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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2017 E-6292/2015

24 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,503 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6292/2015

Urteil v o m 2 4 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).

E-6292/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Mai 2012 und der Anhörung vom 8. März 2013 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ethnischer Tamile und habe im Dorf B._______ im Distrikt Batticaloa gelebt. Seine Mutter und seine jüngere Schwester hätten Sri Lanka im Jahr 2008 verlassen und seien im Rahmen eines Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz gereist; er selbst sei dafür bereits zu alt gewesen. In Sri Lanka habe er mit seiner Tante mütterlicherseits zusammengelebt. Einige Zeit nach der Ausreise seiner Mutter und seiner Schwester habe er einen Anruf erhalten und es sei von ihm die Bezahlung von 5 Millionen Rupien verlangt worden, da seine Familie im Ausland lebe. Bei Nichtbezahlung sei ihm mit der Gefährdung seines Lebens gedroht worden. Er habe beim Dorfvorsteher Anzeige erstattet, aber nichts sei geschehen. Ab dem 3. März beziehungsweise 6. März 2010 habe er im Hinblick auf die Wahlen vom 8. April 2010 für die Partei Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf für den Parlamentarier C._______ gearbeitet. Deshalb sei er verschiedene Male von der „Pillayan-Gruppe“ (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal, TMVP) bedroht worden. Nach den Wahlen am 10. April 2010 seien Mitglieder dieser Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, welche jedoch nicht tätig geworden sei. Im Dezember 2011 habe er von dieser Gruppe einen Drohanruf erhalten, weshalb er sich kaum mehr zu Hause aufgehalten habe. Am 30. April 2012 seien Mitglieder der TMVP bei seiner Tante aufgetaucht, hätten sie geschlagen und nach ihm gefragt. Seine Tante habe ihm erzählt, dass diese Leute ihn hätten erschiessen wollen. Er habe sich deshalb bei einem muslimischen Freund versteckt gehalten, bis er Ende April 2012 Sri Lanka per Flugzeug mit dem Pass einer anderen Person verlassen habe und am 1. Mai 2012 über Italien in die Schweiz eingereist sei. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben von C._______, Parlamentsabgeordneter aus dem Batticaloa Distrikt, vom 27. April 2012 und ein Schreiben von D._______, Bischof von E._______, vom 30. April 2012 ein. B. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri

E-6292/2015 Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe. Am 13. März 2015 nahm er dazu Stellung und führte aus, seine Tante sei im August 2014 von vier Mitgliedern der „Pillayan-Gruppe“ aufgesucht worden, welche sich über seinen Verbleib erkundigt und gedroht hätten, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erschossen würde. Am 19. Januar 2015 hätten erneut drei Personen bei ihr vorgesprochen, welche sich als Freunde ausgegeben und ihr Haus nach ihm durchsucht hätten. Sie habe diese als Mitglieder der „Pillayan-Gruppe“ erkannt. Nach diesem Ereignis habe sie den Wohnort gewechselt. Diese Informationen habe er von ihrem Ehemann, welcher in Saudi-Arabien arbeite. C. Mit Verfügung vom 3. September 2015, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-6292/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6292/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts in Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. In wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung verstricke er sich in zahlreiche Widersprüche, namentlich bezüglich der geltend gemachten Geldforderung und der Anzeige beim Dorfvorsteher sowie hinsichtlich verschiedener Datumsangaben (Beginn Tätigkeit bei der TNA, Drohungen, Übergriff und Aufsuchen im Haus seiner Tante während seiner Abwesenheit durch Mitglieder der „Pillayan-Gruppe“). Sodann seien auch die Ausführungen zum Übergriff durch Personen der „Pillayan-Gruppe“ wenig konkret und detailliert dargelegt worden, weshalb der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe diesen Angriff nicht selbst erlebt. Die eingereichten Schreiben würden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen, seien auf seine Initiative entstanden und als Gefälligkeitsschreiben zu werten, weshalb deren Beweiswert gering sei. Die TNA sei eine legale Partei in Sri Lanka, weshalb aus seiner Wahlhilfe im Jahr 2010 keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung abgeleitet werden könne. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Erpressung und Entführung werden könnte, nur weil seine Eltern in der Schweiz wohnen. Es bestehe sodann kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme,

