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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2010 E-6299/2010

22 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,983 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-6299/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6299/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am 11. November 2008 ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2009 ab. Am 19. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2009 gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 1. Oktober 2009 ab. B. B.a Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 erneut in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag ein zweites Mal um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung vom 10. August 2010 und der Anhörung vom 18. August 2010 geltend, er habe die Schweiz am 20. Januar 2010 verlassen, weil er nicht habe zwangsausgeschafft werden wollen und sei per Auto zu einem Bekannten nach Lyon gereist, wo er gewartet habe, um von einem Landsmann einen Pass zu erhalten. Für 100 Euro habe er sodann einen kongolesischen Reisepass und ein Rückflugticket kaufen können. Am 15. Februar 2010 sei er um 22 Uhr von Paris nach D._______ geflogen. Dort angekommen habe er den Reisepass weggeworfen und sei zu einem Freund in die Commune B._______ (Quartier in Kinshasa) gezogen, wo er bis zum 1. Juli 2010 geblieben sei; Anschliessend habe er die letzten zehn Tage seines Aufenthalts im Heimatstaat in einer anderen Commune (C._______) gewohnt, bis er nach D._______ und von dort per Flug via Addis Abeba nach Rom und sodann in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer gab keine die Reise dokumentierende Belege zu den Akten. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Polizei in Kinshasa habe nach ihm gesucht, weil er in einen Verkauf von illegalen Compact Discs (CD) von einer gegen Joseph Kabila gerichteten Bewegung aus Europa „Combattants ya Londres“ beziehungsweise in eine Bestellung von solchen CDs verwickelt worden sei. Als am 1. Juli 2010 der Abholschein der Post für ein Paket E-6299/2010 mit CDs aus dem Ausland (an ihn adressiert) bei seinem Freund B. eingetroffen sei, habe B. gewollt, dass sie beide das Paket abholen würden. Er habe sich aber geweigert. Da er ein schlechtes Gewissen gehabt habe, weil er seinem Freund finanziell zur Last gefallen sei, beziehungsweise weil dieser ihm gesagt habe, er solle wieder CDs verkaufen, um ihn finanziell zu unterstützen, habe er ihm seine Identitätskarte („Perte de Pièces“, die er nach Ankunft in Kinshasa gegen 2'500 francs erhalten habe) gegeben, damit dieser die CDs habe abholen können. B. sei aber bei der Post von der Polizei verhaftet beziehungsweise gefoltert worden, weil die Flughafenbehörde die Post bereits avisiert habe, dass der Empfänger bei der Polizei gemeldet werden solle, sobald er auftauche. B. habe ihn daraufhin denunziert und sei mit der Polizei ins Quartier gekommen, wo er sich bei Nachbarn aufgehalten habe. Diese hätten bemerkt, dass B., von der Polizei begleitet, nach ihm gesucht habe, und hätten ihn deshalb versteckt. Nach diesem Ereignis sei er vom Nachbarn zu seiner Schwester in die Commune C._______ geschickt worden, um von der Polizei nicht gefunden zu werden. Die Ausreise (Flug und Reisedokumente) habe ihm Tonton H. gegen Bezahlung von 1'800 Euro organisiert. C. Das BFM trat mit vom 27. August 2010 datierter Verfügung, persönlich eröffnet am 26. August 2010, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte dessen Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, er habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 3. September 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. August 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-6299/2010 E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2010 wird der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 1.2.1 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). 1.2.2 Die auf den 27. August 2010 datierte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss handschriftlich notiertem Datum (Eröffnungsstempel) am 26. August 2010 eröffnet. Der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eröffnungs- und Empfangsschein (vgl. C13) datiert ebenfalls vom 26. August 2010. