Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.12.2007 E-6315/2006

3 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,775 mots·~24 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6315/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (Adresse) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. August 2003 i. S. Asyl und Wegweisung N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6315/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______/Syrien - verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 27. Februar 2001 und reiste nach einem Aufenthalt von etwa eineinhalb Monaten in der Türkei per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort und von dort per Zug am 23. April 2001 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 26. April 2001 fand die Kurzbefragung an der Empfangsstelle und am 9. Juli 2001 die Anhörung durch die zuständigen Kantonsbehörden statt. Zum Beleg ihrer Identität gab sie ihren syrischen Personenregisterauszug und zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen gemäss ihren Angaben von ihr verfassten Gedichtsband mit teilweiser Übersetzung zu den Akten. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei nicht syrische Staatsangehörige, weshalb sie nie weder Reisepass noch Identitätskarte besessen habe. Sie sei Verfasserin patriotischer Gedichte auf Kurdisch, welche sie Ende Januar 2001 zum ersten Mal - unter ihrem Pseudonym D._______ - zu publizieren gedacht habe. Sie habe deshalb 27 Gedichte - eines davon auf Arabisch - einem christlichen Drucker in Auftrag gegeben. Am 1. Februar 2001 habe sie die Hälfte der gedruckten Gedichtsbände abgeholt und nach Hause gebracht. Kurz darauf - gemäss ihren Aussagen in der Empfangsstelle am selben Abend (vgl. B3, S. 4) beziehungsweise gemäss der kantonalen Anhörung am nachfolgenden Tag (vgl. B8, S.11) - hätten Angehörige des Geheimdienstes sie zu Hause gesucht, das Haus durchsucht und ihren Bruder E._______ mitgenommen. Dieser sei später dank Bestechung wieder freigelassen worden. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt ausser Hause im (Geschäft) aufgehalten, in welchem sie früher tätig gewesen sei. Dort habe ihr jüngerer Bruder sie über den Besuch der Geheimdienstleute benachrichtigt und ihr empfohlen, sich zu verstecken. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe sie sich bei ihrem Onkel versteckt gehalten, bis dieser ihr zur Ausreise verholfen habe. E-6315/2006 C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. Am (...) heiratete sie den Kindsvater F._______, einen irakischen Staatsangehörigen, welcher seit dem (...) 1998 in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. D. Mit am 11. August 2003 eröffneter Verfügung vom 7. August 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG standzuhalten vermöchten. Das BFF erachtete den Vollzug der Wegweisung indessen als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes anordnete. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. September 2003 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In formeller Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Liste der ins Deutsche übersetzten Titel ihres Gedichtsbandes ein. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin einen Artikel aus der Özgür Politika vom 17. November 2003 mit Übersetzung, ein Informationsblatt zu den Dringlichkeitsaktionen Nr. 04/04 vom 5. April 2004 von der ACAT (Action des Chrétiens pour l'Abolition E-6315/2006 de la Torture), ein Schreiben der (Klinik) vom 21. April 2004 und einen Brief des (Spitals) vom 12. März 2003 ihren Ehemann betreffend, sowie die Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2003 nach. H. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005, welche der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2006 ohne Replikrecht zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. I. Am 7. Februar 2006 beauftragte die ARK das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRV) in Lausanne, ein Rechtsgutachten zum irakischen Aufenthalts- und Eherecht zu erstellen. Dieses wurde am 16. Februar 2006 zugestellt. J. Am 16. März 2006 gewährte die ARK der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG im Hinblick auf eine eventuelle Motivsubstitution und zum Rechtsgutachten des SIRV vom 16. Februar 2006. K. Die Beschwerdeführerin liess über ihren neu beauftragten Rechtsvertreter eine diesbezügliche