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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2008 E-6313/2008

7 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,335 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flughafenverfahren

Texte intégral

Abtei lung V E-6313/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6313/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Januar 2008 und hielt sich danach bis am 31. Juli 2008 in A._______ auf. Von dort gelangte er mit Zwischenaufenthalten in Bangkok, Laos und Tansania auf dem Luftweg mit einem gefälschten malaysischen Reisepass in den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten, wo er am 12. September 2008 ein Asylgesuch stellte. B. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Am 14. September 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt. Am 18. September 2008 fand eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt. D. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im wesentlichen vor er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Vater lebe seit dem Jahre 1994, seine Mutter seit 1992 in der Schweiz und seine Brüder seien in Kanada wohnhaft. Er habe von 1992 bis 1995 in Jaffna und danach in Colombo jeweils bei entfernten Verwandten gelebt. Nachdem diese in den Jahren 1997 beziehungsweise 2000 ins Ausland ausgereist seien, habe er bei einem aus seinem Herkunftsort stammenden Bekannten seiner Eltern in Colombo ein Zimmer gemietet. Er sei finanziell von seinen Eltern unterstützt worden, so dass er nicht habe arbeiten müssen. Vom 6. Mai 2006 bis zum 4. Mai 2007 habe er sich zu Studienzwecken in A._______ aufgehalten. Er sei danach nach Colombo zurückgekehrt, weil ein beabsichtiger Schulwechsel in A._______ nicht gelungen und in der Folge sein Studentenvisum nicht verlängert worden sei. Seit Juli 2007 sei er wiederholt von der Polizei kurzzeitig festgenommen und verhört worden, weil er verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen und an Anschlägen dieser Organisation beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei er ab Ende September 2007 von Militanten, bei welchen es sich mut- E-6313/2008 masslich um Mitglieder der Karuna-Fraktion gehandelt habe, insgesamt viermal zur Bezahlung einer grossen Geldsumme aufgefordert worden. Um diesen Personen zu entgehen, habe er sich in der Folge die meiste Zeit bei einem Freund versteckt. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermöchten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf sei nicht zumutbar. Hingegen sei die Wohnsitznahme in Colombo zumutbar, da er dort seit seiner Kindheit gelebt habe, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und auf die finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen in der Schweiz zählen könne. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008 - vorab per Telefax - reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus routinemässig angewendeten Folterpraktiken als unzulässig bezeichnet werden müsse. Im Weiteren verfüge er in Colombo nicht über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Entgegen der Auffassung des Bundesamts habe er dort kein tragfähiges Beziehungsnetz. Es würden keine Familienangehörigen oder Verwandten mehr in Colombo leben. Der Geschäftsmann, bei welchem er gewohnt habe, habe ihn nicht unterstützt, vielmehr habe er diesem Miete bezahlen müssen. Ferner sei zu beachten, dass er sich in den letzten zweiein- E-6313/2008 halb Jahren insgesamt nur wenige Monate in Colombo, sondern hauptsächlich im Ausland aufgehalten habe. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei entscheidend, ob er auf die Unterstützung durch Bezugspersonen in der Heimat zählen könne. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Da er in Sri Lanka keine Freunde habe, die ihm bei der Existenzsicherung helfen könnten, sei er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen. Zudem dürfte es ihm schwer fallen, innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden, weil er seine Ausbildung abgebrochen habe. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er als einziges Mitglied seiner Familie in Sri Lanka verblieben sei und den Wunsch habe, das bisher verpasste Familienleben nachzuholen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz dazu ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich E-6313/2008 endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- E-6313/2008 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die von der Schweizerischen Asylrekurskommission festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei, bestätigt und fortgesetzt werde. Zudem wurde der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ebenfalls als unzumutbar bezeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aus- E-6313/2008 sicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E 7.6.1). 5.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Pungudutivu East im Norden Sri Lankas. Da er aber seit 1995 in Colombo gelebt hat, dort registriert war und über eine in Colombo ausgestellte Identitätskarte verfügt (vgl. A11. S. 6), ist er als Tamile anzusehen, welcher aus Colombo stammt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers haben sowohl seine Eltern und Geschwister als auch entferntere Verwandte, bei welchen er nach der Ausreise seiner Eltern lebte, Sri Lanka verlassen und leben in der Schweiz und in Kanada. Es ist demnach unbestritten, dass seit dem Jahre 2000 keine seiner Verwandten und Familienangehörigen mehr im Süden des Landes leben. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt als Mieter bei einem aus seinem Herkunftsdorf stammenden Bekannten seiner Eltern. Es besteht aber keine verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer und damit keine Verpflichtung zur Unterstützung. Zudem verfügt der Vermieter nach Angaben des Beschwerdeführers über die kanadische Staatsbürgerschaft und hält sich öfters in Kanada auf, weshalb eine definitive Ausreise nach Kanada nicht ausgeschlossen werden kann. Daneben verfügt der Beschwerdeführer noch über einen Freund, bei welchem er sich zeitweise versteckte. Es liegen aber keine hinreichenden Grundlagen zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Unterstützung durch diesen Freund zählen könnte. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise überwiegend in A._______ aufhielt, ist davon auszugehen, dass er in Colombo nicht über ein gesichertes und tragfähiges Familienoder Beziehungsnetz verfügt, welches in der Lage wäre, längerfristig eine Unterkunftsmöglichkeit zu gewährleisten und bei der Reintegra- E-6313/2008 tion und der Existenzsicherung Hilfe zu bieten. Angesichts der schwierigen Situation der tamilischen Bevölkerung auch in Colombo vermag der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit der finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen in der Schweiz rechnen könnte, keine zumutbare Existenz in seinem Heimatland zu gewährleisten. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. 5.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 1. Oktober 2008 sind aufzuheben und dieses ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-6313/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 1. Oktober 2008 werden aufgehoben. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax, in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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