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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2012 E-6302/2012

11 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,474 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6302/2012

Urteil v o m 11 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Algerien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).

E-6302/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 26. September 2012 legal und im Besitze eines gültigen Visums für Italien. Am 6. Oktober 2012 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Oktober 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, sie sei B._______ und habe während ihres Studiums in verschiedenen europäischen Ländern studiert. Unter anderem habe sie sich für ihre Masterarbeit in den Jahren 2011/2012 in Italien aufgehalten. Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 26. November 2012 – eröffnet am 3. Dezember 2012 – auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2012 (Poststempel: 5. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2012 ein und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie

E-6302/2012 auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Angaben von der italienischen Vertretung in Algier ein von Oktober 2011 bis Oktober 2012 gültiges Visum erhalten. Im September 2012 sei sie letztmals von Algerien nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2

E-6302/2012 Dublin-II-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. 4.2 In der Rechtsmittelgabe macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Studienaufenthalt in Italien sei am 30. Juni 2012 zu Ende gewesen. Nach ihrer Rückkehr nach Algerien habe sie den Heimatstaat am 26. September 2012 in Richtung Schweiz verlassen. Sie sei dabei nicht mehr in Italien eingereist. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht an den vorgängigen Aufenthalt, sondern an den Akt der Visumserteilung anknüpft. Aufgrund dieser Anknüpfung liegt die Zuständigkeit vorliegend bei Italien, das auch dem Übernahmegesuch der Schweiz am 26. November 2012 zugestimmt hat. Weitergehend richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gegen die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Daraus sowie aus den eingereichten Unterlagen vermag die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und The Law Students’ Legal Aid Office, Juss-Buss [Norwegen], Oslo und Bern, vom Mai 2011; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Indes werden nach der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die

E-6302/2012 Beschwerdeführerin unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6302/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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