublik Deutschland habe die griechischen Behörden um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersucht, dass damit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und als Folge hiervon die unzutreffenden Bestimmungen der Dublin-II-VO angewendet hat, dass die an Griechenland gerichtete Anfrage richtigerweise als – auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Dublin-II-VO gestütztes – Aufnahmeersuchen ("take charge") hätte ausgestaltet werden müssen, E-6322/2010 dass sich die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung insoweit als rechtserheblich erweist, als die Verfristung bei "take charge"-Verfahren erst nach ungenutztem Ablauf von zwei Monaten eintritt (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), mithin dieselbe (angesichts des am 29. Juli 2010 gestellten "Wiederaufnahmeersuchens") vorliegend noch nicht eingetreten ist, dass die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM mit anderen Worten nicht nur eine fehlerhafte Bezeichnung des Ersuchens an Griechenland, sondern auch die Tatsache zur Folge hat, dass die Zuständigkeit entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (noch) nicht an den Mitgliedstaat übergegangen ist, dass deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die prozessualen Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. E-6322/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens überwiesen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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