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge kann eine Verfügung erst nach deren Erlass eröffnet werden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung am 27. August 2010 erhalten zu haben. Diese Datendivergenz kann beweisrechtlich nicht geklärt werden, weshalb nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die auf den 27. August 2010 datierte Verfügung auch am selben Tag eröffnet wurde. Es ist somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der E-6299/2010 Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischen- E-6299/2010 zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 ein erstes Asygesuch stellte, welches zwar angefochten, aber rechtskräftig abgewiesen wurde. Das formelle Erfordernis für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt. 4.2 Nicht so eindeutig – wie vom BFM in ihrem Entscheid vom 27. August 2010 angenommen – präsentiert sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse. 4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG hat das Bundesamt auch auf ein neues, d.h. nicht erstmaliges Asylgesuch einzutreten und damit ei ne materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen, sobald sich Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne dieser Bestimmung bemisst sich nicht nach demselben - weiten - Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b, Art. 34 Abs. 1 AsylG und Art. 35 AsylG (vgl. zu den ersten drei Bestimmungen EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247); bedeutsam sind vielmehr nur Hinweise auf solche Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Mit anderen Worten muss ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, und es ist dann auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). Innerhalb des so gesteckten Rahmens ist bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber den - ihrerseits im Vergleich zum strikten Beweis bereits erleichterten - Anforderungen des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden. Grundsätzlich ist, sobald in den Akten Hinweise auf flücht- E-6299/2010 lingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). 4.4 4.4.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer zwar behaupte, in die Demokratische Republik Kongo (DRK) zurückgekehrt zu sein, indessen keine Beweise habe vorlegen können. Zudem erscheine der erfolgte Flug mit einem gänzlich unverfälschten Reisepass einer Drittperson im Lichte rigider Personenkontrollen an internationalen Flughäfen grundsätzlich unglaubhaft. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass er angeblich für 100 Euro einem Kongolesen dessen Reisepass und das Rückflugticket habe abkaufen können, insbesondere deshalb nicht, weil er dem Passbesitzer dessen Dokument nach Gebrauch nicht mehr habe retournieren müssen. Auch seien die Angaben, wonach er den Kontakt zu den heimatlichen Behörden vermieden haben wolle, weil er sich vor einer Verhaftung gefürchtet habe, im Zusammenhang mit der Ablehnung der freiwilligen Rückkehrhilfe nicht nachvollziehbar, zumal er dann doch angeblich in seinen Heimatstaat zurückgereist sein will. Schliesslich könne auch nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer innert weniger Tage die Rückreise für nur 1'800 Euro organisiert worden sein soll. 4.4.1 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers stufte das BFM als unglaubhaft ein, zumal viele Angaben teils nicht nachvollziehbar, teils widersprüchlich und der Logik eines angeblich Gesuchten widersprechen würden. So habe er angegeben, nach seiner Ankunft in Kinshasa bei den zuständigen Behörden eine „Pertes de Pièces“ beantragt. Ferner sei er in Besitz von 1'800 Euro gewesen, habe aber sei nen Freund B. nicht von diesem Geld entschädigt; stattdessen sei er der Aufforderung von B. gefolgt, CDs zu verkaufen, um zu Geld zu kommen. Die CDs hätten angeblich an die Adresse von B. zugestellt werden sollen, seien aber auf den Namen des Beschwerdeführers bestellt worden. Weiter mache dieser geltend, B. sei auf dem Postamt E-6299/2010 verhaftet worden, obschon die Polizei dessen Adresse gekannt habe. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer plausibel begründen können, wie er Informationen über das angebliche Abfangen des CD- Pakets beim Flughafen, der Verbindung mit der Post und der angeblichen Folter von B. erfahren haben will. 4.4.2 Zusammengefasst würden sich aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausreisegründe die Zweifel an der geltend gemachten Rückkehr in die DRK erhärten, womit den darauf basierenden neuen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen würde. Es hätten sich deshalb keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bestätigte seine Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe und entgegnete, diese seien vom BFM aus dem Blickwinkel des schweizerischen Verständnisses heraus beurteilt worden und trage dem soziokulturellen Kontext der DRK nicht Rechnung. Es sei durchaus möglich, auf dem Schwarzmarkt einen afrikanischen Reisepass für 100 Euro zu kaufen und das