Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 E-6299/2017

29 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,821 mots·~19 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 1. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6299/2017

Urteil v o m 2 9 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).

E-6299/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im Januar 2014 verlassen und in der Folge in Khartum (Sudan) gelebt habe, wo sie als Haushaltshilfe tätig gewesen sei, dass sie sich gemäss Recherchen der Flughafenpolizei Zürich mit grosser Wahrscheinlichkeit am (…) 2017 mit einem Flug von Doha aus mit einer in Khartum gekauften Flugkarte für die Einfahrtstrecke Khartum-Doha-Zürich nach Zürich begeben hat, wo sie am (…) 2017 unter Verwendung eines schweizerischen Flüchtlingspasses angekommen ist, dass sie am (…) 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführerin gleichentags mit Verfügung des SEM die Einreise in die Schweiz verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als vorläufigen Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2017 zur ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], Akten SEM A10/15) und am (…) 2017 vertieft angehört wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Juli (…) im Alter von (…) Jahren für die weitere Schulausbildung in die (…) Runde in Sawa eingegliedert worden und nach der (nicht bestandenen) Maturaprüfung im Juli (…) für die Sommerpause nach Hause zurückgekehrt, dass sie im Herbst (…) in den Militärdienst hätte einrücken müssen, dass sie zusammen mit einer Kollegin im Oktober (…) von Geheimdienstbeamten unter dem Verdacht der Absicht einer illegalen Ausreise angehalten, auf den Polizeiposten gebracht und eine Woche festgehalten worden sei, dass sie darauf an einem anderen Ort drei bis vier Wochen inhaftiert worden seien, dass sie beide nach einer weiteren Verlegung unter schwierigen Bedingungen zusammen mit 39 anderen Frauen über ein Jahr lang in einem geschlossenen Raum festgehalten worden seien, den sie zweimal pro Tag zur Verrichtung der Notdurft hätten verlassen können,

E-6299/2017 dass sie auch ab und zu zu Reinigungsarbeiten herangezogen worden seien, dass sie am 31. Dezember (…) anlässlich eines Putzauftrages ausserhalb der Zelle zur Entsorgung des Mülls das Gelände verlassen hätten, sich unbemerkt hätten davon machen können und sich zum Elternhaus ihrer Freundin begeben hätten, dass die Beschwerdeführerin innert zwei Tagen zusammen mit anderen jungen Leuten die Ausreise organisiert und nach einer Busfahrt und einem sechstägigen Fussmarsch den Sudan erreicht habe, dass sie in der Folge knapp vier Jahre in Khartum gelebt habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass sie im Rahmen des Asylverfahrens eine Kopie eines Taufscheines, jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gab, dass sie zwei Fotografien zu den Akten gab, die sie in Sawa zeigen würden, dass das SEM mit Verfügung vom 1. November 2017 – gleichentags eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies, sie aufforderte, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne, dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen festhielt, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes hätten sich allgemein als stereotyp und substanzlos erwiesen, dass insgesamt festzustellen sei, dass sie zu Sawa und dem Prozedere der schulischen, beruflichen und militärischen Weiterbildung in Eritrea einige Auskünfte habe geben können, es ihren kurzen und substanzlosen Angaben jedoch kontinuierlich an persönlichen Eindrücken fehle, die auf eine tatsächlich erlebte Zeit in Sawa deuten würden, weshalb ein dortiger Aufenthalt nicht geglaubt werden könne,

E-6299/2017 dass auch die Darstellung der weiteren geltend gemachten Ereignisse nicht zu überzeugen vermöge, da die Angaben zu den ersten beiden Haftstandorten pauschal und spärlich ausgefallen seien, dass auch die Schilderungen zur geltend gemachten über einjährigen Haft unsubstanziiert, nicht überzeugend und zum Teil gar haltlos (so zum Alltag der Haft) bezeichnet werden müssten und sich die Darstellung der problemlosen Flucht aus der Haft als widersinnig erweise, dass insgesamt ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Haft gewesen und aus dem Gefängnis geflüchtet sei, dass zudem ihr Bericht über die Ausreise in den Sudan oberflächlich und stereotyp sei und eine illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft erscheine, dass andere Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien, dass vorliegend dem SEM aufgrund der unglaubhaften Aussagen die Prüfung verunmöglicht würde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehen könnte, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden könne, dass gesamthaft die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass sie demnach den Transitbereich des Flughafens Zürich zu verlassen habe, dass auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprechen würden, dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen würde,

E-6299/2017 dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass aufgrund der allgemein als zweifelhaft zu wertenden Aussagen der Beschwerdeführerin es dem SEM auch nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern, dass es nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland jedenfalls über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge und ein in der Schweiz lebender Cousin sie jahrelang finanziell unterstützt und ihr die Flugreise in die Schweiz bezahlt habe, dass es keine Hinweise für eine konkrete individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland gebe, dass mit Beschwerde vom 8. November 2017 beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Einreise zu bewilligen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen, dass subeventualiter der Fall an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen sei, dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass mit der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die Vorhaltungen der Vorinstanz müssten entschieden bestritten werden, dass einerseits auffalle, dass die Beschwerdeführerin von einem Mann befragt und die Vorbringen durch einen männlichen Dolmetscher übersetzt worden seien und andererseits der Befrager die Beschwerdeführerin kaum habe frei sprechen lassen,

