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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2020 E-6299/2018

31 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6299/2018

Urteil v o m 3 1 . Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).

E-6299/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 5. November 2015 um Asyl nach. Am 20. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er habe einen Onkel, welcher Mitglied bei den Taliban sei. Bereits während seiner Kindheit beziehungsweise Jugend habe seine Familie aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit Probleme mit diesem Onkel gehabt. Dabei habe der Onkel Unterstützung von einem weiteren Mitglied der Taliban, E._______, erhalten. Dieser sei seiner Familie ebenfalls feindlich gesinnt. Im Jahr 2003 habe er den Dienst als (…) angetreten. In dieser Funktion sei er im Jahre 20(…) an der Festnahme von E._______, dessen Bruder F._______ und eines weiteren Bruders beteiligt gewesen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel gekommen, bei welchem der Sohn von E._______ angeschossen worden und von einem Dach gefallen sei. Seither sei dieser gelähmt. Da er der Jüngste in der (…) gewesen sei, hätten seine Kollegen zu Unrecht behauptet, er habe auf den Sohn geschossen, so auch E._______. Dieser habe ihm deshalb mit Rache gedroht. Zudem sei er an weiteren Festnahmen von führenden Taliban-Mitgliedern beteiligt gewesen. Im Jahre 20(…) sei F._______ aus der Haft entlassen worden und habe im Auftrag von E._______ begonnen, ihn zu suchen. Auch habe er seine Verlobte angegriffen und verletzt. Sodann hätten die Taliban im selben Jahr beim Dorfältesten in einem Brief die Überstellung sämtlicher (…) gefordert. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise im Jahre 20(…) habe er im Ausland gelebt, sei jedoch diverse Male nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Er sei nie lange dort geblieben und habe sich letztendlich in G._______ niedergelassen. E._______ sei im Jahre 20(…) aus dem Gefängnis entlassen worden. Dieser habe die Schwiegereltern unter Druck gesetzt, um die Scheidung seiner Ehe zu bewirken. Seine Frau, seine Eltern und sein Bruder seien daraufhin ebenfalls nach G._______ geflüchtet.

E-6299/2018 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkera im Original mit Übersetzung, diverse Fotografien aus der Dienstzeit sowie ein Schreiben eines Bezirksvorstehers mit Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlings- und Asylpunkt sowie Anordnung der Wegweisung) seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem diverse Fotografien zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. E. Der Beschwerdeführer gab am 16. November 2018 eine Vollmacht vom 15. November 2018 mit der von ihm mandatierten Rechtsvertretung zu den Akten.

E-6299/2018 F. Die Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 29. November 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zu den geltend gemachten Behelligungen der Angehörigen des Beschwerdeführers sowie zum Spitalaufenthalt der Ehefrau. H. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 die Replik ein. Ferner gab er einen Arztbericht der (…) Clinic, Dr. H._______, vom 27. Oktober 2018 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 18. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von MLaw Reto Ragettli. Einen allfälligen Honoraranspruch trat er an die Rechtsberatungsstelle ab. J. In ihrer Zwischenverfügung vom 8. April 2019 entliess die Instruktionsrichterin den amtlichen Rechtsbeistand aus seinem Mandat und setzte gleichzeitig MLaw Reto Ragettli als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer eine (…) der (…), PD. Dr. med. I._______, vom 1. Februar 2019, ein ärztliches Attest sowie ein ärztliches Schreiben von J._______, von Facharzt für Allgemeine Medizin, (…), vom 3. Juli 2019 beziehungsweise vom 9. Juli 2019 zu den Akten. L. Am 20. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.

E-6299/2018 M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Gericht nach dem aktuellen Verfahrensstand. N. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 auf, dem Gericht innert Frist seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen. O. Nach gewährter Fristverlängerung ging beim Gericht mit Eingabe vom 17. Juli 2020 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit diversen Dokumenten betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E-6299/2018 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zuerst nicht erwähnt, dass er für die Verletzung des Sohnes von E._______ verantwortlich gemacht werde, sondern dieses entscheidende Element erst bei seinen späteren Schilderungen vorgebracht. Sodann seien seine Vorbringen, insbesondere bezüglich der geäusserten Drohungen sowie der Suche nach ihm, unsubstantiiert und ohne persönliche Merkmale ausgefallen. Es

E-6299/2018 könne nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner Tätigkeit als (…) von E._______, dessen Bruder F._______ sowie dem eigenen Onkel bedroht und gesucht worden sei. Bei dieser Ausgangslage könne auf eine eingehende Würdigung des als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreibens des Bezirksvorstehers, dessen Inhalt im Übrigen nicht aussagekräftig sei, verzichtet werden. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz sodann fest, selbst wenn der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen hätte, weil die Taliban, wie von ihm vorgebracht, sämtliche (…) in der Region verfolgt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er über ein (…) später deshalb noch persönlich gesucht werde. Ferner komme der Scheidungsforderung seiner Schwiegereltern keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Des Weiteren könne seinen Vorbringen nicht entnommen werden, es bestehe begründete Furcht, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den (…) beziehungsweise seiner religiösen Zugehörigkeit zu den (…) verfolgt werde. Schliesslich seien die geltend gemachten Probleme in den Drittstaaten G._______ und K._______ aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht näher zu erörtern. 5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, seine Verfolger seien mittlerweile darüber informiert, dass er in die Schweiz geflüchtet sei. Vor zwei Monaten hätten die Leute von E._______ die Ehefrau zu Hause angegriffen und sie habe hospitalisiert werden müssen. Es sei ihr gedroht worden, es würden alle getötet, sollte der Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Vor drei Monaten sei vom Vater verlangt worden, dass der Bruder zu den Leuten von E._______ gehen müsse. Sodann habe er anlässlich der Anhörung in freier, ausführlicher und widerspruchsfreier Schilderung die relevanten Tatsachen dargelegt. Ferner würden viele seiner Angaben Realkennzeichen und Details aufweisen sowie persönliche und emotionale Komponenten enthalten. 6. In der Vernehmlassung erachtet die Vorinstanz insbesondere die erneuten Behelligungen der Angehörigen des Beschwerdeführers in G._______ als unsubstantiiert. Ferner erstaune es, dass sich die Ehefrau deshalb in L._______ pflegen lasse.