E-6292/2015 dass er bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten „Background Check“ hinausgehen würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Ostprovinz und es würden auch keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, die Vorinstanz habe sich zu sehr auf die Widersprüche in seinen Aussagen gestützt und sich übertrieben spitzfindig auf unterschiedliche Daten versteift. Sodann habe sie fälschlicherweise angenommen, dass die politische Unterstützung der TNA heutzutage grundsätzlich nicht zu Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka führe. Die vorhandene Informationsmenge zu Verfolgungsmassnahmen gegenüber TNA-Unterstützern sei jedoch aktuell zu gering und der Sachverhalt könne deshalb nur ungenügend überprüft werden. Seine Vorbringen müssten im Kontext aller möglichen Szenarien als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft betrachtet werden. Durch sein Engagement für die TNA und für die Rechte der tamilischen Minderheit sei er in Sri Lanka bedroht und verfolgt. Die TNA gelte als Nachfolgepartei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), weshalb davon auszugehen sei, dass er auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Inhaftierung und Verurteilung wegen seiner illegalen Ausreise. Selbst wenn er nicht verhaftet werden würde, so habe er mit ständiger Überwachung, Verhören und Schikanen zu rechnen, die in Folter und Misshandlung münden würden. Sein Aufenthalt in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf

E-6292/2015 sich ziehen. Sodann verfüge er in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges familiäres Netz und sei finanziell von seinen Verwandten in der Schweiz abhängig. Als junger, auf sich selbst gestellter Mann mit Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie komme ihm in Sri Lanka besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden oder paramilitärischen Gruppierungen zu. Aufgrund seiner Familie in der Schweiz gelte er als wohlhabend und habe deshalb bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Sodann habe er seit September 2013 eine feste Anstellung in einem Restaurant und seine gesamte Kernfamilie befinde sich in der Schweiz. Seine soziale Integration sowie auch seine Integration auf dem Arbeitsmarkt seien weit fortgeschritten, was sich stark hemmend im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration in Sri Lanka auswirke. Aus wirtschaftlicher wie sozialer Sicht erscheine eine Rückführung als unsinnig. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, „dass das SEM in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die Ausführungen des SEM, die Angaben des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, namentlich jene betreffend die geltend gemachte Geldforderung und die diesbezügliche Anzeige sowie den Angriff auf ihn nach den Wahlen im April 2010, nachvollziehbar erscheinen, dass die beiden als Beweismittel eingereichten Schreiben, die auf seine Initiative hin entstanden seien, in Übereinstimmung mit dem SEM wohl als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen dürften, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen, dass die Begründung der Vorinstanz, die TNA (Tamil National Alliance) sei eine legale Partei in Sri Lanka, welche in den letzten Wahlen im August 2015 landesweit Sitze im Parlament gewonnen habe, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Wahlhilfe für diese im Jahr 2010 keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ableiten könne, überzeugend erscheint, dass das SEM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen zu haben

E-6292/2015 scheint, dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Sichtweise öffnet, da sich diese weitgehend in Wiederholungen des bereits geltend Gemachten und in allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka erschöpft.“ 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Diesbezüglich kann auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht lediglich auf die unterschiedlichen Datumsangaben gestützt. So befand sie seinen geltend gemachten Übergriff durch Mitglieder der „Pillayan-Gruppe“ als wenig konkret und detailliert geschildert, weshalb der Eindruck entstehe, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Dem ist zuzustimmen. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb Mitglieder der „Pillayan-Gruppe“ ihn nach dem Wegzug seiner Mutter und Schwester telefonisch bedroht und 5 Millionen Rupien verlangt haben sollen, diese Forderung jedoch erst im Dezember 2011 wiederholten. Nicht geglaubt werden kann sodann die Begründung, die „Pillayan-Gruppe“ habe einen persönlichen Groll gegen ihn gehegt, weil er als Wahlhelfer für C._______ gearbeitet habe. Er macht diesbezüglich nicht geltend, eine herausragende Rolle eingenommen zu haben. Auch die Erklärung in der Beschwerde, aufgrund von Inhaftierungen sei die „Pillayan-Gruppe“ erst Ende 2011 wieder gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, überzeugt nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, waren nicht immer die gleichen Personen der Gruppe bei den angeblichen Hausbesuchen und beim Übergriff involviert. Es wäre der Gruppe trotz der Inhaftierung von einzelnen Mitgliedern möglich gewesen, gegen den Beschwerdeführer ohne Unterbruch vorzugehen. In einer Gesamtwürdigung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen und seine Asylvorbringen halten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E-6292/2015 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-6292/2015 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Batticaloa und hat im Dorf B._______, Distrikt Batticaloa, somit in der Ostprovinz, gelebt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Familiäre Pflichten hat er keine zu erfüllen. Seine in der Schweiz lebenden Eltern haben ihn bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt und verfügen in Sri Lanka über ein Haus, in welches er zurückkehren kann. Bei einer Rückkehr Lanka wird er nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Es kann dem Beschwerdeführer sodann zugemutet werden, sich eine neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (vgl. auch das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-6292/2015 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 ab. Der am 9. November 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6292/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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