E-6299/2017 dass die Beschwerdeführerin auf jede Frage ganz klare Antworten gegeben habe, dass ihre Ausführungen als genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel gewertet werden müssten, dass sie gegenüber der Rechtsvertreterin angegeben habe, dass sie sich in der Anhörung zu den Asylgründen nicht wohl gefühlt und sich geschämt habe, über alle Dinge zu sprechen, dass sie der Polizei mehrere Seiten überreichen werde, in denen sie die Ereignisse in Sawa wie im Sudan erklären werde, die für sie sehr schwierig gewesen seien, dass aufgrund des glaubhaft geschilderten Sachverhaltes davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da sie sich dem Militärdienst entzogen habe und mit einer harten Bestrafung rechnen müsse, dass ihr demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet werden müsse, da Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK verletzt würden, dass subeventualiter vorliegend der Untersuchungsgrundsatz als verletzt erachtet und der Fall zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, da aufgrund der bei der Anhörung anwesenden Männer die Beschwerdeführerin nicht habe frei sprechen können, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. November 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei weitere Fotografien zu den vorinstanzlichen Akten gelangten, so offenbar eine Klassenfoto und eine Fotografie, die die Beschwerdeführerin mit zwei Kolleginnen zeigt,

und zieht in Erwägung,

E-6299/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass vorliegend entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, dass die Untersuchungspflicht vom SEM verletzt worden wäre, dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, die Beschwerdeführerin hätte sich anlässlich der Anhörung durch das SEM nicht frei und vollumfänglich zu ihrem Asylgesuch äussern können,

E-6299/2017 dass sie zudem auf die ausdrückliche Nachfrage, ob sie Übergriffe erlebt habe, die sie nur Frauen erzählen würde, bestätigte, sie habe sonst (ausser den von ihr geschilderten) keine weiteren Übergriffe erlebt (A14/22, F150), dass sie anlässlich der Anhörung auch versicherte, sie habe alles sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (A14/22, F190), dass zudem anzumerken ist, dass sich die anwesende Vertreterin eines Hilfswerkes nicht zu irgendwelcher Bemängelung der Anhörung veranlasst sah (A14/22, S.22), dass es – ausgenommen vorhandener zwingender Gründe, die vorliegend nicht ersichtlich sind – nicht opportun erscheint, wenn nach sorgfältiger Ausübung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz und nach ausdrücklicher Bestätigung gegenüber der Vorinstanz, alles Wesentliche vorgetragen zu haben, im Rahmen der Beschwerdevorbereitungen Sachverhalte nachgetragen werden, um der Vorinstanz die Verletzung von Untersuchungspflichten vorzuhalten, dass in der Beschwerde angeführt wird, die Beschwerdeführerin werde der Polizei mehrere Seiten überreichen, in denen sie die Ereignisse in Sawa wie im Sudan erklären werde, die für sie sehr schwierig gewesen seien, dass dieses handschriftliche fremdsprachliche Schreiben mit Datum vom 8. November 2017 zwar Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, aber nicht zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde gemacht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 8. November 2017 oder einer Beschwerdeergänzung hierzu vollumfänglich hätte äussern können, dass vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erhoben hat, dass demnach der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6299/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und sich unter anderem Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein dürfen, dass darüber hinaus Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen müssen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchsteller lässt, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen und im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht und dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen, und dabei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass das SEM in ausgewogener und ausführlicher Weise unter zutreffenden Verweisen auf die Aktenstellen und in rechtskonformer Anwendung der Glaubhaftigkeitskriterien entschieden hat, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu zentralen und entscheidwesentlichen Aspekten derart ausgefallen ist, dass es nicht geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass sie auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen würden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse von einer Vielzahl persönlicher, nachhaltig eindrücklicher Erlebnisse geprägt

E-6299/2017 gewesen sein müssten und einen reichen, detailgetreuen Erinnerungsschatz hinterlassen hätten, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin anstelle von nachvollziehbaren Realkennzeichen durch die Wiedergabe von Allgemeinplätzen auszeichnen, die beliebig von irgendjemanden vom Hörensagen aufgenommen werden können, dass in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und weit überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen und in der Beschwerdeschrift den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen und in entscheidwesentlicher Hinsicht keine stichhaltigen Einwände entgegengehalten werden, die eine Korrektur der Einschätzung des SEM rechtfertigen könnten, dass auch die als Beweismittel eingereichten Fotografien nicht tauglich sind, an dieser Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas zu ändern, dass im Weiteren festzustellen gilt, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen ist und eine illegale Ausreise allein daher nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass es vielmehr hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]), dass aufgrund dieser Rechtsprechung auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden kann und die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils aufweist, nachdem mangels Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Aussagen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,

E-6299/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen und so keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) und gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind

E-6299/2017 zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass mit dem SEM einig zu gehen ist, wonach es gemäss ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass dem SEM sodann zuzustimmen ist, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden kann und aufgrund der unglaubhaften Aussagen die Prüfung verunmöglicht wird, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehen könnte, dass vorliegend keine konkreten Hinweise glaubhaft gemacht wurden und den vorliegenden Akten auch keine solchen zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen würde, dass ergänzend festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) ausführte, Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora- Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden und davon auszugehen sei, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, dass dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle und während dieser drei Jahre nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden, dass, wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden könne, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass

E-6299/2017 sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4), dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach ihrer Ausreise aus Eritrea knapp vier Jahre im Ausland aufgehalten hat und sich zumindest um den „Diaspora-Status“ bemühen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden ist, wonach sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass zudem mit dem SEM einig zu gehen ist, dass es aufgrund der allgemein als zweifelhaft zu wertenden Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern, dass mit dem SEM immerhin festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt und ein in der Schweiz lebender Cousin sie gemäss eigenen Angaben jahrelang finanziell unterstützt hat, dass schliesslich die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht entgegensteht und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde auch als aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und somit auch das Gesuch

E-6299/2017 um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6299/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-6299/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 E-6299/2017 — Swissrulings