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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 E-6316/2008

8 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,954 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flughafen

Texte intégral

Abtei lung V E-6316/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Simon Bähler. F________, geboren (...), Kongo (Kinshasa), c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6316/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2008 von Casablanca nach Zürich flog, wo ihm die Einreise verweigert wurde, da das schweizerische Visum in seinem kongolesischen Dienstpass als Fälschung (in X_______ gestohlenes Blankoformular) erkannt wurde, dass die Flughafenspezialabteilung der Kantonspolizei Zürich auch die weiteren eingereichten Dokumente untersuchte, jedoch mangels Vergleichsmaterial nicht abschliessend beurteilen konnte, dass jedoch an allen Dokumenten Hinweise auf Fälschung oder Verfälschung entdeckt wurden, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. September 2008 sowie der Anhörung vom 11. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus Kinshasa zu stammen und seit dem Jahr 2006 in Goma gearbeitet zu haben, wo er für die Partei Mouvement de Libération du Congo (M.L.C.) aktiv gewesen zu sei, dass er dort als Präsident einer Zelle für die Weitergabe von Informationen an die Mitglieder verantwortlich gewesen sei, dass er einen Monat nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2006 beziehungsweise im Dezember 2007 wegen seiner politischen Tätigkeit von Soldaten bedroht worden sei, dass in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 dreimal Soldaten bei seinem Haus vorgesprochen hätten, um ihn zu verhaften, dass er nach Bukavu geflohen und von dort nach Kinshasa geflogen sei, E-6316/2008 dass er sich dort bei seinen Eltern aufgehalten habe und die Ausreise organisiert habe, dass er sich in Kinshasa einen neuen Dienstpass habe ausstellen lassen, dass er am 24. April 2008 aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist und über Benin nach Togo gefahren sei, wo er sich vier Monate aufgehalten habe, dass ihm in Togo ein schweizerisches Visum vermittelt worden sei, dass er von dort weiter nach Ghana und Marokko geflogen sei, dass er nach einem einwöchigen Aufenthalt in Marokko in die Schweiz geflogen sei, dass für den weiteren Inhalt auf die Protokolle in den Akten der Vorinstanz verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2008 - tagsdarauf eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6316/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Uebrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-6316/2008 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne jene in ihren Einzelheiten zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer zudem nach den geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die kongolesischen Behörden in Goma sich in Kinshasa einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem unbehelligt über den Flughafen von Kinshasa ausreiste, dass deshalb - ohne die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers näher zu prüfen - lediglich von einer Verfolgung durch lokale oder allenfalls regionalen Behörden im äussersten Osten Kongos auszugehen ist und dem Beschwerdeführer innerstaatliche Fluchtalternativen - insbesondere auch sein E-6316/2008 Herkunftsort Kinshasa - offenstehen, welche eine Anerkennung als Flüchtling ausschliessen, dass die per Telefax übermittelten und am 3. Oktober 2008 eingereichten Kopien des Parteiausweises des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-6316/2008 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Übrigen im Besitz eines gültigen kongolesischen Dienstpasses ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-6316/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen bestehender Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen ist, dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6316/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; zu den Akten Ref-Nr. N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9

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