Stellungnahme vom 20. März 2006 einreichen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit ihrer zweiten Vernehmlassung vom 21. August 2006 hielt die Vorinstanz weiterhin an ihrem Entscheid fest und bemerkte insbesondere, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit einem irakischen Staatsbürger hypothetisch in den Irak ausreisen könnte. Eine solche Ausreise wäre zulässig und wohl auch möglich. M. Mit Replik vom 6. September 2006 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E-6315/2006 N. Mit weiteren Eingaben reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Beweismittel zu den Akten: am 25. September 2006 zwei Referenzschreiben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen im Original (samt deutschen Übersetzungen und Ausweiskopien) und weitere von ihr verfasste Gedichte in Kopie (zwei davon mit deutscher Übersetzung); am 10. November 2006, 5. März und 2. Juli 2007 je ein weiteres von der Beschwerdeführerin verfasstes und im Internet veröffentlichtes Gedicht samt Übersetzung; am 28. März 2007 Fotografien, Flugblätter und eine DVD - welche sie am 2. Juli 2007 nochmals einreichte - über ihre Teilnahme an einer Kundgebung vom (..). März 2007, an welcher sie eine Rede gehalten habe, sowie mit Schreiben vom 5. September 2007 ein Pressecommuniqué und Fotografien über eine weitere Teilnahme ihrerseits an einer Kundgebung vom (..). August 2007 in (...). O. Am 5. November 2007 reichte der Rechtsvertreter auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung E-6315/2006 des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid hauptsächlich mit ihrer Einschätzung, dass das eingereichte Beweismittel (der von der Beschwerdeführerin - bis auf ein auf arabisch veröffentlichtes Gedicht - auf kurdisch verfasste Gedichtsband) untauglich, das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten der Geheimdienstangehörigen fern jeglicher Logik, sowie ihre zeitlichen Angaben über deren Besuch widersprüchlich seien. In der Empfangsstelle habe sie angegeben, das Gedichtsbüchlein sei am 1. Februar 2001 publiziert worden, worauf sie am selben Abend von den Geheimdienstleuten gesucht worden sei (vgl. B3, S. 4). Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, das gedruckte Bändchen am E-6315/2006 1. Februar 2001 abgeholt zu haben, indessen erst am 2. Februar 2001 gesucht worden zu sein (vgl. B8, S. 7 und 8). Dies sei ein erheblicher Widerspruch. Ihr Vorwand, der Dolmetscher habe sie an der Empfangsstelle falsch verstanden, könne nicht gehört werden, da sie das Protokoll unterschrieben habe. Des Weiteren wirke ihre Schilderung, die Geheimdienstangehörigen hätten bei der Vorsprache bei ihr zu Hause mitgeteilt, dass sie Kenntnis über das von ihr frisch gedruckte Büchlein hätten, und seien sogar mit einem Abdruck des arabischen Gedichts erschienen, konstruiert, denn es sei anzunehmen, dass der Geheimdienst bei Abwesenheit der gesuchten Person den Grund seines Erscheinens nicht preisgeben würde. Überdies hätte dieser sofort den Aufenthaltsort der gesuchten Person zu eruieren versucht und diese, da sie sich im Zeitpunkt der Suche in ihrem eigenen (Geschäft) aufgehalten habe, wohl auch gefunden. Im Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin ausführlich über die Umstände der geheimdienstlichen Vorsprache, insbesondere ob etwas beschlagnahmt worden sei, erkundigt hätte. Ferner gehe aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gedichtsband nicht hervor, dass sie dessen Autorin sei und dieser tatsächlich veröffentlicht worden sei. Schliesslich hält das Bundesamt fest, dass die sozialen und wirtschaftlichen Nachteile, denen Kurden in Syrien im Alltagsleben ausgesetzt seien, nicht so gravierend seien, als dass sie das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung erreichten. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin bezüglich der Vorwürfe der Unglaubhaftigkeit vorab geltend, diese seien vor allem in Missverständnissen seitens des Arabisch sprechenden Dolmetschers begründet. Die Beschwerdeführerin habe nach einem kurdischen Übersetzer verlangt, was aber weder bewilligt noch notiert worden sei. Im Weiteren erläuterte sie, der Widerspruch hinsichtlich des Datums des Besuchs des Geheimdienstes bestehe zwar, doch im selben Protokoll (vgl. B3), in welchem sie ausgesagt habe, der Geheimdienst sei am gleichen Abend nach Hause gekommen, habe sie auf Seite 1 erklärt, bis 2. Februar 2001 zu Hause gelebt zu haben, und auf Seite 5, dass der 1. Februar 2001 ein Freitag gewesen sei. Da der 2. Februar ein Freitag gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass sie sich bis Freitag E-6315/2006 2. Februar 2001 zu Hause aufgehalten habe und die Razzia am selben Abend (vom 2. Februar) stattgefunden habe. Überdies sei der Widerspruch nicht so gravierend, dass die Asylvorbringen deshalb nicht geglaubt werden könnten. Hinsichtlich des angeblich unlogischen Verhaltens der Geheimdienstangehörigen schilderte die Beschwerdeführerin, dass der syrische Geheimdienst offen operieren könne, weil er durch Staat und Gesetze geschützt sei, weshalb er (anlässlich einer Hausdurchsuchung) seine Absichten (vorliegend nämlich dass er die Beschwerdeführerin suche und dafür auch gleich das von ihr in Arabisch verfasste Gedicht mitgenommen habe) nicht zu verstecken brauche. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Zeit gehabt, sich vor ihrer Flucht über Einzelheiten der Razzia zu erkundigen. Die Zeit sei gebraucht worden, um möglichst schnell weg zu kommen. Im Übrigen dichte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz, weshalb es glaubhaft sei, dass sie die Autorin des vorliegenden Gedichtsbandes sei, welchen sie unter dem von ihr angegebenen Pseudonym D._______ habe drucken lassen. 4.2.2 Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2005 unterstrich die Beschwerdeführerin die schwierige Lage der Kurden in Syrien, insbesondere nach Vorfällen anlässlich eines Fussballspiels am 12. März 2004 in der Stadt Qamishli, während welchen über 20 Kurden von Sicherheitskräften erschossen worden seien. In der Folge sei es in mehreren Städten zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Kurden und den Sicherheitskräften sowie zu einer Verhaftungswelle gekommen. Der Schwager der Beschwerdeführerin sei ebenfalls festgenommen worden, obschon er selber nicht in Qamishli gewesen sei. Daraus sei zu schliessen, dass Kurden, die sich (politisch) exponiert hätten, grosser Gefährdung ausgesetzt seien. 4.2.3 Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (in fremder Sprache verfasste Gedichte - teilweise mit deutscher Übersetzung - , wovon einige auch unter ihrem eigenen Namen samt ihrer Fotografie im Internet veröffentlicht worden seien; weitere nicht übersetzte, handschriftlich von ihr verfasste Gedichte; zwei Referenzschreiben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, welche bestätigen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien unter einem Pseudonym Gedichte ge- E-6315/2006 schrieben habe; Fotos und eine DVD-Aufzeichnung einer Kundgebung vom (..). März 2007, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin eine Rede gehalten habe; weitere Fotografien und ein Pressecommuniqué einer Kundgebung vom (..). August 2007 in [...]). 4.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht zunächst fest, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Widerspruch aufweisen. Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin indes nicht unplausibel. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) den Aussagen in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der kantonalen Anhörung einleitend bekannt gab, der Dolmetscher in der Empfangsstelle habe arabisch gesprochen, weshalb er Gewisses, das sie auf Kurdisch zum Ausdruck gebracht habe, nicht verstanden habe. Sie habe damals sogar den Wunsch nach einem kurdischen Übersetzer geäussert (vgl. B8, S. 2). Im Übrigen schilderte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen anlässlich beider Befragungen kohärent, mit denselben Details des zentralen Inhaltes (vgl. beispielsweise Name der Publikation und Anzahl der darin publizierten Gedichte, Aufenthaltsort vor und Umstände während der Flucht) und, bis auf die zeitliche Differenz bezüglich des Erscheinens der Geheimdienstleute bei ihr zu Hause beziehungsweise des Publikationsdatums des Büchleins, welches mit dem Tag der Suche nach ihr zusammenfällt, widerspruchsfrei. Diese Differenzen könnten durchaus auf ein Missverständnis oder ein Versehen des Dolmetschers, respektive eine Verwechslung der Daten durch die Beschwerdeführerin selbst, zurück zu führen sein. Die Beschwerdeführerin gab an beiden Befragungen an, am Abend gesucht worden zu sein (vgl. B3, S. 4 "am gleichen Tag am Abend"; B8, S. 8 "Es war ca. 19 Uhr, als mein Bruder ins Geschäft kam und mich benachrichtigte"). Im Weiteren gab sie den 1. Februar 2001 in der Emp- E-6315/2006 fangsstelle mehrmals als Publikationsdatum (vgl. B3, S. 4), bei der kantonalen Anhörung aber als Druckdatum (vgl. B8, S. 6 und 11) und den 2. Februar 2001 als Datum, an welchem der Geheimdienst sie gesucht habe (vgl. B8, S. 6 und 11), an. In der Empfangstelle hat die Beschwerdeführerin den Tag, an welchem sie gesucht worden sei, als Freitag angegeben (vgl. B3, S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, am 1. Februar 2001 die gedruckten Büchlein von der Druckerei abgeholt zu haben, und dass ein Tag später die Sicherheitsleute bei ihr zu Hause gewesen seien (vgl. B8, S. 7). Da der 2. Februar 2001 ein Freitag war, ist durchaus vorstellbar, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung angegebenen Datum des 1. Februars 2001 (vgl. B3, S. 4), an welchem der Geheimdienst erschienen sein soll, um ein Versehen handelt, zumal im von der Beschwerdeführerin am 6. November 2001 nachgereichten Exemplar ihres Gedichtsbandes ebenfalls der 1. Februar 2001 als Druckdatum angegeben ist. Folglich kann vom glaubhaften Sachverhalt ausgegangen werden, dass die Gedichtsbände am 1. Februar 2001 gedruckt und am 2. Februar 2001 dem Geheimdienst bekannt beziehungsweise � publiziert� (vgl. B3, S. 4) - worden waren, sowie dass die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem Druck (vgl. B8, S. 7) beziehungsweise am Abend des Bekanntwerdens (vgl. B3, S. 4) - also am 2. Februar 2001 - vom Geheimdienst gesucht worden war. Dem BFF kann indessen beigepflichtet werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich als Dichterin nicht als erstes bei ihrem Bruder erkundigt zu haben, ob die Büchlein vom Geheimdienst konfisziert worden seien, realitätsfern erscheint, zumal sich diese angeblich im Haus befunden haben, welches gründlich durchsucht worden sei (vgl. B8, S. 8). Die auf Beschwerdeebene diesbezüglich gemachten Erläuterungen, der Bruder habe am 1. Februar 2001 vor dem zu Bett gehen die Bücher bei einem Parteikollegen versteckt, da die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 3), und die Beschwerdeführerin sei mit den Fluchtvorbereitungen zeitlich absorbiert gewesen, erscheinen zwar durchaus plausibel, vermögen indes nicht zu erklären, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht sofort dafür interessiert hatte, was mit ihren Publikationen geschehen war, zumal sie erst nach ihrer Flucht erfahren habe, dass die Büchlein zum gegebenen Zeitpunkt gar nicht mehr zu Hause aufbewahrt worden waren (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 und 4), und es sich um ihre ersten gedruckten Gedichte gehandelt hat (vgl. B8, S. 6). Ihre Aussage, sie sei mit den Fluchtvorbereitungen absorbiert gewesen, ist indessen nachvollziehbar und erscheint insbesondere angesichts der im Wesentlichen E-6315/2006 übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen bezüglich des Titels, ihres Pseudonyms und der Anzahl im Gedichtband erschienen Gedichte (vgl. B3, S. 4; B8, S. 7) als glaubhaft. Dies lässt die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise als tatsächliche Autorin dieses Werkes erkennen, zumal sie ihre Dichtkunst auch in der Schweiz weiterbetreibt. Selbst wenn den beiden am 25. September 2006 eingereichten Bestätigungsschreiben vom 10. beziehungsweise 11. September 2006 geringer Beweiswert zukommt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich seit längerer Zeit und insbesondere auch vor ihrer Ausreise aus Syrien in regimekritischer Weise literarisch betätigte. Der von den beiden Zeugen erwähnte, von der Beschwerdeführerin in Syrien gebrauchte Deckname � G._______� entspricht unter Berücksichtigung der Übersetzung aus dem Arabischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Pseudonym � D._______� oder wie auf dem vorgelegten Büchlein, in etwas anderer Schreibweise, aufgeführten � H._______� (vgl. B8, S. 6). Zusammenfassend erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin demnach insgesamt als überwiegend glaubhaft. Die Tatsache, dass sie auch weiterhin als Dichterin tätig ist, ihre Gedichte zudem im Internet veröffentlicht und an politischen Veranstaltungen zu Gunsten der Kurden in Syrien aktiv teilnimmt, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der geltend gemachten literarischen regimefeindlichen Tätigkeit vor ihrer Ausreise aus Syrien. 4.4 Nachdem die überwiegende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bleibt zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Asylvorbringen befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat der Gefahr asylbeachtlicher Nachteile ausgesetzt zu werden. 4.4.1 Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch, wer begründete Furcht hat, künftig aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) E-6315/2006 hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 4.4.2 Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Die registrierten staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl dürfte je nach Quelle zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden aufgrund einer im Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzogenen Ausbürgerung staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Behörden als Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien berechtigt. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib bringt aber auch in vielerlei anderer Hinsicht Nachteile im Alltagsleben mit sich, dies zudem in viel stärkerem Mass als die Zugehörigkeit zur Gruppe der arabisierten Kurden mit syrischem Bürgerrecht oder aber zu einer anderen Minderheit. Zu diesen Restriktionen gehören: Die Nichtzulassung des Kurdischen als offizielle Sprache im Amtsverkehr und an staatlichen Schulen; das Verbot öffentlicher Aufführungen kurdischer Folklore (Lieder, Tänze etc.) sowie der Publikation kurdischer Schriften; Einschränkungen bei der Bildung kurdischer Kulturzentren, Buchläden, Verlagshäuser; kein Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich; die Nichtzulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes); keine hinreichende medizinische Infrastruktur und Versorgung mit sauberem Trinkwasser in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten des Nordostens; der Ausschluss vom Erwerb von Grundeigentum und eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten; keine offizielle E-6315/2006 Anerkennung des Eheschlusses zwischen Staatenlosen; der Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen. Die syrische Regierung negiert ein Problem mit der Minderheit der staatenlosen Kurden: Sie verbietet die öffentliche Diskussion der Kurdenfrage, entsprechende Publikationen werden konfisziert. Der 1963 in Kraft getretene und seither in Syrien permanent geltende Ausnahmezustand begünstigt die Unterdrückung der Minoritäten und die Missachtung gewisser Bürger- und Menschenrechte. Er bewirkt unter anderem, dass nicht nur die staatenlosen Kurden, sondern jedermann willkürlich verhaftet und ohne gerichtliches Verfahren festgehalten werden kann. Die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien ist allgemein durch ein beständiges Misstrauen der syrischen Behörden gekennzeichnet, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2., mit Nachweisen; vgl. zur Situation der Kurden in Syrien allgemein beispielsweise International Crisis Group, Middle East Report No. 24, Syria under Bashar [II]: Domestic Policy Challenges, Februar 2004, S. 18 f.; zu den Ereignissen vom Frühling 2004 vgl. SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien. Update der Entwicklung: September 2001 bis Mai 2004, Bern 2004, S. 10; GARY C. GAMBILL, The Kurdish Reawakening in Syria, Middle East Bulletin Vol. 6 No. 4, April 2004). Die Unfähigkeit für Kurden, sich Reisepapiere zu verschaffen, führt dazu, dass sie sich illegal ins Ausland begeben müssen und bei einer allfälligen Rückkehr dafür hohe Gefängnisstrafen riskieren (vgl. UK Home Office, Syria, Country of Origin Information Report, 20. Februar 2007, Ziff. 18.09, S. 48). 4.4.3 Vorliegend ist auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien in Betracht zu ziehen: Diese ist nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Diversen Berichten zufolge besteht in Syrien keine Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 15.01 ff., S. 40 f.; Freedom House, Syria [2007]; Amnesty International, Syria, Report 2007). Insbesondere Kurden, die sich für ihre Besserstellung und ihre Rechte einsetzen, sind Behelligungen seitens des staatlichen Geheimdienstes ausgesetzt. Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letzte- E-6315/2006 re verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. 4.5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine als Ausländerin registrierte Kurdin syrischer Herkunft, also eine Ajanib ist. Als solche wäre sie in Syrien persönlich Diskriminierungen im umschriebenen Sinne ausgesetzt. Diese Diskriminierungen für sich allein dürften indessen zu wenig intensiv sein, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Hingegen ist von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland neben ihrer kurdischen Herkunft insbesondere wegen ihrer kritischen Dichtertätigkeit in objektiv nachvollziehbarer Weise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Da sie überwiegend glaubhaft darstellen konnte, vor ihrer Ausreise wegen ihrer Gedichtspublikationen von den Behörden ihres Herkunftsstaates gesucht worden zu sein, sind ihre Befürchtungen vor künftiger asylrelevanter Verfolgung umso ernster zu nehmen, weil sie sich in der Schweiz weiterhin öffentlich für den freien Ausdruck der kurdischen Identität einsetzt. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine objektiv begründete Furcht hat, wegen ihrer schriftstellerischen Tätigkeit vor ihrer Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Demnach kann offen bleiben, ob sie durch ihr Verhalten in der Schweiz allenfalls Nachfluchtgründe gesetzt hat. 4.7 Schliesslich ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10). Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. 4.8 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren, nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - insbesondere zu exil-politischen Aktivitäten - näher einzugehen. E-6315/2006 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat sich - vor Ergehen der Verfügung des BFF vom 7. August 2003 - am (...) mit einem irakischen Staatsangehörigen verheiratet, der nach negativem Asylentscheid wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug am 16. Januar 1998 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Somit findet die Drittstaatsklausel gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG keine Anwendung, da der "nahe Angehörige" nicht im Drittstaat, sondern in der Schweiz lebt und kaum in den Irak zurückkehren kann, zumal er bald zehn Jahre in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet. Die Beschwerdeführerin kann folglich nicht in den Irak, das Heimatland ihres Ehegatten, ausreisen. 5.2 Im Weiteren bestehen aufgrund der vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Asylausschlusses wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 52 und 53 AsylG vorliegen. Demnach ist der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 5.4 Der Sohn B._______ ist, da ihn betreffend keine eigenen Asylgründe vorliegen, aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm ebenfalls Asyl zu gewähren. 6. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung des BFF vom 7. August 2003 - soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend - aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Gemäss Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben die obsiegenden Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Die Kostennote der ersten Rechtsvertreterin vom E-6315/2006 4. Februar 2005, welche aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 100.-- auf insgesamt Fr. 1'733.-- (inkl. Auslagen; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht) verrechnet wurde, ist als angemessen zu bezeichnen. Der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 5. November 2007 (vorab per Telefax) eine Honorarnote im Umfang von Fr. 155.50 für Auslagen ein und wies 7,08 Stunden Arbeitsaufwand aus. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) beträgt der Aufwand für die geleistete Arbeit somit Fr. 1'416.--. Der Beschwerdeführerin ist somit eine angemessene Parteientschädigung von total Fr 1'733.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) für die erste Rechtsvertretung und von total 1'691.-- (inkl. Auslagen und MWSt) für die zweite Rechtsvertretung, also insgesamt Fr. 3'424.--, welche vom BFM zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-6315/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom vom 7. August 2003 wird - soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend - aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'424.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben; Beilagen: 2 DVD) - der Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; per Kurier) mit Hinweis auf Dispositivziff. 2 und 4 - (kanonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 17

E-6315/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2007 E-6315/2006 — Swissrulings