Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6309/2015
Urteil v o m 7 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
E-6309/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 13. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Sie gab zu Protokoll, via Italien in die Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund dieser Aussage wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab sie an, sie habe in Italien zwei Nächte auf der Strasse verbringen müssen. Sie wolle hier in der Schweiz in Sicherheit leben. B. Am 28. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. September 2015 und die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E-6309/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung begehrt, erweitert sie den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
E-6309/2015 steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei in Italien weder persönlich fotografiert worden, noch seien von ihr Fingerabdrücke genommen worden. Sie sei beim Verlassen des Schiffes lediglich nach ihrem Namen gefragt worden. Dies sei kein Grund, sie nach Italien zurückzuschicken. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei in Italien weder fotografiert noch seien ihr Fingerabdrücke genommen worden, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
E-6309/2015 4.3.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. 4.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non- Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
E-6309/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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