BFM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Ausreise unberücksichtigt gelassen, dass der dazu verwendete Reisepass gültig gewesen sei und er der Person auf dem Passfoto ähnlich sehe. Bezüglich der rigiden Personenkontrollen auf internationalen Flughäfen sei zu bemerken, dass diese bei der Ausreise von Personen afrikanischer Herkunft beachtlich geringer als bei deren Einreise in den europäischen Raum ausfallen würden. Hinsichtlich der Nicht-Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehrhilfe habe er befürchtet, die kongolesischen Behörden würden über seine Rückkehr informiert werden, weshalb er bei seiner Rückkehr den offiziellen Weg nach Kinshasa gemieden habe und über D._______ in seinen Heimatstaat eingereist sei. Was die kurze Organisationszeit und der günstige Preis der Reise betreffe, könne es durchaus sein, dass er aufgrund seines dortigen Beziehungsnetzes eine Person gefunden habe, die ihm für den angegeben Preis von 1'800 Euro in nur kurzer Zeit zur Ausreise habe verhelfen können. Zugegebenermassen habe er keine genauen Zeitangaben zu den Flugzeiten machen können, was aber ein Problem vieler Kongolesen sei. 4.5.2 Der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen sei entgegenzuhalten, dass es in der DRK nichts Ausser- E-6299/2010 gewöhnliches sei, bei Freunden für einige Zeit kostenlos logieren zu dürfen. Eine Arbeit könne aber angesichts der schlechten Wirtschaftslage nicht so einfach gefunden werden und erfordere einflussreiche Beziehungen. Auch das Beantragen einer „Pertes de Pièces“ bedeute in Kinshasa noch nicht, die Regierung und die Polizei würden von der Anwesenheit des Antragstellers erfahren, zumal die Infrastruktur sehr rudimentär vorhanden sei und deshalb keine Datenregistrierungen stattfänden. Hinsichtlich des Geschäftes mit den CDs seien die vom BFM genannten Ungereimtheiten nicht entscheidend, sondern allein die Tatsache, dass dieses Manöver Geld hätte einbringen sollen, was er konstant gleich vorgebracht habe. Auch sei den Ausführungen des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht habe plausibel erklären können, weshalb er über den genauen Hergang der Verhaftung des B. Bescheid gewusst habe, zu entgegnen, dass er doch zuviele Details habe nennen können, als dass diese als unglaubhaft beurteilt werden müssten. Auch sei es durchaus möglich, dass die Polizei mit der Postbehörden zusammenarbeite. Auf die weiteren Ausführungen wird verzichtet, zumal sie sich in der Wiederholung des vorgetragenen Sachverhalts erschöpfen. 4.6 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz beim vorliegenden Verfahren den im Vergleich zur normalen Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG nochmals reduzierten Beweismassstab, der in casu anzuwenden ist, deutlich überschritt und die Vorbringen des Beschwerdeführers einer normalen Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG unterzog. Der überschrittene Beweismassstab lässt sich nicht nur anhand des Umfangs der Erwägungen, sondern auch in der Begründung erkennen, indem die Vorinstanz sich nicht auf einige wenige krass offensichtlich unglaubhafte Elemente abstützen kann, sondern auf sämtliche Vorbringen eingehen muss, um schliesslich zur Auffassung zu gelangen, der Beschwerdeführer sei nicht in Kinshasa gewesen; die auf einen Blick erkennbare Evidenz lässt die Vorinstanz in ihren Ausführungen indessen vermissen. 4.6.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückreise nach Kinshasa und die Befürchtung vor Verfolgung durch die Polizei können nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft qualifiziert werden. Zu Recht wird – um nur zwei Beispiele zu nennen - in der Beschwerde denn auch eingewendet, auf dem Schwarzmarkt könne ein afrikanischer Reisepass und Rückkehrticket zu einem geringen Preis gekauft E-6299/2010 werden und ein Antrag auf eine „Pertes de Pièces“ in Kinshasa belege noch nicht, dass der Beschwerdeführer sich nicht vor den kongolesi schen Behörden beziehungsweise der Polizei gefürchtet habe. Aufgrund der dort herrschenden Korruption und der mangelhaften Infrastruktur ist das Geschilderte des Beschwerdeführers nicht derart abwegig, als dass es als offensichtlich haltlos einzustufen wäre. 4.6.3 Das materielle Erfordernis für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen. 5. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist grundsätzlich zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist rechtlich nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine derartigen Kosten erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6299/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

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