Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6308/2014
Urteil v o m 3 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Sohn C._______, geboren am (…), Libyen, alle vertreten durch (…), Rechtsanwalt (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
E-6308/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die libyschen Beschwerdeführenden am 20. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und die Eltern – A._______ und B._______ – am 27. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen getrennt summarisch dazu befragt wurden, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde (A9 und A10 S. 8), dass am selben Tag die volljährige Tochter D._______ auch ein Asylgesuch im EVZ Kreuzlingen einreichte, für welche ein eigenes Verfahren eingeleitet wurde (N […]), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 – eröffnet am 24. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2014 das Bundesamt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten, dass der Rechtsvertreter auch vorinstanzliche Verfahrensfehler rügte, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeschrift die aufschiebende Wirkung einzuräumen sei, dass der Beschwerde verschiedene Ausdrucke aus dem Internet (Kommentare von verschiedenen Personen in arabischer Sprache sowie Fotos eines jungen Mannes mit diversen Narben an seinem Körper) und eine Kopie eines Ausweises in arabischer Schrift (No. […]) beilagen,
E-6308/2014 dass zudem ein handschriftlicher Brief (nicht unterschrieben) und ein ärztliches Attest von Dr. E._______(Expert médical auprès des Tribinaux et des Assurances, Tunis) für F._______ (geboren am (…) (recte: […]) zu den Akten gereicht wurden, dass beim BFM am 28. Oktober 2014 ein handschriftliches Schreiben der volljährigen Tochter einging, welches dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-6308/2014 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass aus verfahrensrechtlicher Sicht gerügt wurde, die Beschwerdeführenden seien erstens von der Vorinstanz nur rechtsungenügend angehört worden, da der Rechtsvertreter nicht zur Befragung vorgeladen worden sei; zweitens sei ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden, weshalb die Verfügung vom 20. Oktober 2014 nichtig sei und drittens sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeschrift nirgends begründet worden, dass in der Vorbereitungsphase nach Einreichung des Asylgesuchs das BFM die Personalien der asylsuchenden Person erhebt, herkunfts- bzw. identitätsspezifische Abklärungen trifft und es die Person zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen kann, wieso sie ihr Land verlassen hat (Art. 26 Abs. 2 und 2 bis AsylG); bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt; in den übrigen Fällen – aber eben nicht im Dublin-Verfahren – findet eine Anhörung nach Art. 29 AsylG statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass im vorliegenden Verfahren das BFM am 22. August 2014 die Meldung des zentralen europäischen Visumsystems (CS-VIS) erhielt, die Beschwerdeführenden hätten am (…) 2014 von Frankreich in Tunis ein Schengen-Visum erhalten (A3 und A4); daraufhin wurden die Beschwerdeführenden separat am 27. August 2014 summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (A7 und A10); gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör bezüglich einer möglichen Wegweisung nach Frankreich gewährt (A9 und A10 S. 8), dass der Rechtsvertreter erst am 28. Oktober 2014 – vier Tage nach Eröffnung der Verfügung vom 20. Oktober 2014 – bevollmächtigt wurde, die Beschwerdeführenden auf dem Rechtsmittelweg zu vertreten, dass er schon aus diesem Grund zur Befragung nicht eingeladen werden konnte, dass wie bereits erwähnt den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Frankreich rechtsgenüglich gewährt wurde,
E-6308/2014 dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht begründet werden muss, da dies bereits gesetzlich vorgesehen ist (Art. 107a Abs. 1 AsylG), dass infolgedessen keine verfahrensrechtlichen Fehler vorliegen und die diesbezüglichen Rügen daher abzulehnen sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass folglich die Anwendung der Dublin-III-VO nicht – wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet – willkürlich, sondern rechtens ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; sog. take charge- Verfahren),
E-6308/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer A._______ an der Befragung angab, er heisse G._______ (geboren am […]) und seine Ehefrau heisse H._______ (geboren am […]; A7 S. 2 f.), dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich seines Namens dahingehend informierte, die Angaben des Visums (A._______) seien richtig und die Personalien würden mit jenen der Identitätskarte übereinstimmen; bei ihnen zähle der Sippenname mehr als die Personalien und jeder Libyer gehöre einer Sippe an und werde nach dieser benannt (A9 S. 1), dass das BFM daraufhin festhielt, das Verfahren in der Schweiz werde gemäss den Angaben des Reisepasses (A._______) geführt, wogegen der Beschwerdeführer nichts einzuwenden hatte (A9 S. 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich ihnen am (…) 2014 in Tunis ein Visum ausgestellt hatte (gültig bis am (…) 2014; A3 und A4), dass das BFM die französischen Behörden infolgedessen am 15. September 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12
E-6308/2014 Abs. 2 Dublin-III-VO (Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa) ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Oktober 2014 zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, woran auch die Vermutung des Rechtsvertreters, dass die Visa gefälscht sein könnten, nichts zu ändern vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das französische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
E-6308/2014 dass für sie ein Leben in Frankreich nicht in Frage komme; sie hätten viel über die Schweiz – hinsichtlich der Beachtung der Menschenrechte und des Ausbildungssystems – gelesen und hätten von Anfang an in dieses Land kommen wollen (A9 S. 1, A10 S. 9), dass ein Sohn – mutmasslich der sich in Tunesien aufhaltende I._______ (geboren am […]; A7 S. 6) – entführt worden sei (A10 S. 8), da die Eltern verdächtigt worden seien, dem al-Gaddafi-Regime nahe gestanden zu haben, dass das Leben der Beschwerdeführenden in Frankreich in Gefahr sei, da die Milizen von Ben Walid die Beschwerdeführenden auch in diesem Land verfolgen würden, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden ihnen keinen Schutz bieten beziehungsweise ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Ehefrau auf ihren Gesundheitszustand berief, der einer Überstellung entgegenstehe, da sie Diabetikerin sei (A10 S. 8), dass sie damit implizit geltend machte, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
E-6308/2014 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, welche kundtat, sie leide an Diabetes, welche mit der regelmässigen Einnahme von Tabletten behandelt werde (A10 S. 9), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Signatarstaaten der Aufnahmerichtlinie den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-6308/2014 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass über das Asylgesuch der volljährigen Tochter bis anhin zwar noch nicht entschieden wurde, indes davon ausgegangen werden darf, dass das BFM bei einer allfälligen Rückführung der Tochter nach Frankreich die Familienmitglieder möglichst gemeinsam überstellen wird, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten, dass sich dieses Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-6308/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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