E-6299/2018 7. In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, seine Ehefrau befinde sich nicht in einer (…), sondern in einer (…) Klinik. 8. Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze sie Bundesrecht. Zunächst ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtvorbringen von zahlreichen Zufällen geprägt sind. So habe bereits der Vater Probleme mit E._______ gehabt, als der Beschwerdeführer noch im Kindes- beziehungsweise Jugendalter gewesen sei (vgl. SEM- Akten A19/25 F136). Später habe er selber, in der Funktion als (…), mit diesem zu tun gehabt. Anlässlich der beschriebenen Verhaftung durch mehrere (…) sei ausgerechnet er zu Unrecht für die schwere Verletzung dessen Sohnes verantwortlich gemacht worden. Im K._______ habe er dann auch noch einen (…) von E._______ getroffen, welcher anscheinend wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte (a.a.O. F151). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass von Seiten der (…) gegenüber E._______ kommuniziert worden sein soll, der Beschwerdeführer sei für die Verletzungen des Sohnes verantwortlich. Einerseits ist schwer nachvollziehbar, weshalb dies überhaupt noch am Tatort mitgeteilt worden sein soll. Andererseits erhellt aus den Ausführungen auch nicht, welches Motiv die Kollegen gehabt haben könnten, den Beschwerdeführer gegenüber einer festgenommenen Person falsch anzuschuldigen. Dass der Grund darin liege, dass er der jüngste (…) gewesen sei, erscheint nicht plausibel. Auch ist – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – auffällig, dass die Beschuldigungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Sohnes anlässlich der Anhörung erst nachträglich und eher zufällig vorgebracht wurden (a.a.O. F74 sowie F99). Gleiches gilt für den geltend gemachten Angriff auf seine Familie im Jahr 20(…) (vgl. a.a.O. F74 sowie F111). Des Weiteren fällt auf, dass die Informationen darüber, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verhaftungsaktion im Jahre 20(…) im Fokus von E._______ und der Taliban gestanden haben soll, überwiegend von Drittpersonen stammen. Teilweise gelangten auch deren Kenntnisse nur über Vermittler zum Beschwerdeführer beziehungsweise stützt er sich auf Hörensagen (vgl. a.a.O. F114 ff., F119, F151).

E-6299/2018 Die Schilderungen des Beschwerdeführers wirken bisweilen konstruiert und nachgeschoben. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers stellenweise durchaus Details und Realkennzeichen enthalten, müssen aufgrund des Ausgeführten insbesondere seine Verfolgung durch E._______ und dessen Umfeld als unglaubhaft eingestuft werden. Diesbezüglich kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten neuen Behelligungen der Angehörigen des Beschwerdeführers vermögen – auch in Anbetracht der bisherigen Einschätzungen der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich bleibt unter anderem unklar – trotz des Hinweises auf die Organisation der Taliban –, wie die angeblichen Peiniger die Angehörigen in G._______ überhaupt hätten ausfindig machen können. Die Person auf den eingereichten Fotos kann zudem nicht zuverlässig als die Ehefrau des Beschwerdeführers identifiziert werden. Ort und Zeit der Aufnahmen sind ebenfalls nicht bekannt. Sodann kann dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2018 nicht entnommen werden, dass die Patientin tätlich angegriffen wurde. Nur als Ergänzung ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, sein Vater behandle seine Ehefrau schlecht und habe diese auch schon verletzt (vgl. A19/25 F165). Allfällige Verletzungen müssen also nicht zwingend von aussenstehenden Dritten zugefügt worden sein. Im Zusammenhang mit seiner Funktion als (…) sowie der angeblich im Jahre 20(…) gestellten Forderung an den Dorfvorsteher, den Beschwerdeführer der Taliban auszuhändigen, ist festzuhalten, dass in Ermangelung einer glaubhaften aktuellen Verfolgung eine (…) Jahre zurückliegende Gefährdungssituation heute keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermöchte. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass seine Schilderung, wie die Taliban angeblich in den Besitz einer Fotografie, welche ihn in (…) zeige, gekommen sein soll (vgl. A19/25 F119), lebensfern sowie äusserst konstruiert wirkt und nicht als glaubhaft qualifiziert werden kann. 9. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E-6299/2018 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die mit Eingabe vom 17. Juli 2020 dargelegten aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigen kein zurückkommen auf die in der erwähnten Zwischenverfügung gewährte Kostenfreiheit. 12.2 Der bis am 9. April 2019 für den Beschwerdeführer tätige Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 eine Kostennote ein. Insgesamt macht er einen zeitlichen Aufwand von 220 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 150.– sowie Barauslagen von Fr. 38.– geltend. Die aufgeführten Aufwände erweisen sich als angemessen und das auszurichtende Honorar ist auf insgesamt Fr. 588.– festzusetzen. Seinen Honoraranspruch hat der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. März 2019 an die HEKS Rechtsberatungsstelle abgetreten. 12.3 Der aktuell mandatierte Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 20. August 2019 eine Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 105 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 220.–, zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 38.–, geltend macht. Die aufgeführten Aufwände erweisen sich als angemessen und das auszurichtende Honorar ist auf insgesamt Fr. 423.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6299/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der HEKS Rechtsberatungsstelle wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 588.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 423.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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