Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6319/2008 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (…).
E-6319/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte am 9. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Dezember 2006 fand im C._______ die Befragung zur Person statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, gemäss einem Rapport des Grenzwachtposten D._______ in einem von E._______ herkommenden Zug aufgegriffen und am (…) Dezember 2006 um (…) Uhr der französischen Polizei rückübergeben worden zu sein. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen und nach Frankreich zurückzukehren, wobei es festhielt, dass diese vorsorgliche Wegweisung sofort vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton F._______ beauftragt. D. Mit Urteil vom 20. Juni 2007 wurde die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 23. Januar 2007 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2007 wurde aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzuführen, wobei dieser den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Am 7. November 2007 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil ihn Verwandte aufgrund eines Streites um Land töten wollten. F. Mit Verfügung vom 4. September 2008 – eröffnet am 5. September 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
E-6319/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 3. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses, weil er finanziell nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag von Fr. 600.– bis zum angesetzten Termin zu leisten. Dieses vom Instruktionsrichter als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommene Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde wiedererwägungsweise verzichtet.
E-6319/2008 J. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht. K. Am 15. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage des Gerichts seine Honorarrechnung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6319/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2008 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.1.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. September 2008 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, zwar habe sich die
E-6319/2008 allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit verschlechtert und die Situation bleibe angespannt, doch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei nach der Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er (…) über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und seine Familie dort Land besitze. Auch wolle er (…) Jahre in Kabul selbst gelebt haben. Diese Voraussetzungen und die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Erfahrungen als (…) dürften es ihm ermöglichen, sich bei einer Rückkehr in Afghanistan wieder integrieren zu können. 4.1.2. In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Kriterium der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Folgendes ausgeführt: Zwar arbeite er seit (…) als (…) in einem (…) Restaurant in G._______, doch beinhalte dies nicht die beruflichen Erfahrungen, von welchen das BFM spreche. Auch habe er weiterhin keine Schulbildung erhalten. Die Wiedereingliederung in das soziale Gefüge, aus dem er geflüchtet sei, sei angesichts des glaubwürdigen Streits um Land mit den Verwandten sehr fraglich. 4.1.3. Für die allgemeine Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zu publizierende Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
E-6319/2008 gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 4.1.4. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus H._______, welches im Bezirk I._______ der Provinz J._______ liegt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht höchstens in Bezug auf die Hauptstadt, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (…) Jahre dort gelebt hat. Allerdings war er zu dieser Zeit ungefähr (…) bis (…) Jahre alt und ohne Arbeit, weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe sich während dieser kurzen Zeit einleben und etwas aufbauen können. Gemäss seinen Angaben zu den Verwandten im Heimatstaat verfügt er zwar noch über seine Eltern und eine Schwester, doch lebten diese nach seinem letzten Wissensstand immer noch in H._______. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Stadt Kabul, was jedoch zwingend vorauszusetzen wäre, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 4.2. Da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
E-6319/2008 (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 6. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Juni 2011 eingereichten Honorarrechnung sind ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 142.50 (inklusive Dolmetscherkosten) zu entnehmen, was im vorliegenden Verfahren als angemessen erscheint (Art. 10 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine insgesamt auf Fr. 1142.50 festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6319/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1142.50 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des Kantons F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: