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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 E-6314/2008

21 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,368 mots·~12 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung V E-6314/2008/noc {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, und dessen Ehefrau B._______, sowie deren gemeinsamen Kindern C._______, D._______, E._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6314/2008 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Erteilung der Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, sie stammten aus F._______ und der Beschwerdeführer sei von Beruf Fischer. Im Jahre 1992 habe er trotz eines entsprechenden Verbotes zusammen mit drei Berufskollegen gefischt und sei deswegen vom srilankische Militär verhaftet worden. Nach seiner Freilassung sei ihm ein Berufsverbot auferlegt worden. Im September 2007 sei die Familie nach Colombo gereist, um einerseits an einer Hochzeit eines Verwandten teilzunehmen, andererseits um ihre dortige Zukunft zu planen. Zu diesem Zweck habe sich die Familie registrieren lassen. Am 7. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer von der Polizei in Colombo kontrolliert und anschliessend zu einem weissen Van gebracht worden. Im Auto sei er mit Handschellen gefesselt und die seien ihm Augen verbunden worden. Nach einer rund einstündigen Fahrt sei er aus dem Auto gezerrt und unter Drohungen und Schlägen zu seinen Kontakten zur „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) befragt worden. Da er nie Kontakte zu dieser Organisation gehabt habe, habe er keine Auskunft geben können. Später sei er in eine Zelle gebracht worden. Während der Haft sei er erneut zu seinen Beziehungen zur LTTE befragt und misshandelt worden. Nach rund zwei Monaten sei er in einem Auto in die Nähe von G._______ gebracht und freigelassen worden. Er habe sich in ein Restaurant begeben, wo er Zweifel erregt habe, weshalb der Wirt die Polizei gerufen habe. Diese habe ihn verhaftet und am nächsten Tag nach Colombo überführt. Am 17. März 2008 sei er in allen Anklagepunkten freigesprochen worden, da alles auf einer Namensverwechslung beruht habe. Die Familie könne weder in Colombo noch an einem anderen Ort in Sri Lanka leben, da ihrer Identitätskarte ihr Geburtsund Herkunftsort F._______ ohne weiteres zu entnehmen sei. Zudem würden er und seine Familie nur Tamilisch und kein Singalesisch sprechen. B. Mit Schreiben vom 18. April 2008 forderte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden - sofern sie am Gesuch festhalten E-6314/2008 wollten - auf, die Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend ihrer Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 antworteten die Beschwerdeführenden auf das Schreiben vom 18. April 2008, präzisierten die erste Eingabe und reichten verschiedene Beweismittel ein. D. Am 10. Juli 2008 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er die bisherigen schriftlichen Angaben. Ergänzend führte er aus, im Juni 2007 sei er von zwei Männern der „Eelam People's Party“ (EPDP) angehalten und aufgefordert worden, sie in ihr Camp zu begleiten. Sodann sei die Aufenthaltsbewilligung in Colombo bis Dezember 2009 gültig. Sie hätten ihre Kinder nach Colombo gebracht, um sie dort an der Schule einzuschreiben. Ferner wisse er nicht genau, ob er von der Polizei oder Unbekannten entführt worden sei. Nachdem er 20 Tage in der Zelle inhaftiert gewesen sei, sei er an einen anderen Ort überführt worden, damit seine Wunden heilen könnten. Danach sei er mit der Aufforderung, Colombo zu verlassen, entlassen worden. Auf eine Klage wegen Entführung habe er verzichtet. Seit seiner Entlassung sei es zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen. E. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 10. Juli 2008. F. Mit Verfügung vom 21. August 2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe vom 20. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Mit Schreiben vom 12. Januar, 10. Februar und 6. März 2009 wandten sich der Beschwerdeführenden via die Schweizerische Botschaft in E-6314/2008 Colombo an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). E-6314/2008 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög- E-6314/2008 lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Die geltend gemachte Verschleppung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2008 beruhe auf einer Namensverwechselung. Nachdem der Beschwerdeführer vom Gericht in allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei, sei er am 17. März 2008 durch die Polizei auf freien Fuss gesetzt worden. Seither sei der Beschwerdeführer weder durch die Polizei kontrolliert oder mitgenommen worden, noch habe er sonst irgendwelche Drohungen erhalten. Er wohne weiterhin am selben Ort in Colombo und sei bei der Polizei offiziell registriert. Aufgrund der Verschleppung sei er somit keiner Verfolgungssituation ausgesetzt, die einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen würde. