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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2017 E-6311/2016

15 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,577 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6311/2016

Urteil v o m 1 5 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), beide Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).

E-6311/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt, am (…) 2016 wurde ihre Tochter geboren und am 8. August 2016 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kostennote beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin nach. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand.

E-6311/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E-6311/2016 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im September 2011 illegal aus Eritrea ausgereist, weil sie dort aufgrund von Vorladungen zum Militärdienst seit 2007 Probleme gehabt habe. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-

E-6311/2016 ner Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, so fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ursprung der Probleme (2007) und ihrer Ausreise (September 2011). Indem die Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitbefragung diametral abweichende Angaben zur Erstbefragung macht (z. B. Aufenthaltsorte, Schulklassen, SEM-Akten, A3, S. 4 und A24, S. 3 f., S. 10) und zentrale Elemente nachschiebt (Suche der Behörden am Arbeitsort, Festnahme der Mutter, gescheiterter Festnahmeversuch der Beschwerdeführerin durch Soldaten, insb. SEM-Akten, A24, S. 7 f.), erschüttert sie die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vollends (hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommt, dass sich die Schilderungen in Eindimensionalität erschöpfen, mithin zu oberflächlich ausgefallen sind, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Beschwerdeausführungen zu BVGE 2010/54 nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen zur illegalen Ausreise am Beweisergebnis nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (Mutter mit Kind und Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die

E-6311/2016 Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 7.2 Der vom Gericht am 17. Oktober 2016 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1’119.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern. (Dispositiv nächste Seite)

E-6311/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Nicole Scheiber wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘190.20 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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