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nie politisch aktiv war und keinerlei Kontakte zur LTTE hatte. Wie zahlreiche andere Tamilen in Colombo komme er aus Jaffna, was für sich alleine besehen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstelle. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, würden sie doch im Wesentlichen die glaubhafte Verschleppung belegen. Einzig sei darauf hinzuweisen, dass zwischen den schriftlichen Eingaben und den Aussagen anlässlich der Anhörung gewisse Widersprüche bestehen würden, unter anderem in Bezug auf die Anzahl der Verhöre und die Aufenthaltsorte während der Verschleppung. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, sie würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Nach seiner Freilassung am 17. März 2008 sei der Beschwerdeführer zweimal an seiner Wohnadresse gesucht worden. Es treffe zu, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei, indes seien seine Brüder Mitglieder der LTTE. Der Hauptgrund für die Ausreise sei jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Armee gesucht worden sei. Dies hätten sie in E-6314/2008 den schriftlichen Eingaben nicht angeführt, da die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers von einer Drittperson niedergeschrieben worden seien. 5.3 In der Eingabe vom 12. Januar 2009 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass er von Unbekannten sowohl in Colombo als auch in F._______ gesucht worden sei. In der Eingabe vom 10. Februar 2009 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Schwester aufgehalten, als dort bewaffnete Unbekannte nach ihm gefragt hätten. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten die Unbekannten den Sohn der Schwester mitgenommen. Im Schreiben vom 6. März 2009 wird schliesslich ausgeführt, wenn die Familie die Kirche, in welcher sie leben würde, verlassen müsste, hätte sie keinen anderen Platz zum Leben. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien Mitglieder der LTTE. Dieses Vorbringen ist indes mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch einen Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Colombo nicht vereinbar. Damals verneinte der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin ausdrücklich, Verwandte zu haben, die Beziehungen zur LTTE hätten (vgl. A3, S. 5). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was den Einwand betrifft, die schriftlichen Eingaben seien in Anwesenheit einer Drittperson verfasst worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 von einem Vertreter der Schweizerischen Botschaft persönlich zu den Asylgründen befragt wurde. Anlässlich dieser Anhörung war die in der Rechtsmitteleingabe genannte Drittperson nicht anwesend, mithin konnte sich der Beschwerdeführer frei äussern. Dennoch machte er die Suche der Armee nicht geltend. Überdies erklärte er am Ende der Anhörung auf entsprechende Frage hin ausdrücklich, er habe alle Asylgründen nennen können (vgl. A3, S. 11). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren und können daher nicht gehört werden. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, zwischenzeitlich hätten mehrmals Unbekannte an verschiedenen Orten nach dem Beschwerdeführer gefragt. In Anbetracht dessen, dass die Entführung auf einer Verwechslung beruhte und der Beschwerdeführer am 17. April 2008 in allen Anklagepunkten freigesprochen wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzieh- E-6314/2008 bar, weshalb der Beschwerdeführer weiter von Unbekannten behelligt worden sein soll. Namentlich ist auch nicht einsehbar, weshalb sich diese Vorsprachen ab dem Jahre 2009 häuften, nachdem der Beschwerdeführer zuvor während zehn Monaten - abgesehen von zwei angeblichen Vorsprachen in seiner Abwesenheit - nicht behelligt worden sein will. Jedenfalls machen die Beschwerdeführenden dazu keine substanziierten Angaben und es lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für ein Interesse staatlicher Behörden an der politisch nicht aktiven und - soweit sich aus den Akten ergibt - unbescholtenen Person des Beschwerdeführers entnehmen. Weitergehend vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Wiederholen der Vorbringen nicht substantiiert dazutun, inwiefern das BFM ihnen zu unrecht die Einreise verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die ins Recht gelegten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6314/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, den Beschwerdeführenden das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 9

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